AS 2014 4093
Verordnung
der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde
über die Beaufsichtigung von Revisionsunternehmen
(Aufsichtsverordnung RAB, ASV-RAB)
Änderung vom 10. November 2014
Die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (RAB)
verordnet:
I
Die Aufsichtsverordnung RAB vom 17. März 20081 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. a
Diese Verordnung gilt für:
a. Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen für Gesellschaften des öffentlichen Interesses erbringen und unter der Aufsicht der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde stehen;
Art. 5 Unternehmensbezogene Massnahmen zur Qualitätssicherung
Revisionsunternehmen, die bei der Prüfung von Jahres- und Konzernrechnungen die Schweizer Prüfungsstandards anwenden, müssen die Qualität ihrer Revisionsdienstleistungen nach den Vorschriften des Schweizer Qualitätssicherungsstandards1 (QS 1) sichern.
Revisionsunternehmen, die bei der Prüfung von Jahres- und Konzernrechnungen die Prüfungsstandards des IAASB anwenden, müssen die Qualität ihrer Revisionsdienstleistungen sowohl nach QS1 als auch nach den International Standards on Quality Control1 (ISQC 1) sichern.
Art. 6a Prüfungsstandards für die Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen
Bei der Erbringung von Revisionsdienstleistungen nach Artikel 2 Buchstabe a
Ziffer 2 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20052 (RAG) müssen die
Prüfgesellschaften die von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) erstellten Prüfungsgrundsätze einhalten.
Art. 10 Anforderungen an die Prüfungsdokumentation und die Dokumentation der Massnahmen zur Qualitätssicherung
Die Prüfungsdokumentation muss so umfassend und detailliert sein, dass sich die Aufsichtsbehörde ein genaues Bild der durchgeführten Prüfung machen kann
Als Prüfungsdokumentation gelten alle Aufzeichnungen, welche die Art, den Zeitpunkt und den Umfang der durchgeführten Prüfungshandlungen sowie deren Ergebnisse und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen dokumentieren.
Die Dokumentation der Massnahmen zur Qualitätssicherung im Sinne von Artikel 12 RAG4 muss so umfassend und detailliert sein, dass sich die Aufsichtsbehörde ein genaues Bild über die getroffenen Massnahmen und deren Umsetzung machen kann.
Im Übrigen gelten die Dokumentationsvorschriften der anwendbaren Prüfungsstandards.
Art. 11 Überprüfung der Nachkontrollen
Die Aufsichtsbehörde überprüft aufgrund der Dokumentation zu den vom Unternehmen durchgeführten Nachkontrollen insbesondere:
das Verfahren der Nachkontrollen;
die Zusammensetzung und die Qualifikation des Teams, das die Nachkontrolle durchführt;
die Kriterien für die Auswahl der kontrollierten Revisionsdienstleistungen;
die Anzahl der in einem Geschäftsjahr kontrollierten Revisionsdienstleistungen;
die Ergebnisse der Nachkontrollen.
Art. 12 Abs. 1
Die Aufsichtsbehörde überprüft die Qualität der erbrachten Revisionsdienstleistungen insbesondere anhand der Prüfungsdokumentation des Revisionsunternehmens.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2015 in Kraft.
10. November 2014 Im Namen der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde Der Präsident: Thomas Rufer Die Vizepräsidentin: Sabine Kilgus