AS 2013 5321
Verordnung
über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih
(Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV)
Änderung vom 29. November 2013
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Arbeitsvermittlungsverordnung vom 16. Januar 19911 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 41 Absatz 1 des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom
6. Oktober 19892 (AVG),
Art. 6 Einleitungssatz
Nicht bewilligungspflichtig ist die unentgeltlich ausgeübte Vermittlungstätigkeit von:
Art. 8 Abs. 3
Eine Bewilligung kann verweigert werden, wenn der Gesuchsteller Stellensuchende an Personen, von denen er nicht unabhängig ist, vermitteln will.
Art. 10a Prüfung des Musters des Vermittlungsvertrages
Die zuständige Bewilligungsbehörde prüft das Muster des Vermittlungsvertrages von Betrieben, die vom Stellensuchenden eine Einschreibegebühr oder Vermittlungsprovision verlangen.
Art. 11 Abs. 1bis und 4
Betriebe, die vom Stellensuchenden eine Einschreibegebühr oder Vermittlungsprovision verlangen, haben dem Gesuch das Muster des Vermittlungsvertrages, mit dem sie arbeiten wollen, beizulegen.
Die Bewilligungsbehörden entscheiden innert 40 Tagen ab Erhalt der vollständigen Unterlagen. Für komplexe Gesuche bleibt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Ordnungsfristenverordnung vom 25. Mai 20113 vorbehalten.
Art. 15 Abs. 1 Bst. b
Erfüllt der Vermittler einen Tatbestand nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a oder b AVG, so kann die zuständige Behörde:
b. in der Entzugsverfügung anordnen, dass der Betrieb, der verantwortliche Leiter oder der wirtschaftlich Berechtigte ein neues Bewilligungsgesuch erst nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens zwei Jahren einreichen kann; verantwortliche Leiter und wirtschaftlich Berechtigte, denen eine Wartefrist verfügt wurde, dürfen bis zum Ablauf dieser Wartefrist an gesuchstellenden Betrieben weder beteiligt noch für sie tätig sein.
Art. 24 Bst. a
Aufgehoben
Art. 26 Abs. 2–4
Auf eine Verleihtätigkeit kann namentlich auch geschlossen werden, wenn:
der Arbeitnehmer in persönlicher, organisatorischer, sachlicher und zeitlicher Hinsicht in die Arbeitsorganisation des Einsatzbetriebes eingebunden wird;
der Arbeitnehmer die Arbeiten mit Werkzeugen, Material oder Geräten des Einsatzbetriebes ausführt;
der Einsatzbetrieb die Gefahr für die Schlechterfüllung des Vertrages trägt.
Das Weiterverleihen von verliehenen Arbeitnehmern (Unter- oder Zwischenverleih) ist nicht gestattet. Gestattet ist jedoch das Weiterverleihen eines Arbeitnehmers an einen dritten Betrieb, wenn:
der erste Betrieb für die Dauer des Einsatzes das Arbeitsverhältnis an den zweiten Betrieb abtritt, der zweite Betrieb Arbeitgeber wird, im Besitz einer Verleihbewilligung ist und den Arbeitnehmer dem dritten Betrieb überlässt; oder
der erste Betrieb Arbeitgeber bleibt und mit dem dritten Betrieb einen Verleihvertrag abschliesst und der zweite Betrieb das Verleihverhältnis nur vermittelt.
Arbeiten Betriebe in einer Arbeitsgemeinschaft zusammen und überlassen sie der Arbeitsgemeinschaft Arbeitnehmer, so liegt kein Personalverleih vor, es sei denn, es wird ein wesentliches Weisungsrecht abgetreten.
Art. 28 Abs. 2
Betriebe, welche ausschliesslich den Inhaber oder die Mitbesitzer des Betriebs verleihen, sind nicht bewilligungspflichtig.
Art. 32 Abs. 2
Eine Bewilligung kann verweigert werden, wenn der Gesuchsteller Arbeitnehmer an Einsatzbetriebe, von denen er nicht unabhängig ist, verleihen will.
Art. 34a Prüfung der Muster des Arbeits- und des Verleihvertrages
Die zuständige Bewilligungsbehörde prüft das Muster des Arbeitsvertrages und das Muster des Verleihvertrages.
Art. 38 Abs. 2
Absatz 1 gilt auch, wenn der Kautionsgeber wechselt, es sei denn der neue Kautionsgeber deckt während eines Jahres Forderungen, die vor Vereinbarung der neuen Kaution entstanden und nach Artikel 128 Ziffer 3 des Obligationenrechts4 (OR) noch nicht verjährt sind.
Art. 39 Abs. 1bis
Die Kaution kann ebenfalls verwertet werden, wenn die Bewilligung für den Personalverleih entzogen oder aufgehoben worden ist und noch offene Lohnforderungen von verliehenen Arbeitnehmern bestehen.
Art. 40 Abs. 1bis und 4
Verleiher haben dem Gesuch das Muster des Arbeitsvertrages und das Muster des Verleihvertrages, mit denen sie arbeiten wollen, beizulegen.
Die Bewilligungsbehörden entscheiden innert 40 Tagen ab Erhalt der vollständigen Unterlagen. Für komplexe Gesuche bleibt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Ordnungsfristenverordnung vom 25. Mai 20115 vorbehalten.
Art. 44 Abs. 1 Bst. b
Erfüllt der Verleiher einen Tatbestand nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a oder b AVG, so kann die zuständige Behörde:
b. in der Entzugsverfügung anordnen, dass der Betrieb, der verantwortliche Leiter oder der wirtschaftlich Berechtigte ein neues Bewilligungsgesuch erst nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens zwei Jahren einreichen kann; verantwortliche Leiter und wirtschaftlich Berechtigte, denen eine Wartefrist verfügt wurde, dürfen bis zum Ablauf dieser Wartefrist an gesuchstellenden Betrieben weder beteiligt noch für sie tätig sein.
Art. 48a Abs. 1 Bst. abis
Lohnbestimmungen sind Regelungen über:
abis. die Spesen;
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2014 in Kraft.
29. November 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |