AS 2014 3275
Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen
(AO EPÜ 2000)
Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006
zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000)
Änderung der Ausführungsordnung Vom Verwaltungsrat angenommen am 16. Oktober 2013 In Kraft getreten am 1. November 2014
Originaltext
Art. 1
Die Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:
1. Regel 164 erhält folgende Fassung:
Regel 164 Einheitlichkeit der Erfindung und weitere Recherchen (1) Ist das Europäische Patentamt der Auffassung, dass die Anmeldungsunterlagen, die der ergänzenden europäischen Recherche zugrunde zu legen sind, den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung nicht entsprechen, so:
erstellt es einen teilweisen ergänzenden Recherchenbericht für die Teile der Anmeldung, die sich auf die zuerst in den Patentansprüchen erwähnte Erfindung oder Gruppe von Erfindungen im Sinne des Artikels 82 beziehen;
teilt es dem Anmelder mit, dass für jede weitere Erfindung innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine weitere Recherchengebühr zu entrichten ist, wenn der ergänzende europäische Recherchenbericht diese Erfindung erfassen soll; und
erstellt es den ergänzenden europäischen Recherchenbericht für die Teile der Anmeldung, die sich auf die Erfindungen beziehen, für die Recherchengebühren entrichtet worden sind.
(2) Wird auf den ergänzenden europäischen Recherchenbericht verzichtet und ist die Prüfungsabteilung der Auffassung, dass in den Anmeldungsunterlagen, die der Prüfung zugrunde zu legen sind, eine Erfindung oder eine Gruppe von Erfindungen im Sinne des Artikels 82 beansprucht wird, zu der das Europäische Patentamt in seiner Eigenschaft als Internationale Recherchenbehörde oder als für die ergänzende internationale Recherche bestimmte Behörde keine Recherche durchgeführt hat, so:
teilt die Prüfungsabteilung dem Anmelder mit, dass für solche Erfindungen, für die innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine Recherchengebühr entrichtet wird, eine Recherche durchgeführt wird;
übermittelt sie die Ergebnisse einer nach Buchstabe a durchgeführten Recherche zusammen mit: – einer Mitteilung nach Artikel 94 Absatz 3 und Regel 71 Absätze 1 und 2, in der dem Anmelder die Möglichkeit gegeben wird, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen und die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern, oder – einer Mitteilung nach Regel 71 Absatz 3; und
fordert sie gegebenenfalls den Anmelder in der Mitteilung nach Buchstabe b auf, die Anmeldung auf eine Erfindung oder Gruppe von Erfindungen im Sinne des Artikels 82 zu beschränken, für die ein Recherchenbericht vom Europäischen Patentamt in seiner Eigenschaft als Internationale Recherchenbehörde oder als für die ergänzende internationale Recherche bestimmte Behörde erstellt wurde oder für die eine Recherche nach dem Verfahren gemäss Buchstabe a durchgeführt wurde.
(3) Im Verfahren nach Absatz 2 a) sind die Regeln 62a und 63 entsprechend anzuwenden. (4) Die Regeln 62 und 70 Absatz 2 finden keine Anwendung auf die Ergebnisse von Recherchen, die nach Absatz 2 durchgeführt wurden. (5) Eine nach Absatz 1 oder 2 gezahlte Recherchengebühr wird zurückgezahlt, wenn der Anmelder dies beantragt und die Prüfungsabteilung feststellt, dass die Mitteilung nach Absatz 1 b) oder Absatz 2 a) nicht gerechtfertigt war.
2. Regel 135 Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) Von der Weiterbehandlung ausgeschlossen sind die in Artikel 121 Absatz 4 genannten Fristen sowie die Fristen nach Regel 6 Absatz 1, Regel 16 Absatz 1 a), Regel 31 Absatz 2, Regel 36 Absatz 2, Regel 40 Absatz 3, Regel 51 Absätze 2–5, Regel 52 Absätze 2 und 3, Regeln 55, 56, 58, 59, 62a, 63, 64, Regel 112 Absatz 2 und Regel 164 Absätze 1 und 2.
Art. 2
Die mit Artikel 1 dieses Beschlusses neu gefassten Regeln 164 und 135 EPÜ treten am 1. November 2014 in Kraft.
Art. 3
(1) Die mit Artikel 1 dieses Beschlusses neu gefasste Regel 164 (1) EPÜ gilt für alle Anmeldungen, für die der ergänzende europäische Recherchenbericht nach
Artikel 153 (7) EPÜ bei ihrem Inkrafttreten nicht erstellt worden ist.
(2) Die mit Artikel 1 dieses Beschlusses neu gefasste Regel 164 (2) EPÜ gilt für alle Anmeldungen, für die die erste Mitteilung nach Artikel 94 (3) EPÜ und Regel
(1) und (2) EPÜ bzw. gegebenenfalls Regel 71 (3) EPÜ bei ihrem Inkrafttreten nicht erstellt worden ist.