AS 2014 2449
Bundesbeschluss
über die Genehmigung des Abkommens zwischen
der Schweiz und Tunesien über die Förderung und
den gegenseitigen Schutz von Investitionen
vom 13. März 2013
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die im Bericht vom 9. Januar 20132 zur Aussenwirtschaftspolitik 2012 enthaltene Botschaft,
beschliesst:
Art. 1
Das Abkommen vom 16. Oktober 20123 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Tunesischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen wird genehmigt.
Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.
Art. 2
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
Nationalrat, 7. März 2013 Ständerat, 13. März 2013 Die Präsidentin: Maya Graf Der Präsident: Filippo Lombardi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab