AS 2012 5977
Bundesgesetz
über Vereinfachungen bei der Besteuerung
von Lotteriegewinnen
vom 15. Juni 2012
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates vom 24. Juni 20111 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 17. August 20112,
beschliesst:
I
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die direkte Bundessteuer
Art. 23 Bst. e
Steuerbar sind auch:
e. die einzelnen Gewinne von über 1000 Franken aus einer Lotterie oder einer lotterieähnlichen Veranstaltung;
Art. 24 Bst. j
Steuerfrei sind:
j. die einzelnen Gewinne bis zu einem Betrag von 1000 Franken aus einer Lotterie oder einer lotterieähnlichen Veranstaltung.
Art. 33 Abs. 4
Von den einzelnen Gewinnen aus Lotterien oder lotterieähnlichen Veranstaltungen (Art. 23 Bst. e) werden 5 Prozent, jedoch höchstens 5000 Franken, als Einsatzkosten abgezogen.
2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19904 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
Art. 7 Abs. 4 Bst. m
Steuerfrei sind nur:
m. die einzelnen Gewinne aus einer Lotterie oder einer lotterieähnlichen Veranstaltung bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag.
Art. 9 Abs. 2 Bst. n
Allgemeine Abzüge sind:
n. die Einsatzkosten in der Höhe eines nach kantonalem Recht bestimmten Prozentbetrags der einzelnen Gewinne aus einer Lotterie oder einer lotterieähnlichen Veranstaltung; die Kantone können einen Höchstbetrag für den Abzug vorsehen.
Art. 72p Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom 15. Juni 2012
Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2012 den geänderten Artikeln 7 Absatz 4 Buchstabe m und
Absatz 2 Buchstabe n an.
Nach Ablauf dieser Frist finden die Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe m und 9 Absatz 2 Buchstabe n direkt Anwendung, wenn ihnen das kantonale Steuerrecht widerspricht.
3. Bundesgesetz vom 13. Oktober 19655 über die Verrechnungssteuer
Art. 6 Abs. 1
Gegenstand der Verrechnungssteuer auf Lotteriegewinnen sind ausgerichtete Geldtreffer von über 1000 Franken aus Lotterien, die im Inland zur Durchführung gelangen.
II
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 15. Juni 2012 | Nationalrat, 15. Juni 2012 |
|---|---|
Der Präsident: Hans Altherr | Der Präsident: Hansjörg Walter |
Der Sekretär: Philippe Schwab | Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am4. Oktober 2012 unbenützt abgelaufen.6
Dieses Gesetz wird wie folgt in Kraft gesetzt:
die Änderung des Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (Ziff. I 3) tritt am1. Januar 2013 in Kraft;
die Änderung des Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (Ziff. I 1) und die Änderung des Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Ziff. I 2) treten am1. Januar 2014 in Kraft.
31. Oktober 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |