AS 2013 2107
Verordnung
zum Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat
gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen
sowie finanziellen Beiträge
(Gaststaatverordnung, V-GSG)
Änderung vom 26. Juni 2013
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Gaststaatverordnung vom 7. Dezember 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. c
Als ständige Mission oder andere Vertretung bei zwischenstaatlichen Organisationen gelten namentlich:
c. die ständigen Delegationen von institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b, i und k GSG bei den zwischenstaatlichen Organisationen;
Art. 17 Abs. 4
Die begünstigten Personen, die über eine Legitimationskarte des EDA verfügen und die nicht Schweizer Staatsangehörigkeit sind, sind von der Pflicht befreit, sich bei den zuständigen kantonalen Einwohnerkontrollbehörden anzumelden. Sie können sich jedoch freiwillig anmelden.
II
Diese Änderung tritt am 15. Juli 2013 in Kraft.
26. Juni 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |