Lexipedia
StartseiteNewsErkundenVerzeichnis
NutzungsbedingungenDatenschutzHilfe
Anmelden

Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern

AS 2013 5351 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 13. Dez. 2013

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2013-5351/de/verordnung-uber-die-integration-von-auslanderinnen-und-auslandern

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (SR 142.205)

AS 2013 5351

Verordnung
über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern
(VIntA)

Änderung vom 13. Dezember 2013

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 24. Oktober 20071 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 11

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 11 Beitragsgewährung

Das BFM gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite finanzielle Beiträge nach

Artikel 55 Absätze2 und 3 AuG. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach Arti-

Footnotes

  1. [2] SR 616.1

Art. 12

Art. 13 Sachüberschrift Förderungsbereiche

(Art. 55 Abs. 3 und 5 AuG)

Art. 14

Art. 15 Abs. 2 und 3

Art. 16

Gliederungstitel vor Art. 17a 1a. Abschnitt: Kantonale Integrationsprogramme

Art. 17a Kantonale Integrationsprogramme

(Art. 55 Abs. 2 und 3 AuG)

Mit kantonalen Integrationsprogrammen werden die vom Bund und von den Kantonen vereinbarten strategischen Ziele der Integrationsförderung umgesetzt.

Das BFM gewährt die finanziellen Beiträge für die Umsetzung von kantonalen Integrationsprogrammen auf der Grundlage einer Programmvereinbarung gemäss

Artikel 20a des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19902. Ausnahmsweise können die finanziellen Beiträge auch in Leistungsvereinbarungen vorgesehen oder

durch Verfügung gewährt werden.

Die Programmvereinbarung beinhaltet insbesondere die strategischen Programmziele, die Beitragsleistung des Bundes, sowie Indikatoren für die Messung der Zielerreichung. Sie wird spätestens nach vier Jahren erneuert.

Die Gemeinden sind an der Ausgestaltung der kantonalen Integrationsprogramme angemessen zu beteiligen.

DieKantone entscheiden im Rahmen ihrer Integrationsprogramme über die Gewährung finanzieller Beiträge an einzelne Projekte.

DasBFM arbeitet mit den Kantonen bei der Umsetzung des Programms eng zusammen.

Art. 17b Verteilung und Höhe der Beiträge

Das EJPD legt nach Anhörung der Kantone die Verteilung der finanziellen Beiträge nach Artikel 55 Absatz 3 AuG zugunsten der kantonalen Integrationsprogramme fest.

Die jeweiligen Aufwendungen der Kantone für die kantonalen Integrationsprogramme nach Artikel 55 Absatz 3 AuG entsprechen mindestens der Höhe des Bundesbeitrags.

Der Bundesbeitrag nach Artikel 55 Absatz 2 AuG an die kantonalen Integrationsprogramme richtet sich nach Artikel 18.

Art. 17c Beitragsberechtigte Aufwendungen

Finanzielle Beiträge für kantonale Integrationsprogramme werden für Massnahmen der spezifischen Integrationsförderung in den Kantonen ausserhalb des Regelstrukturangebots gewährt.

Ausnahmsweise können namentlich zur Anschubfinanzierung im Rahmen der kantonalen Integrationsprogramme auch Beiträge an Massnahmen des Regelstrukturangebots gewährt werden.

Nicht anrechenbar sind allgemeine Verwaltungsaufgaben, namentlich die Koordinationsaufgaben der kantonalen Ansprechstellen für Integrationsfragen nach

Artikel 9 .

Art. 17d Berichterstattung und Kontrolle

Die Kantone erstatten dem BFM jährlich Bericht über die Verwendung der finanziellen Beiträge.

Die Berichterstattung beinhaltet namentlich den Fortschritt bei der Erreichung der strategischen Zielsetzungen des kantonalen Integrationsprogramms anhand der vereinbarten Indikatoren oder erbrachten Leistungen.

Die Finanzaufsicht richtet sich nach den Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19903.

Gliederungstitel vor Art. 17e 1b. Abschnitt: Programme und Projekte von nationaler Bedeutung

Footnotes

  1. [3] SR 616.1

Art. 17e Programme und Projekte

Das BFM gewährt finanzielle Beiträge für Programme und Projekte oder wissenschaftliche Untersuchungen von nationaler Bedeutung.

Das BFM kann die Durchführung und Koordination der Projekttätigkeiten nach Absatz 1 Dritten übertragen.

Die Kommission kann auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem BFM Programme und Projekte oder wissenschaftliche Untersuchungen von nationaler Bedeutung durchführen und koordinieren.

Gliederungstitel vor Art. 18 2. Abschnitt: Finanzielle Beiträge für die Integration von vorläufig aufgenommenen Personen, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung

Art. 18 Integrationspauschale

(Art. 55 Abs. 2 AuG)

Der Bund zahlt den Kantonen pro vorläufig aufgenommene Person, pro anerkannten Flüchtling und pro schutzbedürftige Person mit Aufenthaltsbewilligung eine einmalige Integrationspauschale von 6000 Franken. Diese ist zweckgebunden und bedarfsgerecht einzusetzen und dient namentlich der Förderung der beruflichen Integration und des Erwerbs einer Landessprache.

Die Pauschale nach Absatz 1 basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 31. Oktober 2007. Das BFM passt diese Pauschale jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr an diesen Index an.

Das BFM kann die Pauschale nach Absatz 1 auf der Grundlage einer Programmvereinbarung zugunsten der kantonalen Integrationsprogramme entrichten. Massgebend für die Festsetzung des jährlichen Beitrages ist der Durchschnittswert der Anzahl Personen nach Absatz 1, die dem Kanton während der vorangehenden Periode zugewiesen wurde. Der errechnete Betrag wird mit einer Zulage von 10 Prozent erhöht.

Das BFM fordert nach Ablauf der Programmperiode nicht verwendete Mittel von den Kantonen zurück.

Sollte kein kantonales Integrationsprogramm vereinbart werden, richtet das BFM die Pauschale nach Absatz 1 an die kantonalen Ansprechstellen für Integrationsfragen (Art. 9) aus. Sie sorgen dafür, dass die Förderungsmassnahmen mit den Projekten und Programmen nach den Artikeln 17a und 17e koordiniert werden.

Die Kantone können die Integrationspauschale auch für Integrationsmassnahmen zugunsten von vorläufig aufgenommenen Personen, anerkannten Flüchtlingen und schutzbedürftigen Personen mit Aufenthaltsbewilligung einsetzen, welche im Rahmen der Regelstrukturen der kantonalen Sozialhilfe umgesetzt werden und als Unterstützungen im Sinne von Artikel 3 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 19774 gelten.

Footnotes

  1. [4] SR 851.1

Art. 19

Footnotes

  1. [1] SR 142.205

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2014 in Kraft.

13. Dezember 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.