AS 2012 793
Verordnung
über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen
vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen
und Laserstrahlen
(Schall- und Laserverordnung, SLV)
Änderung vom 15. Februar 2012
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Schall- und Laserverordnung vom 28. Februar 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Stundenpegel
Als Stundenpegel LAeq1h (Stundenpegel) gilt der A-bewertete über 60 Minuten gemittelte äquivalente Dauerschallpegel LAeq in dB(A).
Art. 5 Abs. 1 und 3
Wer Veranstaltungen durchführt, muss die Schallemissionen so weit begrenzen, dass die von der Veranstaltung erzeugten Immissionen den Stundenpegel von
dB(A) während der gesamten Veranstaltungsdauer nicht übersteigen.
Bei Veranstaltungen, welche hauptsächlich für Kinder oder Jugendliche unter
Jahren bestimmt sind, sind keine höheren Immissionen als 93 dB(A) zulässig.
Art. 5a Maximaler Schallpegel
Der maximale Schallpegel LAFmax (Frequenzbewertung A, Zeitbewertung Fast (F) tein = 125 ms) von 125 dB(A) darf während der gesamten Dauer der Veranstaltung nicht überschritten werden.
Art. 6 Veranstaltungen mit einem Stundenpegel zwischen 93 dB(A) und 96 dB(A)
Wer Veranstaltungen mit einem Stundenpegel zwischen 93 dB(A) und 96 dB(A) durchführt, muss dafür sorgen, dass:
a. die Schallemissionen so weit begrenzt werden, dass die Immissionen den Stundenpegel von 96 dB(A) nicht übersteigen;
Aufgehoben
das Publikum im Eingangsbereich der Veranstaltung deutlich sichtbar hingewiesen wird auf: 1. den maximalen Stundenpegel von 96 dB(A), 2. die mögliche Schädigung des Gehörs durch hohe Schallpegel und die Zunahme dieser Gefahr mit der Dauer der Exposition;
dem Publikum ein der Norm SN EN 352-2:20022 entsprechender Gehörschutz kostenlos angeboten wird; und
der Stundenpegel während der Veranstaltung mit einem Schallpegelmessgerät gemäss Anhang Ziffer 2.1 überwacht wird.
Art. 7 Veranstaltungen mit einem Stundenpegel zwischen 96 dB(A) und 100 dB(A)
Wer Veranstaltungen mit einer Dauer von maximal drei Stunden und mit einem Stundenpegel zwischen 96 dB(A) und 100 dB(A) durchführt, muss dafür sorgen, dass:
die Schallemissionen so weit begrenzt werden, dass die Immissionen den Stundenpegel von 100 dB(A) nicht übersteigen;
das Publikum im Eingangsbereich der Veranstaltung deutlich sichtbar auf den maximalen Stundenpegel von 100 dB(A) hingewiesen wird; und
die Anforderungen nach Artikel 6 Buchstaben c Ziffer 2, d und e erfüllt werden.
Wer Veranstaltungen mit einer Dauer von mehr als drei Stunden und mit einem Stundenpegel zwischen 96 dB(A) und 100 dB(A) durchführt, muss dafür sorgen, dass:
die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind;
der Schallpegel während der ganzen Dauer der Veranstaltung gemäss Anhang Ziffer 1.3 aufgezeichnet wird;
die Daten der Schallpegelaufzeichnung sowie die Angaben zu Messort, Ermittlungsort und Pegeldifferenz nach Anhang Ziffer 1.1 Absatz 2 30 Tage aufbewahrt und auf Verlangen der Vollzugsbehörde eingereicht werden; und
dem Publikum eine Ausgleichszone zur Verfügung steht und im Eingangsbereich deutlich sichtbar auf diese hingewiesen wird.
SN EN 352-2, Ausgabe 2002, Akustik – Gehörschützer. Allgemeine Anforderungen – Teil 2: Gehörschutzstöpsel. Diese technische Norm kann beim Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern kostenlos eingesehen oder gegen Rechnung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch
Ausgleichszonen müssen folgende Anforderungen erfüllen:
Der Stundenpegel darf 85 dB(A) nicht übersteigen.
Sie müssen mindestens 10 Prozent der Flächen der Veranstaltung umfassen, die für den Aufenthalt des Publikums bestimmt sind.
Sie müssen für das Publikum klar ersichtlich gekennzeichnet und während der Veranstaltung frei zugänglich sein.
Art. 7a Veranstaltungen mit mehreren Teilen
Umfasst eine Veranstaltung mehrere Teile mit Stundenpegeln über 93 dB(A), so sind die Anforderungen an die Durchführung nach den Artikeln 6 und 7 für die Veranstaltung als Ganze einzuhalten.
Art. 8 Abs. 1 Bst. b
Die Veranstalterin oder der Veranstalter muss der Vollzugsbehörde die Durchführung von Veranstaltungen nach den Artikeln 6 und 7 mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich melden. Die Meldung muss Angaben enthalten über:
b. den maximalen Stundenpegel;
Art. 10 Abs. 1 Bst. a, 2 Bst. a und 3
Wer Veranstaltungen mit Laseranlagen durchführt, muss diese so einrichten und betreiben, dass:
a. die Anforderungen der technischen Leitlinie IEC3 60825-3:2008 über die Sicherheit von Laseranlagen4 eingehalten werden;
Insbesondere sind:
a. die Laseranlagen der Klassen 1M, 2M, 3R, 3B und 4 gemäss Kapitel 8 und 9 SN EN 60825-1:20075 mit einem einfach zu bedienenden Not-Aus-Schalter zu versehen, der die Laserstrahlung sofort beendet;
International Electrotechnical Commission
IEC 60825–3, Ausgabe 2008, Safety of laser products – Part 3: Guidance for laser displays and shows (nur engl.). Diese technische Norm kann beim Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern, kostenlos eingesehen oder gegen Rechnung bezogen werden bei Electrosuisse, Luppmenstrasse1,
SN EN 60825-1, Ausgabe 2007, Sicherheit von Lasereinrichtungen – Teil 1: Klassifizierung von Anlagen und Anforderungen. Diese technische Norm kann beim Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern, kostenlos eingesehen oder gegen Rechnung bezogen werden bei Electrosuisse, Luppmenstrasse1,
Als schädlich gelten Immissionen, welche die maximal zulässigen Bestrahlungswerte für direkte Einwirkung von Laserstrahlen auf die Hornhaut des Auges nach Tabelle A.1 der Norm SN EN 60825-1:2007 über die Sicherheit von Laseranlagen6 überschreiten.
Art. 11 Abs. 2 Bst. g und i
Die Meldung muss insbesondere folgende Angaben und Dokumente enthalten:
einen Plan des Veranstaltungsortes, aus welchem der Publikumsbereich, der Standort aller Laserprojektoren und deren kleinster Abstand zum Publikumsbereich ersichtlich sind;
Spezifikation jedes Laserprojektors (kleinster Abstand zum Publikumsbereich, maximale totale Ausgangsleistung für die Bestrahlung des Publikumsbereichs, minimale Strahldivergenz, Strahldurchmesser und Wellenlängen).
Art. 14 Abs. 1
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 15 Abs. 3
Die Vollzugsbehörde kann bei wiederholtem Verstoss gegen diese Verordnung die Einrichtung einer elektronischen Schallpegelüberwachung oder -begrenzung anordnen.
II
Der Anhang wird wie folgt geändert:
Ziff. 1 .3 Bst. a und b
Die Schallpegelaufzeichnung gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b muss folgende Anforderungen erfüllen:
Der über fünf Minuten gemittelte äquivalente Dauerschallpegel LAeq5min muss während der Veranstaltung mindestens alle fünf Minuten aufgezeichnet werden.
Die Messdaten sind zusammen mit der exakten Uhrzeit der Messung in elektronischer Form aufzuzeichnen.
SN EN 60825-1, Ausgabe 2007, Sicherheit von Lasereinrichtungen – Teil 1: Klassifizierung von Anlagen und Anforderungen. Diese technische Norm kann beim Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern, kostenlos eingesehen oder gegen Rechnung bezogen werden bei Electrosuisse, Luppmenstrasse1,
Ziff. 2 .1 Bst. b
An die Messgeräte der Veranstalter werden folgende Anforderungen gestellt:
b. sie müssen die direkte oder indirekte Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels LAeq ermöglichen.
Ziff. 2 .2 Abs. 2–5
2–5 Aufgehoben
III
Diese Änderung tritt am1. März 2012 in Kraft.
15. Februar 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |