Lexipedia
StartseiteNewsErkundenVerzeichnis
NutzungsbedingungenDatenschutzHilfe
Anmelden

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

AS 2014 2387 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 2. Okt. 2013

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2014-2387/de/ausfuhrungsordnung-zum-vertrag-uber-die-internationale-zusammenarbeit-auf-dem-gebiet-des-patentwesens

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (SR 0.232.141.11)

AS 2014 2387

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

SR 0.232.141.11; AS 1978 941

Übersetzung1

Änderung der Ausführungsordnung zum Vertrag Angenommen von der Versammlung des Verbandes für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens am 2. Oktober 2013 In Kraft getreten am 1. Juli 2014

Regel 44ter [gestrichen]

Regel 66 Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde 66.1 und 66.1bis [Unverändert] 66.1ter Abschliessende Recherche Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde führt eine Recherche («abschliessende Recherche») durch, um in Regel 64 angeführte Unterlagen aufzufinden, die nach dem Datum, an dem der internationale Recherchenbericht erstellt wurde, veröffentlicht oder der genannten Behörde zum Zwecke der Recherche zugänglich gemacht wurden, es sei denn, sie ist der Auffassung, dass eine solche Recherche nicht sinnvoll ist. Stellt die Behörde fest, dass einer der in Artikel 34 Absatz 3 oder 4 oder Regel 66.1 Buchstabe e genannten Fälle vorliegt, bezieht sich die abschliessende Recherche nur auf diejenigen Teile der internationalen Anmeldung, die Gegenstand einer internationalen vorläufigen Prüfung sind. 66.2 – 66.8 [Unverändert]

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2014 2387).

des Patentwesens. Ausführungsordnung

Regel 70 Der internationale vorläufige Bericht zur Patentfähigkeit seitens der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde (Internationaler vorläufiger Prüfungsbericht) 70.1 [Unverändert] 70.2 Grundlage für den Bericht a)–e) [Unverändert] f) In dem Bericht ist entweder anzugeben, an welchem Datum eine abschliessende Recherche gemäss Regel 66.1ter durchgeführt wurde, oder dass keine abschliessende Recherche durchgeführt wurde. 70.3 – 70.17 [Unverändert]

Regel 94 Akteneinsicht 94.1 Akteneinsicht beim Internationalen Büro a) [Unverändert] b) Vorbehaltlich des Artikels 38, erteilt das Internationale Büro nach der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung jedermann auf Antrag, gegen Erstattung der entstehenden Kosten, Kopien von allen in seiner Akte befindlichen Schriftstücken. c) [Unverändert] 94.2 und 94.3 [Unverändert]