AS 2013 4539
Verordnung des EJPD
über die Mengenangabe im Offenverkauf und
auf Fertigpackungen
(MeAV-EJPD)
Änderung vom 18. November 2013
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartment (EJPD)
verordnet:
I
Die Verordnung des EJPD vom 10. September 20121 über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen wird wie folgt geändert:
Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
Die Anhänge 3 und 4 werden gemäss Beilage geändert.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2014 in Kraft.
18. November 2013 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Simonetta Sommaruga
Anhang 2
(Art. 2 Bst. f) Stückverkauf von Früchten und Gemüsen
1 In jedem Fall zum Stückverkauf zugelassene Früchte und Gemüse
Folgende Früchte und Gemüse dürfen in jedem Fall nach Stückzahl verkauft werden: Exoten Ananas Avocado Banane Birne Nashi Carambole Cherimoya Granadilla Granatapfel Kaki Kaktusfeige (Stacheln) Kiwi Kiwi-Gold Kokosnuss Litschi Mango Papaya Persimon Pitahaya Sharon Tamarillo Zitrusfrüchte Grapefruit Limette Pomelo Sweetie Zitrone Kräuter Kräuter im Bund Kräuter im Topf Gemüse Artischocke Karotten im Bund Gurke Knoblauch Kohlrabi Paprika (Peperoni) Portugiesischer Caldo Verde Portugiesischer Grelos Radiesli im Bund Salatköpfe wie Batavia, Eichblatt, Eisberg, Endivien, Kopfsalat, Lattich, Lollo Blumenkohl Twin (1 Blumenkohl und 1 Broccoli) Twin (1 Blumenkohl und 1 Romanesco) Zuckermais Frischzwiebeln im Bund (3 Stück) Gemüsezwiebel Zwiebelzopf Kürbis Kürbis in verschiedenen Formen Melonen Melone, ausgenommen Wassermelonen
Für den sofortigen Verzehr zum Stückverkauf zugelassene Früchte und Gemüse Zusätzlich zu den in Ziffer 1 aufgeführten Früchten und Gemüsen dürfen Früchte und Gemüse, die zum sofortigen Verzehr bestimmt sind, nach Stückzahl verkauft werden.
Anhang 3
(Art. 6)
Ziffer 1 .1
1.1 Für die Bestimmung des Abtropfgewichts sind Analysensiebe nach der Empfehlung der Organisation Internationale de Métrologie Légale (OIML-Empfehlung) R 87 (Ausgabe 2004)2 mit einer Maschenweite von 2,5 mm und einer Drahtdicke von1,0 mm zu verwenden.
Ziffer 3 .2 zweiter Strich
3.2 Es gelten insbesondere folgende Zeiträume: – für Produkte mit gesalzenem Fisch, Marinaden mit Fischerzeugnissen, Crevetten, Muscheln und Ähnlichem: 2–14 Tage ab Herstellung;
Die Empfehlungen sind auf Französisch einsehbar unter www.oiml.org/fr/publications/recommandations. Auskünfte über OIML-Empfehlungen können beim Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS), 3003 Bern-Wabern angefordert werden.
Anhang 4
(Art. 7)
Ziffer 1
1 Apparatur
Für die Bestimmung des Nettogewichts sind Analysensiebe nach der Empfehlung der Organisation Internationale de Métrologie Légale (OIML-Empfehlung) R 87 (Ausgabe 2004)3 mit einer Maschenweite von 2,5 mm und einer Drahtdicke von1,0 mm zu verwenden.
Die Empfehlungen sind auf Französisch einsehbar unter www.oiml.org/fr/publications/recommandations. Auskünfte über OIML-Empfehlungen können beim Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS), 3003 Bern-Wabern angefordert werden.