AS 2012 6539
Verordnung
über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung
gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern
(Gefahrgutbeauftragtenverordnung, GGBV)
Änderung vom 31. Oktober 2012
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 15. Juni 20011 wird wie folgt geändert:
Art. 11 Abs. 2 Bst. d
Sie haben insbesondere zu überprüfen:
d. ob die betreffenden Arbeitnehmer der Unternehmung ausreichend ausgebildet und in Bezug auf Änderungen der Gefahrgutbestimmungen weitergebildet sind und ob dies in den Personalunterlagen vermerkt ist;
II
Der Anhang wird wie folgt geändert:
Ziff. 2 Bst. a
Von der Pflicht, Gefahrgutbeauftragte zu ernennen, befreit sind: 2. Unternehmungen, deren betroffene Tätigkeiten sich beschränken auf:
a. Baustellentanks nach Anhang 1 Unterabschnitt1.1.3.6 Buchstabe b