AS 2013 3089
Reglement
der Kassenkommission PUBLICA
für das Personal der Pensionskasse des Bundes PUBLICA
(PUBLICA-Personalreglement)
Änderung vom 11. April 2013
vom Bundesrat genehmigt am 13. September 2013
Die Kassenkommission PUBLICA
beschliesst:
I
Das PUBLICA-Personalreglement vom 6. November 20091 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 27 Absatz 2, 27c Absatz 7, 28 Absatz 3 und 37 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002 (BPG) und Artikel 2a Absatz 2 der Rahmenverordnung BPG vom 20. Dezember 20003, Gliederungstitel vor Art. 6a
3. Abschnitt: Arbeitsverhältnis
Art. 6a Stellenausschreibung
PUBLICA schreibt offene Stellen öffentlich aus.
Sie kann auf die Ausschreibung verzichten bei Stellen, die:
maximal auf ein Jahr befristet sind; oder
durch Mitarbeitende oder Lehrabgängerinnen und Lehrabgänger besetzt werden.
Art. 8 Abs. 1 und 4
Die Probezeit dauert drei Monate. Die Absätze3 und 4 bleiben vorbehalten.
PUBLICA kann die Probezeit auf maximal sechs Monate festlegen für:
a. Personen, die aufgrund ihrer Funktionen im Vorsorgeplan2 des Vorsorgewerks PUBLICA versichert werden;
b. Personen in einer Funktion in den Bereichen Vermögensverwaltung, Risikobeurteilung, Finanzen und Recht, die besondere Kenntnisse voraussetzt.
Art. 8a Kündigungsfristen
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis gekündigt werden:
in den ersten zwei Monaten auf das Ende der der Kündigung folgenden Woche;
ab dem dritten Monat auf das Ende des der Kündigung folgenden Monats.
Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis auf das Ende jedes Monats gekündigt werden. Es gelten folgende Fristen:
drei Monate in den ersten fünf Dienstjahren;
vier Monate im sechsten bis und mit zehnten Dienstjahr;
sechs Monate ab dem elften Dienstjahr.
Die Zahl der Dienstjahre entspricht der ununterbrochenen Anstellungsdauer bei PUBLICA, wobei die Ausbildungszeit nach der Gesetzgebung über die Berufsbildung und unbezahlte Urlaube von mehr als einem Monat nicht mitgezählt werden.
Art. 8b Beschäftigung nach dem ordentlichen Rentenalter
PUBLICA kann:
Angestellte, die die Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erreicht haben, weiterbeschäftigen;
Personen, die die Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG bereits erreicht haben, anstellen.
Ist ein solches Arbeitsverhältnis nicht befristet, so endet es ohne Kündigung am Ende des Monats, in dem das 70. Altersjahr vollendet wird.
Art. 10 Abs. 2 und 4–6
Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gilt als verschuldet, wenn:
es durch PUBLICA aus einem Grund nach Artikel 10 Absätze 3 Buchstaben a–d oder 4 BPG aufgelöst wird; oder
die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter zumutbare andere Arbeit bei PUBLICA oder einem anderen Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG ablehnt.
4–6 Aufgehoben
Art. 11 Abs. 2 und 5
Die Zahl der Dienstjahre entspricht der ununterbrochenen Anstellungsdauer bei PUBLICA, wobei die Ausbildungszeit nach der Gesetzgebung über die Berufsbildung und unbezahlte Urlaube von mehr als einem Monat nicht mitgezählt werden.
Die Entschädigung nach Artikel 10 Absatz 3 darf den Lohn für drei Monate nicht übersteigen.
Art. 19 Abs. 2
Die Zahl der Dienstjahre entspricht der ununterbrochenen Anstellungsdauer bei PUBLICA, wobei die Ausbildungszeit nach der Gesetzgebung über die Berufsbildung und unbezahlte Urlaube von mehr als einem Monat nicht mitgezählt werden.
Art. 26 Abs. 4
Die Zahl der Dienstjahre entspricht der ununterbrochenen Anstellungsdauer bei PUBLICA, wobei die Ausbildungszeit nach der Gesetzgebung über die Berufsbildung sowie unbezahlte Urlaube von mehr als einem Monat nicht mitgezählt werden.
Art. 48 Abs. 6
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des von der Kassenkommission erlassenen Compliance-Reglements.
Art. 53 Abs. 3
Sofern kein Kündigungsgrund nach Artikel 10 BPG vorliegt, kann die zuständige Stelle gestützt auf das Ergebnis der Untersuchung folgende Disziplinarmassnahmen treffen:
bei fahrlässig begangenen Pflichtverletzungen: Verwarnung;
bei vorsätzlich oder grobfahrlässig begangenen Pflichtverletzungen: zusätzlich zur Verwarnung nach Buchstabe a eine Lohnkürzung bis zu 10 Prozent während längstens eines Jahres.
Art. 58
Arbeitsrechtliche Verfügungen von PUBLICA können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Aufgehoben
II
Dieses Reglement tritt am1. Oktober 2013 in Kraft.
11. April 2013 Im Namen der Kassenkommission PUBLICA Der Präsident: Christian Bock Der Vizepräsident: Hanspeter Lienhart