AS 2013 1651
Eisenbahn-Netzzugangsverordnung
(NZV)
Änderung vom 29. Mai 2013
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 19981 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Netzbenutzerin» durch den Ausdruck «Eisenbahnverkehrsunternehmen» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Gliederungstitel vor Art. 1
1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1
Diese Verordnung regelt die Benützung von Eisenbahninfrastrukturen durch Eisenbahnverkehrsunternehmen (Netzzugang).
Sie gilt für Eisenbahninfrastrukturen, die aufgrund einer Infrastrukturkonzession oder eines Staatsvertrages betrieben werden.
Kein Netzzugang muss gewährt werden auf:
reinen Zahnradbahnen;
Eisenbahnstrecken, deren besondere Beschaffenheit eine Benützung durch andere Eisenbahnverkehrsunternehmen ausschliesst;
Anlageteilen, die ein Eisenbahnunternehmen ausschliesslich für die Instandhaltung von Fahrzeugen oder Infrastruktur betreibt.
Art. 2
Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 3
2. Abschnitt: Netzzugang für schweizerische Unternehmen
Art. 3 Netzzugangsbewilligung
Das Bundesamt für Verkehr (BAV) entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Eingang über das Gesuch um Erteilung oder Erneuerung einer Netzzugangsbewilligung.
Es kann die Netzzugangsbewilligung auf bestimmte Verkehrsarten oder Strecken beschränken.
Art. 4 Fachliche Eignung
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss den Nachweis der fachlichen Eignung für einen sicheren und zuverlässigen Betrieb im Verfahren zur Erteilung der Sicherheitsbescheinigung erbringen.
Art. 5 Finanzielle Leistungsfähigkeit
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen ist finanziell leistungsfähig, wenn seine Angaben erwarten lassen, dass es den finanziellen Verpflichtungen während mindestens einem Jahr nachkommen kann.
Ist die finanzielle Leistungsfähigkeit ungenügend, jedoch eine finanzielle Sanierung im Gange, so kann das BAV eine provisorische Bewilligung für höchstens sechs Monate erteilen.
Die Angaben für die finanzielle Leistungsfähigkeit richten sich nach dem Anhang.
Art. 5a Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz ist genügend, wenn das Unternehmen nachweist, dass es gegen die Folgen seiner Haftpflicht bis zu einem Betrag von 100 Millionen Franken je Schadenereignis versichert ist, oder gleichwertige Sicherheiten vorweist.
Endigt der Versicherungsvertrag vor dem im Nachweis über die Sicherstellung angegebenen Zeitpunkt, so muss sich das Versicherungsunternehmen darin verpflichten, bis zum Entzug der Bewilligung, längstens aber während 15 Tagen nach Benachrichtigung des BAV über das Ende des Vertrages gleichwohl Ersatzansprüche nach dessen Bestimmungen zu decken. Als Zeitpunkt des Entzugs gilt der Tag, an dem die Entzugsverfügung rechtskräftig wird.
Art. 6 Zuverlässige Geschäftsführung
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen und seine geschäftsführenden Personen dürfen in den letzten zehn Jahren vor der Einreichung des Gesuchs nicht verurteilt worden sein wegen:
eines Verbrechens;
schweren oder wiederholten Widerhandlungen gegen die für die Branche geltenden Vorschriften über Entlöhnung, Sozialversicherung und Arbeitsbedingungen, insbesondere Arbeits- und Ruhezeiten;
schweren oder wiederholten Widerhandlungen gegen die Sicherheitsbestimmungen im Eisenbahnverkehr oder gegen die Fahrdienstvorschriften; oder
schweren oder wiederholten Widerhandlungen gegen die Bestimmungen über das Zollwesen.
Gegen das Unternehmen oder seine geschäftsführenden Personen dürfen keine Verlustscheinforderungen bestehen.
Art. 7 Arbeitsrechtliche Vorschriften, Arbeitsbedingungen der Branche
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss den Gesamtarbeitsvertrag vorlegen. Besteht kein Gesamtarbeitsvertrag, so muss es dem BAV mindestens die Angaben über die Löhne, die wöchentliche Arbeitszeit und den Ferienanspruch unterbreiten.
Art. 8 Sitz in der Schweiz
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss im Handelsregister eingetragen sein.
Art. 9
Ausländische Netzzugangsbewilligungen können für Fahrten auf grenznahen Strecken anerkannt werden, ohne dass dafür ein zwischenstaatliches Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Netzzugangsbewilligungen erforderlich ist.
Art. 10 Abs. 1 Bst. e und 3
Die Infrastrukturbetreiberin gewährt den diskriminierungsfreien Zugang zu ihrem Netz, indem sie:
e. Zusatzleistungen (Art. 22) anbietet, soweit dies mit der vorhandenen Infrastruktur und dem verfügbaren Personal möglich ist.
Aufgehoben
Art. 11b Streckensperrungen
Muss eine Strecke für Bauarbeiten zeitweise gesperrt werden, so muss die Infrastrukturbetreiberin die eingeschränkte Verfügbarkeit zwei Monate vor Ablauf der Antragsfrist für Trassen bekannt geben. Wochenendsperren und verlängerte Nachtsperren muss sie drei Monate zum Voraus bekannt geben. Sperren ohne Auswirkungen auf die Anschlussgewährung des Personenverkehrs und mit der Möglichkeit, andere Strecken für den Güterverkehr zu nutzen, kann sie mit den Eisenbahnverkehrsunternehmen kurzfristig vereinbaren.
Die Infrastrukturbetreiberin trägt bei rechtzeitiger Bekanntgabe die Mehrkosten des Eisenbahnverkehrsunternehmens, die durch Ersatzbeförderungen oder Umleitungen entstehen. Bei nicht rechtzeitiger Bekanntgabe trägt sie überdies die durch die Sperrung verursachten betrieblichen Aufwendungen und Mindererlöse des Eisenbahnverkehrsunternehmens. Geringfügige Mehrkosten, Aufwendungen und Mindererlöse werden nicht ersetzt.
Das BAV regelt die Einzelheiten in einer Richtlinie.
Art. 12b Abs. 1
Die Infrastrukturbetreiberin und die Unternehmen, die an der Durchführung des Eisenbahnverkehrs interessiert sind (Art. 9a Abs. 4 EBG), können über den Netzzugang eine Rahmenvereinbarung abschliessen. Darin werden die Merkmale der zuzuteilenden Trassen festgelegt.
Art. 17 Benützung eigener Infrastruktur
Verkehrt ein Unternehmen auf seiner eigenen Infrastruktur, so muss es dem BAV im Voraus Angaben im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben e–g und j machen.
Art. 19a Abs. 2 Bst. d und 5 Bst. b
Der qualitätsbezogene Preisfaktor pro Trasse multipliziert den Basispreis mit:
d. 0,6 für Trassen mit einer gesamten Fahrzeit von mindestens 15 Minuten längerer Dauer als bei der schnellstmöglichen Trasse gleicher Höchstgeschwindigkeit sowie für Trassen für den Verkehr mit Zwischenstationen (Kategorie D).
Die qualitätsbezogenen Zuschläge und Rabatte für die Umweltbelastung der Fahrzeuge sind:
b. für Gefahrguttransporte ein Zuschlag von: 1. 2 Rappen pro Achskilometer für Fahrzeuge ohne Drehgestelle,
2. 4 Rappen pro Drehgestellkilometer für Fahrzeuge mit Drehgestellen;
Art. 19c Abs. 1
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 20 Abs. 6
Für Verkehre mit eidgenössischer Bewilligung gelten die Absätze 1bis–3 und 5 sinngemäss.
Art. 22 Abs. 1 Bst. a
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 24 Abs. 1
Die Infrastrukturbetreiberin kann kontrollieren, ob die Eisenbahnverkehrsunternehmen die Vorschriften einhalten. Die Kontrollen dürfen, ausser bei objektiv erhärtetem Verdacht, den Betrieb nicht behindern.
Art. 25 Schiedskommission
DieMitglieder der Schiedskommission nach Artikel 40a EBG brauchen nicht Schweizer Staatsangehörige zu sein.
Die Kommission hat ihren Entscheid innert zwei Monaten nach Abschluss der Instruktion zu fällen und den Parteien zu eröffnen.
Hat sie grundsätzliche Fragen zu beurteilen, die das Kartellgesetz vom 6. Oktober 19952 berühren, so hört sie die Wettbewerbskommission an. Sie führt die Stellungnahme in ihrem Entscheid an.
Art. 29a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. Mai 2013
Nach bisherigem Recht erteilte Netzzugangsbewilligungen bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.
Eisenbahnverkehrsunternehmen, die ausschliesslich eigene normalspurige Strecken befahren, benötigen bis zum 31. Dezember 2014 keine Netzzugangsbewilligung.
Eisenbahnverkehrsunternehmen, die ausschliesslich eigene schmalspurige Strecken befahren, benötigen bis zum 31. Dezember 2015 keine Netzzugangsbewilligung.
II
Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
Anhang 2 wird aufgehoben.
III
Diese Änderung tritt am1. Juli 2013 in Kraft.
29. Mai 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Anhang 1
(Art. 5) Angaben über die finanzielle Leistungsfähigkeit 1. Die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit erfolgt anhand des Jahresabschlusses des Unternehmens oder für Gesuchsteller, die keinen Jahresabschluss vorlegen können, anhand der Jahresbilanz. Für diese Prüfung sind ausführliche Angaben insbesondere zu folgenden Punkten zu machen:
flüssige Mittel sowie zugesagte Überziehungskredite und Darlehen;
als Sicherheit verfügbare Mittel und Vermögensgegenstände;
Eigenkapital, risikotragendes Fremdkapital, langfristiges Fremdkapital, kurzfristiges Fremdkapital;
offene und stille Reserven;
einschlägige Kosten einschliesslich der Erwerbskosten oder Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Rollmaterial;
andere Belastungen des Betriebsvermögens;
gesicherte Einnahmen.
2. Der Gesuchsteller ist insbesondere dann nicht finanziell leistungsfähig, wenn erhebliche Rückstände an Steuern oder Beiträgen zu Sozialversicherungen bestehen, die aus der Unternehmenstätigkeit geschuldet werden. 3. Das BAV kann insbesondere verlangen, dass der Gesuchsteller einen Prüfbericht und geeignete Unterlagen einer Bank, eines Wirtschaftsprüfers oder eines Buchprüfers vorlegt. Darin müssen Angaben zu den in Ziffer 1 genannten Punkten enthalten sein. 4. Übersteigen die finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers seine im Inland verfügbaren Mittel und Erlöse, so kann das BAV eine Bankgarantie oder eine Bürgschaft eines solventen schweizerischen Unternehmens verlangen.