AS 2014 4551
Verordnung des EJPD
über Abgasmessmittel für Verbrennungsmotoren
(VAMV)
Änderung vom 19. November 2014
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartment (EJPD)
verordnet:
I
Die Verordnung des EJPD vom 19. März 20061 über Abgasmessmittel für Verbrennungsmotoren wird wie folgt geändert:
Art. 6 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
Messmittel für Gasgemischanteile müssen jährlich nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 3 Ziffer 1 der vorliegenden Verordnung durch die kantonalen Eichämter nachgeeicht werden.
Art. 9 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
Messmittel für Dieselrauch müssen jährlich nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 3 Ziffer 1 der vorliegenden Verordnung durch die kantonalen Eichämter nachgeeicht werden.
II
Anhang 3 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2015 in Kraft.
19. November 2014 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Simonetta Sommaruga
Anhang 3
(Art. 6 und 9) Nacheichung von Messmitteln für Gasgemischanteile und Messmitteln für Dieselrauch
1 Messmittel für Gasgemischanteile und Messmittel für Dieselrauch werden unter den üblichen Betriebsbedingungen geeicht. Falls messtechnisch möglich, ist die Prüfung am Einsatzort vorzunehmen. Die Beschränkung der Prüfung auf einzelne Teile ist nur gestattet, wenn zwingende Gründe dies erfordern. Das Eidgenössische Institut für Metrologie bestimmt das Vorgehen bei
der Nacheichung im Einzelfall aufgrund der Bauart eines Messmittels.
Wenn sich die messtechnischen Eigenschaften massiv verschlechtern oder wenn die Instandhaltungspflicht nach Artikel 10 Buchstabe b grob verletzt wurde, kann ein Messmittel so plombiert werden, dass es nicht mehr benützt werden kann. Diese Plombierung besteht beispielsweise aus dem Überkleben des Druckers oder Verschliessen der Stromversorgung. Das zuständige Eichamt gibt für die Instandstellung durch eine fachkompetente Person eine angemessene Frist.