AS 2013 1643
Verordnung
über die Gebühren und Abgaben
des Bundesamtes für Verkehr
(Gebührenverordnung BAV, GebV-BAV)
Änderung vom 29. Mai 2013
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Gebührenverordnung BAV vom 25. November 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. 1
Art. 7 Abs. 1
Art. 17 Abs. 1
Art. 18 Abs. 1
Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c
Betrifft nur den italienischen Text.
Keine Regalabgabe wird erhoben bei Erteilung und Erneuerung der Konzession für:
c. Eisenbahnen und Seilbahnen, die von der öffentlichen Hand bestellte Leistungen erbringen oder auf von der öffentlichen Hand abgegoltenen Infrastrukturen verkehren;
Art. 20 Gebühren für den Netzzugang
Die Grundgebühr für die Erteilung oder Erneuerung einer Netzzugangsbewilligung nach der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 19982 beträgt 1000 Franken.
In der Grundgebühr ist ein Aufwand bis fünf Stunden enthalten. Für weiteren Aufwand wird die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet.
Die Gebühr für den Widerruf wird nach Zeitaufwand berechnet.
Art. 21 Gebühren für die Sicherheitsgenehmigung und die Sicherheitsbescheinigung
Die Grundgebühr für die Erteilung der Sicherheitsgenehmigung nach der Eisenbahnverordnung vom 23. November 19833 (EBV) beträgt 1000 Franken.
In der Grundgebühr ist ein Aufwand bis fünf Stunden enthalten. Für weiteren Aufwand wird die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet.
Die Grundgebühr für eine Sicherheitsbescheinigung nach EBV beträgt für:
Franken
die Erteilung oder Erneuerung der Sicherheitsbescheinigung Teil A 1000
die Erteilung oder Erneuerung der Sicherheitsbescheinigung Teil B 1000
die gleichzeitige Erteilung oder Erneuerung der Sicherheitsbescheinigungen Teil A und B 1000
die Erweiterung der Sicherheitsbescheinigung Teil B 500
die dringliche Erweiterung der Sicherheitsbescheinigung Teil B innert 5 Arbeitstagen (Zustimmung der Infrastrukturbetreiberin vorliegend) 2000
die dringliche Erweiterung der Sicherheitsbescheinigung Teil B innert 6 bis 10 Arbeitstagen (Zustimmung der Infrastrukturbetreiberin vorliegend) 1500 4 Die Gebühr für den Widerruf einer Sicherheitsbescheinigung oder -genehmigung wird nach Zeitaufwand berechnet.
Art. 22 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. b und c
Art. 23 Abs. 1 und 2
Art. 24
Art. 25b Gebühr für die Anerkennung von Sachverständigen
Die Gebühr für die Anerkennung von Sachverständigen im Eisenbahnbereich wird nach Zeitaufwand berechnet.
Art. 26 Abs. 2
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 27
Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 27a Bst. a und b–e (betrifft nur den italienischen Text)
Die Gebühren für die Zulassung als Strassentransportunternehmen betragen für:
Franken
a. die Erteilung, den Entzug oder den Widerruf der Zulassungs- 500 bewilligung
Art. 30
Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 31 Abs. 1
Die Plangenehmigungsgebühr für die Schifffahrt beträgt 500–50 000 Franken.
Art. 33 Abs. 2 und 3
Die Grundabgabe beträgt pro Schiff 450 Franken, pro Autofähre 650 Franken; der Zuschlag beträgt pro zugelassenen Fahrgast1.15 Franken.
Bei Schiffen, deren zulässige Fahrgastzahl während des Jahres unterschiedlich festgelegt wird, wird eine Pro-Rata-Berechnung angewendet.
Art. 34a Gebühren für Schiffsführerprüfungen
Für Schiffsführerprüfungen werden die Gebühren in folgenden Fällen nach Zeitaufwand berechnet:
a. Prüfungen von Schiffsführern und Schiffsführerinnen, die nicht bei eidgenössisch konzessionierten Schifffahrtsunternehmen angestellt sind;
theoretische Prüfungen, die auf Antrag eines Schiffsführers oder einer Schiffsführerin ausserhalb der festgesetzten Prüfungstermine stattfinden;
Einsichtnahme in die Ergebnisse theoretischer Prüfungen.
Art. 35 Abs. 2
Art. 36 Abs. 1
Art. 40 Abs. 1
Art. 41 Abs. 2
Art. 44 Abs. 1 und 2
II
Diese Änderung tritt am1. Juli 2013 in Kraft.
29. Mai 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.
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