AS 2013 3839
Mehrwertsteuerverordnung
(MWSTV)
Änderung vom 30. Oktober 2013
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 20091 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland
(Art. 7 Abs. 1 MWSTG) Bei Gegenständen, die aus dem Ausland in ein Lager im Inland verbracht und ab diesem Lager geliefert werden, liegt der Ort der Lieferung im Ausland, wenn der Lieferungsempfänger oder die Lieferungsempfängerin und das zu entrichtende Entgelt beim Verbringen der Gegenstände ins Inland feststehen und sich die Gegenstände im Zeitpunkt der Lieferung im zollrechtlich freien Verkehr befinden.
Art. 35 Abs. 2 Bst. cbis
Als Angehörige von Heil- und Pflegeberufen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2
Ziffer 3 MWSTG gelten namentlich:
cbis. Dentalhygieniker und Dentalhygienikerinnen;
Art. 44 Abs. 1 Bst. b und c
Von der Steuer sind befreit die Umsätze von:
Gold zu Anlagezwecken im Mindestfeingehalt von 995 Tausendsteln, in Form von: 1. gegossenen Barren, versehen mit der Angabe des Feingehalts und dem Stempelzeichen eines anerkannten Prüfer-Schmelzers, oder 2. gestanzten Plättchen, versehen mit der Angabe des Feingehalts und dem Stempelzeichen eines anerkannten Prüfer-Schmelzers oder einer in der Schweiz registrierten Verantwortlichkeitsmarke;
Gold in Form von Granalien im Mindestfeingehalt von 995 Tausendsteln, die von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer verpackt und versiegelt wurden;
Art. 166 Abs. 3
Für Fälle, in denen Artikel 114 Absatz 2 MWSTG eine Frist von 90 Tagen vorsieht, geht diese Frist der 60-Tage-Frist nach den Artikeln 79, 81 und 98 dieser Verordnung vor.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2014 in Kraft.
30. Oktober 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |