AS 2013 3835
Verordnung
über die Bearbeitung von Personendaten
in der Eidgenössischen Zollverwaltung
(Datenbearbeitungsverordnung für die EZV)
Änderung vom 23. Oktober 2013
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Anhang A 45a der Datenbearbeitungsverordnung für die EZV vom4. April 20071 wird wie folgt geändert:
Klammer unter dem Anhangtitel (Art. 12b Abs. 3 Bst. b des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 19962; Art. 19c und 19d der Mineralölsteuerverordnung vom 20. Nov. 19963
Ziff. 5 und 6
5. Datenbekanntgabe an das Bundesamt für Energie Die EZV meldet die Daten nach Ziffer 2 regelmässig dem Bundesamt für Energie.
6. Aufbewahrungsfrist Die im Informationssystem enthaltenen Daten werden nach zehn Jahren vernichtet.
II
Diese Verordnung erhält neu einen Anhang A 45b gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2014 in Kraft.
23. Oktober 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova Anhang A 45b Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen zur Stromerzeugung (Art. 12b Abs. 3 Bst. b, 27 und 29 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 19964; Art. 19c, 19d, 68 und 71 der Mineralölsteuerverordnung vom 20. Nov. 19965; Art. 7a des Energiegesetzes vom 26. Juni 19986; Anhang 1.5 Ziffer 6.4 der Energieverordnung vom7. Dez. 19987 sowie Ziffer 6.4 der Richtlinie vom1. Jan. 20148 «Kostendeckende Einspeisevergütung,
Art. 7a EnG, Biomasse Anhang 1.5 EnV»)
1. Zweck Das Informationssystem dient der Aufsicht inländischer Betriebe, die Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen herstellen und mit den hergestellten Treibstoffen Strom erzeugen.
2. Inhalt Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten: 1. Personalien und Adressen von natürlichen oder juristischen Personen und Personenvereinigungen, die Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen herstellen und mit den hergestellten Treibstoffen Strom erzeugen; 2. Warenbezeichnung, Tarifnummer und statistischer Schlüssel; 3. Angaben über die Herkunft der Rohstoffe und die Herstellung der Waren sowie über die Hersteller bzw. die Lieferanten der Waren; 4. Informationen über das Herstellungsverfahren und den Betrieb; 5. bei Gewährung einer Steuererleichterung nach Art. 19a Abs. 1 der Mineralölsteuerverordnung:
Nachweisnummer,
Datum der Annahme des Nachweises der positiven ökologischen Gesamtbilanz,
Datum der Annahme der Unterlagen, die glaubhaft machen, dass die Mindestanforderungen an die sozial annehmbaren Produktionsbedingungen erfüllt sind,
Ablaufdatum der Nachweise; 6. Nummer und Datum der letzten Kontrolle; Ergebnis; Vermerk für eine Nachkontrolle.
Die «Richtlinie kostenlose Einspeisevergütung, Art. 7a EnG, Biomasse Anhang 1.5 EnV» kann im Internet beim Bundesamt für Energie unter www.bfe.admin.ch > Themen > Stromversorgung > Strom aus erneuerbaren Energien > Kostendeckende Einspeisevergütung > Dokumente zum Thema > Richtlinien kostenlos abgerufen werden.
3. Zuständigkeit und Organisation Die OZD, Sektion Mineralölsteuer, führt das Informationssystem.
4. Zugriff und Bearbeitung 1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Mineralölsteuer, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten. 2. Die Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer haben Zugriff auf die Daten.
5. Datenbekanntgabe an das Bundesamt für Energie Die EZV meldet die Daten nach Ziffer 2 regelmässig dem Bundesamt für Energie.
6. Aufbewahrungsfrist Die im Informationssystem enthaltenen Daten werden nach zehn Jahren vernichtet.