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Verordnung des EDI über die Zuteilung von Organen zur Transplantation

AS 2013 1709 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 30. Mai 2013

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2013-1709/de/verordnung-des-edi-uber-die-zuteilung-von-organen-zur-transplantation

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Verordnung des EDI über die Zuteilung von Organen zur Transplantation (SR 810.212.41)

AS 2013 1709

Verordnung des EDI
über die Zuteilung von Organen zur Transplantation
(Organzuteilungsverordnung EDI)

Änderung vom 30. Mai 2013

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:

I

Die Organzuteilungsverordnung EDI vom 2. Mai 20071 wird wie folgt geändert:

Art. 11 Zuteilung nach Punktesystem

Liegt keine unmittelbare Bedrohung des Lebens nach Artikel 10 Absatz 1 vor und ist die Spenderin oder der Spender weniger als 18 Jahre alt, so ist die Leber wie folgt zuzuteilen:

  1. an erster Stelle einer Patientin oder einem Patienten unter zwölf Jahren;

  2. an zweiter Stelle einer Patientin oder einem Patienten ab zwölf und unter 18 Jahren;

  3. an dritter Stelle einer Patientin oder einem Patienten ab 18 Jahren.

Liegt keine unmittelbare Bedrohung des Lebens nach Artikel 10 Absatz 1 vor und ist die Spenderin oder der Spender 18 Jahre alt oder älter und jünger als 50, so ist die Leber an erster Stelle der Patientin oder dem Patienten mit einem Körpergewicht bis

Kilogramm zuzuteilen.

Innerhalb der Prioritäten nach den Absätzen1 und 2 ist die Leber der Patientin oder dem Patienten zuzuteilen, der oder dem nach Anhang 1 die meisten Punkte zugeordnet wurden.

Liegt keine unmittelbare Bedrohung des Lebens nach Artikel 10 Absatz 1 vor und ist die Spenderin oder der Spender 50 Jahre alt oder älter, so ist die Leber der Patientin oder dem Patienten zuzuteilen, der oder dem nach Anhang 1 die meisten Punkte zugeordnet wurden.

Footnotes

  1. [1] SR 810.212.41

II

Anhang 1 Ziffer 1 wird wie folgt geändert:

Punktesystem für die Zuteilung von Lebern 1. Die für die Zuteilung von Lebern nach Artikel 11 relevanten Punkte sind nach dem Model for End-Stage Liver Disease (MELD) Scoring System nach

Ziffer 3 .6.4.1 der Organ Distribution Policy: Allocation of Livers in der Fassung vom 13. Dezember 20122 des United Network for Organ Sharing

(UNOS) zu ermitteln.

III

Diese Änderung tritt am1. Juli 2013 in Kraft.

30. Mai 2013 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

Der Text der Organ Distribution Policy: Allocation of Livers kann beim Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Biomedizin, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter folgender Internetadresse abgerufen werden: www.bag.admin.ch > Themen > Krankheiten und Medizin > Transplantationsmedizin > Rechtliche Grundlagen > Verordnungen.