AS 2013 4319
Verordnung des EDI
über Umfang und Akkreditierung der
Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe
(AkkredV-PsyG)
vom 25. November 2013
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf die Artikel 2 und 5 Absätze1 und 2 der Psychologieberufeverordnung vom 15. März 20131 (PsyV),
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung legt für die Weiterbildungsgänge in den Fachgebieten der Psychologie nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b des Psychologieberufegesetzes vom 18. März 20112 (PsyG) Folgendes fest:
den Umfang;
die Qualitätsstandards für die Akkreditierung;
die Einzelheiten des Akkreditierungsverfahrens.
Art. 2 Umfang der Weiterbildung und Qualitätsstandards für die Akkreditierung
Der Umfang der Weiterbildung sowie die Qualitätsstandards für die Akkreditierung sind geregelt:
für das Fachgebiet der Psychotherapie: in Anhang 1;
für das Fachgebiet der Kinder- und Jugendpsychologie: in Anhang 2.
Anhand der Qualitätsstandards wird überprüft, ob der Weiterbildungsgang inhaltlich, strukturell und prozedural geeignet ist, die Weiterbildungsziele nach Artikel 5 PsyG3 zu erreichen.
Art. 3 Einreichung des Akkreditierungsgesuchs
Akkreditierungsgesuche sind beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) einzureichen.
Gesuche um die erneute Akkreditierung ordentlich akkreditierter Weiterbildungsgänge müssen spätestens eineinhalb Jahre vor Ablauf der Geltungsdauer der Akkreditierung vollständig eingereicht werden.
Gesuche um ordentliche Akkreditierung provisorisch akkreditierter Weiterbildungsgänge gemäss Anhang 2 der PsyV müssen bis spätestens 31. März 2016 vollständig eingereicht werden.
Art. 4 Gesuchsbearbeitung
Das BAG prüft die Vollständigkeit des Akkreditierungsgesuchs gemäss Artikel 14 Absatz 2 PsyG4.
Ist das Akkreditierungsgesuch vollständig, so leitet das BAG das Gesuch dem Akkreditierungsorgan nach Artikel 5 Absatz 3 PsyV zur Fremdevaluation weiter.
Art. 5 Publikation der Akkreditierungsentscheide
Die Akkreditierungsinstanz publiziert die Liste der akkreditierten Weiterbildungsgänge im Internet5.
Art. 6 Evaluation der Akkreditierungsverfahren
Die Umsetzung, die Zweckmässigkeit und die Ergebnisse des Akkreditierungsverfahrens werden periodisch evaluiert.
Das BAG erstattet dem EDI Bericht und unterbreitet Vorschläge für mögliche Verbesserungen.
Der erste Evaluationsbericht wird spätestens 2019 vorgelegt.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2014 in Kraft.
25. November 2013 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset
www.bag.admin.ch > Themen > Gesundheitsberufe > Akkreditierung Gesundheitsberufe > Weiterbildung Psychologieberufe
Anhang 1
(Art. 2 Abs. 1 Bst. a) Umfang der Weiterbildung und Qualitätsstandards der Akkreditierung im Fachgebiet Psychotherapie A. Umfang der Weiterbildung Die Weiterbildung in Psychotherapie hat die folgenden Elemente in folgendem Umfang zu enthalten:
Wissen und Können: mindestens 500 Einheiten6;
praktische Ausbildung: 1. eigene psychotherapeutische Tätigkeit: mindestens 500 Einheiten; mindestens 10 behandelte oder in Behandlung stehende, dokumentierte und supervidierte Fälle, 2. Supervision: mindestens 150 Einheiten, davon mindestens 50 Einheiten im Einzelsetting, 3. Selbsterfahrung: mindestens 100 Einheiten, davon mindestens 50 Einheiten im Einzelsetting, 4. weitere Einheiten Supervision oder Selbsterfahrung: mindestens 50 weitere Einheiten Supervision oder Selbsterfahrung, je nach Ausrichtung des Weiterbildungsgangs, 5. klinische Praxis: mindestens 2 Jahre zu 100 % in einer Einrichtung der psychosozialen Versorgung; davon mindestens 1 Jahr in einer Einrichtung der ambulanten oder stationären psychotherapeutisch-psychiatrischen Versorgung.7 B. Qualitätsstandards der Akkreditierung Grundsatz:
Zielsetzung des Weiterbildungsgangs in Psychotherapie ist die Qualifizierung der Absolventinnen und Absolventen zu fachlich und zwischenmenschlich kompetenten Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie ihre Befähigung zur eigenverantwortlichen Berufsausübung. Anhand der Qualitätsstandards wird überprüft, ob der Weiterbildungsgang inhaltlich, strukturell und prozedural geeignet ist, diese Zielsetzung zu erreichen.
Eine Einheit entspricht mindestens 45 Minuten
Bei Teilzeitbeschäftigung verlängert sich die Dauer entsprechend 1. Prüfbereich: Leitbild und Ziele 1.1 Leitbild 1.1.1 Das Selbstverständnis, die Grundprinzipien sowie die Ziele der für den Weiterbildungsgang verantwortlichen Organisation sind in einem Leitbild formuliert und publiziert. 1.1.2 Aus dem Leitbild geht hervor, welche Schwerpunkte im Weiterbildungsgang gesetzt werden. Die Schwerpunktsetzung wird begründet. 1.2 Ziele des Weiterbildungsgangs 1.2.1 Die einzelnen Lernziele sind ausformuliert und publiziert. Ihr Beitrag zur Zielsetzung des Weiterbildungsgangs ist beschrieben. Die Lernziele nehmen die Weiterbildungsziele gemäss Artikel 5 PsyG8 auf. 1.2.2 Die Lerninhalte sowie die Lehr- und Lernformen sind auf die Zielsetzung des Weiterbildungsgangs und seine Lernziele ausgerichtet.
2. Prüfbereich: Rahmenbedingungen der Weiterbildung 2.1 Zulassungsbedingungen, Dauer und Kosten 2.1.1 Die Zulassungsbedingungen und die Dauer der Weiterbildung sind in Übereinstimmung mit den Artikeln 6 und 7 Psychologieberufegesetz geregelt und publiziert. 2.1.2 Die im Minimum zu erwartenden Gesamtkosten der Weiterbildung sind transparent ausgewiesen und veröffentlicht. Es ist ersichtlich, aus welchen Teilkosten sich die Gesamtkosten zusammensetzen. 2.2 Organisation 2.2.1 Die verschiedenen Verantwortlichkeiten, Funktionen und Abläufe innerhalb des Weiterbildungsgangs sind festgelegt und für die verschiedenen Anspruchsgruppen, insbesondere für die Weiterzubildenden, einsehbar. 2.2.2 Die verschiedenen Rollen und Funktionen der verschiedenen Weiterbildnerinnen und Weiterbildner, namentlich der Dozentinnen und Dozenten, Supervisorinnen und Supervisoren und der Selbsterfahrungstherapeutinnen und -therapeuten innerhalb eines Weiterbildungsgangs sind definiert und angemessen getrennt. 2.3 Ausstattung 2.3.1 Die verantwortliche Organisation stellt sicher, dass die finanzielle, personelle und technische Ausstattung die ziel- und qualitätsgerechte Durchführung der gesamten Weiterbildung mit ihren einzelnen Teilen erlaubt. 2.3.2 Die technische Infrastruktur an den Weiterbildungsorten ist zeitgemäss. Sie erlaubt den Einsatz verschiedener Lehr- und Lernformen.
3. Prüfbereich: Inhalte der Weiterbildung 3.1 Grundsätze 3.1.1 Die Weiterbildung vermittelt umfassendes, wissenschaftlich fundiertes und empirisch gesichertes Wissen und Können, das in der psychotherapeutischen Behandlung eines breiten Spektrums psychischer Störungen und Erkrankungen anwendbar ist. 3.1.2 Die Inhalte der Weiterbildung entsprechen dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand im Fachgebiet. 3.2 Weiterbildungsteile 3.2.1 Die Weiterbildung umfasst die folgenden Weiterbildungsteile: Wissen und Können (theoretisches und praktisches Fachwissen), eigene psychotherapeutische Tätigkeit, Supervision, Selbsterfahrung und klinische Praxis. 3.2.2 Die Gewichtung der einzelnen Weiterbildungsteile entspricht den Bestimmungen von Buchstabe A. 3.3 Wissen und Können 3.3.1 Die Weiterbildung vermittelt mindestens ein umfassendes, theoretisch und empirisch fundiertes Modell des psychischen Erlebens, des Verhaltens, der Entstehung und des Verlaufs psychischer Störungen und Krankheiten sowie des psychotherapeutischen Veränderungsprozesses. 3.3.2 Die Weiterbildung vermittelt umfassendes Anwendungswissen, insbesondere in folgenden Bereichen:
Klärung des therapeutischen Auftrags;
Indikation und Therapieplanung;
Diagnostik und diagnostische Verfahren;
Exploration, therapeutisches Interview;
Behandlungsstrategien und -techniken;
Beziehungsgestaltung;
Evaluation des Therapieverlaufs.
3.3.3 Feste Bestandteile der Weiterbildung sind weiter:
kritische Auseinandersetzung mit der Wirksamkeit, den Möglichkeiten und Grenzen der vermittelten Therapiemodelle und ihrer Methoden;
Vermittlung grundlegender Kenntnisse anderer psychotherapeutischer Ansätze und Methoden;
Erkenntnisse der Psychotherapieforschung und ihre Implikationen für die Praxis;
Vermittlung grundlegender Kenntnisse über und Auseinandersetzung mit Besonderheiten der Psychotherapie mit verschiedenen Altersgruppen;
Vermittlung von Kenntnissen von und Auseinandersetzung mit unterschiedlichen demografischen, sozioökonomischen und kulturellen Kon- texten der Klientel bzw. der Patientinnen und Patienten und ihren Implikationen für die psychotherapeutische Behandlung;
Auseinandersetzung mit der Berufsethik und den Berufspflichten;
kritische Auseinandersetzung mit gesellschaftspolitischen und ethischen Fragen im Zusammenhang mit der Psychotherapie;
Vermittlung von Grundkenntnissen über das Rechts-, Sozial- und Gesundheitswesen und seine Institutionen.
3.4 Eigene psychotherapeutische Tätigkeit Die verantwortliche Organisation achtet darauf, dass jede und jeder Weiterzubildende während der Weiterbildung genügend praktische psychotherapeutische Erfahrung mit Klientinnen und Klienten bzw. Patientinnen und Patienten mit verschiedenen Störungs- und Krankheitsbildern sammelt. Sie formuliert entsprechende Vorschriften, sorgt für deren Einhaltung und stellt die qualifizierte Supervision der psychotherapeutischen Tätigkeit der Weiterzubildenden sicher. 3.5 Supervision Die verantwortliche Organisation sorgt dafür, dass die psychotherapeutische Arbeit der Weiterzubildenden regelmässig supervidiert, das heisst reflektiert, angeleitet und weiter entwickelt wird. Sie stellt sicher, dass qualifizierte Supervisorinnen und Supervisoren den Weiterzubildenden die schrittweise Entwicklung der eigenen psychotherapeutischen Tätigkeit in einem sicheren Rahmen ermöglichen. 3.6 Selbsterfahrung Die verantwortliche Organisation formuliert die Ziele der Selbsterfahrung sowie die Bedingungen, die an die Durchführung der Selbsterfahrung gestellt werden. Sie achtet darauf, dass im Rahmen der Selbsterfahrung das Erleben und Verhalten der Weiterzubildenden als angehende Psychotherapeutinnen bzw. -therapeuten reflektiert, die Persönlichkeitsentwicklung gefördert und die kritische Reflexion des eigenen Beziehungsverhaltens ermöglicht wird. 3.7 Klinische Praxis Die verantwortliche Organisation achtet darauf, dass jede und jeder Weiterzubildende während der Weiterbildung die notwendige breite klinische und psychotherapeutische Erfahrung mit Klientinnen und Klienten bzw. Patientinnen und Patienten mit verschiedenen Krankheits- und Störungsbildern erwirbt. Sie stellt sicher, dass die Praxiserfahrung in geeigneten Einrichtungen der psychosozialen bzw. der psychotherapeutisch-psychiatrischen Versorgung erworben wird.
4. Prüfbereich: Weiterzubildende 4.1 Beurteilungssystem 4.1.1 Stand und Entwicklung der Wissens-, Handlungs- und Sozialkompetenzen der Weiterzubildenden werden mit festgelegten, transparenten Verfahren erfasst und beurteilt. Die Weiterzubildenden erhalten regelmässig Rückmeldung über die Erreichung der Lernziele. 4.2.2 Im Rahmen einer Schlussprüfung oder -evaluierung wird überprüft, ob die Weiterzubildenden die für die Erreichung der Zielsetzung des Weiterbildungsgangs relevanten Wissens-, Handlungs- und Sozialkompetenzen entwickelt haben. 4.2 Bescheinigung von Weiterbildungsleistungen Erbrachte Weiterbildungsleistungen und absolvierte Weiterbildungsteile werden auf Verlangen der Weiterzubildenden bescheinigt. 4.3 Beratung und Unterstützung 4.3.1 Die Beratung und Begleitung der Weiterzubildenden in allen die Weiterbildung betreffenden Fragen ist während der gesamten Weiterbildung sichergestellt. 4.3.2 Die Weiterzubildenden werden bei der Suche nach geeigneten Arbeitsstellen für die klinische Praxis bzw. die eigene psychotherapeutische Tätigkeit unterstützt. 5. Prüfbereich: Weiterbildnerinnen und Weiterbildner 5.1 Auswahl Die Anforderungen an die Weiterbildnerinnen und Weiterbildner sowie die Prozesse für deren Auswahl sind definiert. 5.2 Qualifikationen der Dozentinnen und Dozenten Die Dozentinnen und Dozenten sind fachlich qualifiziert und didaktisch kompetent. Sie verfügen in der Regel über einen Hochschulabschluss und eine postgraduale Weiterbildung im Fachgebiet. 5.3 Qualifikationen der Supervisorinnen und Supervisoren und der Selbsterfahrungstherapeutinnen und -therapeuten Die Supervisorinnen und Supervisoren sowie die Selbsterfahrungstherapeutinnen und -therapeuten verfügen über eine qualifizierte Weiterbildung in Psychotherapie und eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung nach Abschluss der Weiterbildung. Supervisorinnen und Supervisoren verfügen in der Regel über eine Spezialisierung in Supervision. 5.4 Fortbildung Die verantwortliche Organisation verpflichtet die Weiterbildnerinnen und Weiterbildner zu regelmässiger Fortbildung in ihrem Fachgebiet.
5.5 Beurteilung Die Weiterbildnerinnen und Weiterbildner werden periodisch evaluiert und über die Evaluationsergebnisse in Kenntnis gesetzt. Die verantwortliche Organisation sorgt für die Umsetzung der aufgrund der Evaluationsergebnisse notwendigen Massnahmen.
6. Prüfbereich: Qualitätssicherung und Evaluation 6.1 Qualitätssicherungssystem 6.1.1 Es besteht ein definiertes und transparentes System zur Sicherung und Entwicklung der Qualität des Weiterbildungsgangs. 6.1.2 Die Weiterzubildenden und die Weiterbildnerinnen und Weiterbildner werden systematisch in die Gestaltung und Entwicklung des Weiterbildungsgangs einbezogen. 6.2 Evaluation 6.2.1 Der Weiterbildungsgang wird periodisch evaluiert. Die Ergebnisse der Evaluation werden für die systematische Weiterentwicklung des Weiterbildungsgangs verwendet. 6.2.2 Die Evaluation beinhaltet die systematische Befragung der Weiterzubildenden, ehemaliger Absolventinnen und Absolventen sowie der Weiterbildnerinnen und Weiterbildner.
Anhang 2
(Art. 2 Abs. 1 Bst. b) Umfang der Weiterbildung und Qualitätsstandards der Akkreditierung im Fachgebiet Kinder- und Jugendpsychologie A. Umfang der Weiterbildung in Kinder- und Jugendpsychologie Die Weiterbildung in Kinder- und Jugendpsychologie umfasst die folgenden Elemente in folgendem Umfang:
Wissen und Können: mindestens 500 Einheiten9;
praktische Ausbildung: 1. eigene kinder- und jugendpsychologische Tätigkeit: mindestens 2 Jahre zu 80 % in einer kinder- und jugendpsychologischen Einrichtung10, 2. Praxisbegleitung und -evaluation: insgesamt mindestens 200 Einheiten. Davon mindestens 80 Einheiten Supervision im eigentlichen Sinne, wovon mindestens 20 Einheiten im Einzelsetting. Die restlichen Einheiten können aus anderen Formen der Praxisbegleitung und -evaluation bestehen (z. B. Fallstudien, Praxisforschung, Intervision).
B. Qualitätsstandards der Akkreditierung Grundsatz: Zielsetzung des Weiterbildungsgangs in Kinder- und Jugendpsychologie ist die Qualifizierung der Absolventinnen und Absolventen zu fachlich und sozial kompetenten Kinder- und Jugendpsychologinnen und -psychologen sowie ihre Befähigung zur eigenverantwortlichen Berufsausübung. Anhand der Qualitätsstandards wird überprüft, ob der Weiterbildungsgang inhaltlich, strukturell und prozedural geeignet ist, diese Zielsetzung zu erreichen. 1. Prüfbereich: Leitbild und Ziele 1.1 Leitbild 1.1.1 Das Selbstverständnis, die Grundprinzipien sowie die Ziele der für den Weiterbildungsgang verantwortlichen Organisation sind in einem Leitbild formuliert und publiziert. 1.1.2 Aus dem Leitbild geht hervor, welche Schwerpunkte im Weiterbildungsgang gesetzt werden. Die Schwerpunktsetzung wird begründet.
Eine Einheit entspricht mindestens 45 Minuten
Bei kleinerem Beschäftigungsgrad verlängert sich die Dauer entsprechend 1.2 Ziele des Weiterbildungsgangs 1.2.1 Die einzelnen Lernziele sind ausformuliert und publiziert. Ihr Beitrag zur Zielsetzung des Weiterbildungsgangs ist beschrieben. Die Lernziele nehmen die Weiterbildungsziele nach Artikel 5 PsyG11 auf. 1.2.2 Die Lerninhalte sowie die Lehr- und Lernformen sind auf die Zielsetzung des Weiterbildungsgangs und seine Lernziele ausgerichtet. 2. Prüfbereich: Rahmenbedingungen der Weiterbildung 2.1 Zulassung, Dauer und Kosten 2.1.1 Die Zulassungsbedingungen und die Dauer der Weiterbildung sind gemäss den Artikeln 6 und 7 Psychologieberufegesetz geregelt und publiziert. 2.1.2 Die im Minimum zu erwartenden Gesamtkosten der Weiterbildung sind transparent ausgewiesen und publiziert. Es ist ersichtlich, aus welchen Teilkosten sich die Gesamtkosten zusammensetzen. 2.2 Organisation 2.2.1 Die verschiedenen Verantwortlichkeiten, Funktionen und Abläufe innerhalb des Weiterbildungsgangs sind festgelegt und für die verschiedenen Anspruchsgruppen, insbesondere für die Weiterzubildenden, einsehbar. 2.2.2 Die verschiedenen Rollen und Funktionen der verschiedenen Weiterbildnerinnen und Weiterbildner, namentlich der Dozentinnen und Dozenten sowie der Supervisorinnen und Supervisoren, sind definiert und angemessen getrennt. 2.3 Ausstattung 2.3.1 Die verantwortliche Organisation stellt sicher, dass die finanzielle, personelle und technische Ausstattung die ziel- und qualitätsgerechte Durchführung der gesamten Weiterbildung mit ihren einzelnen Teilen erlaubt. 2.3.2 Die technische Infrastruktur an den Weiterbildungsorten ist zeitgemäss. Sie erlaubt den Einsatz geeigneter Lehr- und Lernformen. 3. Prüfbereich: Inhalte der Weiterbildung 3.1 Grundsätze 3.1.1 Die Weiterbildung vermittelt umfassendes, wissenschaftlich fundiertes und empirisch gesichertes Wissen und Können, welches auf das ganze Spektrum des Fachgebiets der Kinder- und Jugendpsychologie anwendbar ist. 3.1.2 Die Inhalte der Weiterbildung entsprechen dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand im Fachgebiet.
3.2 Weiterbildungsteile 3.2.1 Die Weiterbildung umfasst die folgenden Weiterbildungsteile: Wissen und Können (theoretisches und praktisches Fachwissen) und praktische Ausbildung. 3.2.2 Die Gewichtung der einzelnen Weiterbildungsteile entspricht den Bestimmungen von Buchstabe A. 3.3 Wissen und Können 3.3.1 Die Weiterbildung vermittelt umfassendes, wissenschaftlich fundiertes theoretisches und Anwendungswissen insbesondere in folgenden Bereichen:
Diagnostik, Exploration und Urteilsbildung;
Beratung, Intervention und Behandlung, namentlich Prävention, Konfliktmanagement, Mediation, Coaching, Krisenintervention und Therapie.
3.3.1 Feste Bestandteile der Weiterbildung sind weiter:
kritische Auseinandersetzung mit der Wirksamkeit, den Möglichkeiten und Grenzen der vermittelten Methoden;
Forschungserkenntnisse und ihre Implikationen für die Praxis
systematische Reflexion, Evaluation und Dokumentation der kinder- und jugendpsychologischen Praxis und ihrer Rahmenbedingungen;
Vermittlung von Kenntnissen und Auseinandersetzung mit unterschiedlichen sozioökonomischen und kulturellen Kontexten der Klientel und ihren Implikationen für die kinder- und jugendpsychologische Tätigkeit;
Auseinandersetzung mit der Berufsethik und den Berufspflichten;
kritische Auseinandersetzung mit gesellschaftspolitischen und ethischen Fragen im Zusammenhang mit der Kinder- und Jugendpsychologie;
Vermittlung von Grundkenntnissen über die UN-Kinderrechte sowie das schweizerische Rechts-, Sozial- und Gesundheitswesen und seine Institutionen;
Vermittlung von Kenntnissen über Bereiche der psychosozialen Entwicklung und Lebensabschnitte, über Entwicklungsstörungen und die Pathologie der psychosozialen Entwicklung;
Auseinandersetzung mit Themen aus der Lebenswelt der Kinder und Jugendlichen (z. B. Familie, Schule, Medien, Freizeit/Spiel, Heterogenität, Multikulturalität, Arbeitswelt);
Auseinandersetzung mit historischen, juristischen, politischen und sozialen Aspekten im Zusammenhang mit Kindern und Jugendlichen, Familie, Schule, psychosozialer Versorgung usw.
3.4 Eigene kinder- und jugendpsychologische Tätigkeit Die verantwortliche Organisation achtet darauf, dass jede und jeder Weiterzubildende während der Weiterbildung genügend praktische psychologische Erfahrung mit Kindern und Jugendlichen mit verschiedenen Problemstellungen sammelt. Die praktische Tätigkeit beinhaltet psychologische Arbeit in den Bereichen Exploration, Urteilsbildung, Interventionen, Beratung und Behandlung. Die verantwortliche Organisation formuliert entsprechende Vorschriften und sorgt für ihre Einhaltung. 3.5 Praxisbegleitung und -evaluation Die verantwortliche Organisation sorgt dafür, dass die kinder- und jugendpsychologische Arbeit der Weiterzubildenden regelmässig supervidiert und evaluiert, das heisst reflektiert, auf ihre Wirkung hin überprüft, angeleitet und optimiert wird. Sie stellt sicher, dass qualifizierte Supervision und andere geeignete Formen der Praxisbegleitung den Weiterzubildenden die schrittweise Entwicklung der eigenen kinder- und jugendpsychologischen Tätigkeit in einem sicheren Rahmen ermöglichen.
4. Prüfbereich: Weiterzubildende 4.1 Beurteilungssystem 4.1.1 Stand und Entwicklung der Wissens-, Handlungs- und Sozialkompetenzen der Weiterzubildenden werden mit festgelegten, transparenten Verfahren erfasst und beurteilt. Die Weiterzubildenden erhalten regelmässig Rückmeldung über die Erreichung der Lernziele. 4.1.2 Im Rahmen einer Schlussprüfung oder -evaluierung wird überprüft, ob die Weiterzubildenden über die für die Erreichung der Zielsetzung des Weiterbildungsgangs relevanten Wissens-, Handlungs- und Sozialkompetenzen verfügen. 4.2 Bescheinigung von Weiterbildungsleistungen Erbrachte Weiterbildungsleistungen und absolvierte Weiterbildungsteile werden auf Verlangen der Weiterzubildenden bescheinigt. 4.3 Beratung und Unterstützung 4.3.1 Die Beratung und Begleitung der Weiterzubildenden in allen die Weiterbildung betreffenden Fragen ist während der gesamten Weiterbildung sichergestellt. 4.3.2 Die Weiterzubildenden werden bei der Suche nach geeigneten Arbeitsstellen für die eigene kinder- und jugendpsychologische Tätigkeit unterstützt.
5. Prüfbereich: Weiterbildnerinnen und Weiterbildner 5.1 Auswahl Die Anforderungen an die Weiterbildnerinnen und Weiterbildner sowie die Prozesse für deren Auswahl sind definiert.
5.2 Qualifikationen der Dozentinnen und Dozenten Die Dozentinnen und Dozenten sind fachlich qualifiziert und didaktisch kompetent. Sie verfügen in der Regel über einen Hochschulabschluss und eine postgraduale Weiterbildung im Fachgebiet der Weiterbildungstätigkeit. 5.3 Qualifikationen der Supervisorinnen und Supervisoren Die Supervisorinnen und Supervisoren verfügen in der Regel über eine qualifizierte Weiterbildung und eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Fachgebiet Kinder- und Jugendpsychologie. Sie verfügen in der Regel über eine Spezialisierung in Supervision. 5.4 Fortbildung Die verantwortliche Organisation verpflichtet die Weiterbildnerinnen und Weiterbildner zu regelmässiger Fortbildung in ihrem Fachgebiet. 5.5 Beurteilung Die Weiterbildnerinnen und Weiterbildner werden periodisch evaluiert und über die Evaluationsergebnisse in Kenntnis gesetzt. Die verantwortliche Organisation sorgt für die Umsetzung der aufgrund der Evaluationsergebnisse notwendigen Massnahmen.
6. Prüfbereich: Qualitätssicherung und Evaluation 6.1 Qualitätssicherungssystem 6.1.1 Es besteht ein definiertes und transparentes System zur Sicherung und Entwicklung der Qualität des Weiterbildungsgangs. 6.1.2 Die Weiterzubildenden und die Weiterbildnerinnen und Weiterbildner werden systematisch in die Gestaltung und Weiterentwicklung des Weiterbildungsgangs einbezogen. 6.2 Evaluation 6.2.1 Der Weiterbildungsgang wird periodisch evaluiert. Die Ergebnisse der Evaluation werden für die systematische Weiterentwicklung des Weiterbildungsgangs verwendet. 6.2.2 Die Evaluation beinhaltet die systematische Befragung der Weiterzubildenden, ehemaliger Absolventinnen und Absolventen sowie der Weiterbildnerinnen und Weiterbildner.