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Verordnung über die Wahrung der Lufthoheit

AS 2014 701 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 14. März 2014

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2014-701/de/verordnung-uber-die-wahrung-der-lufthoheit

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Verordnung über die Wahrung der Lufthoheit (SR 748.111.1)

AS 2014 701

Verordnung
über die Wahrung der Lufthoheit
(VWL)

Änderung vom 14. März 2014

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 23. März 20051 über die Wahrung der Lufthoheit wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 12 Absatz 1, 21 Absatz 1 und 40 Absatz 1 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19482 (LFG), auf die Artikel 92 Absatz 4 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom3. Februar 19953 sowie in Ausführung der Artikel 1 und 3 Buchstabe c des Übereinkommens vom 7. Dezember 19444 über die internationale Zivilluftfahrt (Chicago-Übereinkommen),

Art. 2 Bst. k

In dieser Verordnung bedeuten:

k. nicht bewaffnete Kampfluftfahrzeuge: Luftfahrzeuge, die zwar grundsätzlich über eine Bewaffnung verfügen, diese jedoch mangels entsprechender Munition nicht einsetzen können.

Art. 4 Ausländische Militär- und andere Staatsluftfahrzeuge

Ausländische Militär- und andere Staatsluftfahrzeuge dürfen nur mit einer Bewilligung (diplomatic clearance) schweizerisches Hoheitsgebiet überfliegen oder auf schweizerischem Hoheitsgebiet landen.

Das BAZL erteilt unter Vorbehalt von Absatz 4 die Bewilligungen für Überflüge und Landungen nach dem Anhang. Es erteilt sie in Absprache mit der Direktion für Völkerrecht, der Luftwaffe und dem Staatssekretariat für Wirtschaft, soweit diese Stellen betroffen sind.

Footnotes

  1. [1] SR 748.111.1
  2. [2] SR 748.0
  3. [3] SR 510.10
  4. [4] SR 0.748.0 3 Ausserhalb der Bürozeiten erteilt die Luftwaffe anstelle des BAZL die Bewilligungen. Die Voraussetzungen der Bewilligungserteilung gemäss Absatz 2 sind anwendbar. In nicht aufschiebbaren Fällen entscheidet die Luftwaffe und orientiert umgehend die beteiligten Stellen nach Absatz 2. 4 Gesuche von erheblicher politischer Tragweite, insbesondere Gesuche um Bewilligungen für Flüge, die der Vorbereitung oder Unterstützung von Kampfhandlungen dienen, legt das UVEK dem Bundesrat zum Entscheid vor. Die betroffenen Stellen der Departemente sind in die Entscheidvorbereitung einzubeziehen. 5 Bei Landungen und Abflügen bleiben die zollrechtlichen Bestimmungen vorbehalten. II Diese Verordnung erhält neu einen Anhang gemäss Beilage. III Diese Verordnung tritt am 1. April 2014 in Kraft. 14. März 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang

(Art. 4 Abs. 2) Bewilligung von Überflügen und Landungen ausländischer Militär- und anderer Staatsluftfahrzeuge Art der Bewilligung Voraussetzungen und Absprache Gleichzeitige Einschränkungen erforderlich Information 1. Überflüge und Landungen von – VBS/LW Personen, einschliesslich unbewaffneten Militärpersonen, sowie Transporte von anderem Material als Waffen, Munition und sonstigem Kriegsmaterial mit Transportluftfahrzeugen. 2. Jahresbewilligungen für Über-1. Jahresbewilligungen – VBS/LW flüge und Landungen von Perso- können erteilt werden, EDA/DV nen, einschliesslich unbewaff- sofern die Anzahl neten Militärpersonen, sowie Flüge dies rechtfertigt. Transporte von anderem Material2. Die Bewilligung wird als Waffen, Munition und sonsti- nur für die im Gesuch gem Kriegsmaterial, für Ausbil- aufgeführten Luftdungsflüge und für humanitäre fahrzeuge erteilt. Flüge. 3. Überflüge und Landungen von VBS/LW GS-VBS Transportluftfahrzeugen, die EDA/DV (Sipol) nicht nach Ziffer 1 bewilligt werden können, insbesondere für friedenssichernde Massnahmen. 4. Transporte von Waffen, Muni-1. Es werden nur Einzel- WBF/SECO – tion oder sonstigem Kriegsmate- bewilligungen erteilt. VBS/LW rial.2. Die Bewilligung wird EDA/DV nur erteilt, sofern die entsprechenden Ein-, Ausfuhr- oder Transitbewilligungen vorhanden sind und die Sicherheitsanforderungen gemäss den technischen Vorschriften der Internationalen Zivilluftfahrt- Organisation (ICAO) für die Beförderung gefährlicher Güter mit Luftfahrzeugen5 erfüllt werden.

Die technischen Vorschriften sind abrufbar unter www.bazl.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen. Sie können beim BAZL und bei den Informationsstellen der Landesflughäfen in französischer und englischer Sprache kostenlos eingesehen werden.

Art der Bewilligung Voraussetzungen und Absprache Gleichzeitige Einschränkungen erforderlich Information 5. Überflüge und Landungen1. Es werden nur Einzel- – VBS/LW ausländischer Militärluftfahr- bewilligungen erteilt. zeuge besonderer Kategorie wie2. Gesuche müssen die Aufklärungs- und nicht bewaff- Angaben gemäss nete Kampfluftfahrzeuge, insbe- Luftfahrthandbuch sondere für die Teilnahme an (AIP)6 Kapitel GEN Flugschauen, Fliegeraustauschen1.21, Ziffer 5 enthal- oder Wettkämpfen. ten. 6. Überflüge und Landungen aus-1. Es werden nur Einzel- VBS/LW – ländischer Militärluftfahrzeuge bewilligungen erteilt. EDA/DV besonderer Kategorie wie Auf-2. Gesuche müssen die klärungs- und nicht bewaffnete Angaben gemäss Kampfluftfahrzeuge, insbeson- Luftfahrthandbuch dere zu Trainingszwecken. (AIP) Kapitel GEN 1.21, Ziffer 5 enthalten. 7. Jahresbewilligungen für unbe- Jahresbewilligungen VBS/LW GS-VBS waffnete Überflüge und Landun- können erteilt werden, EDA/DV (Sipol) gen, ungeachtet des Luftfahr- sofern die Anzahl Flüge zeugtyps, die von der UNO, der dies rechtfertigt. OSZE und OSZE-Teilnehmerstaaten im Rahmen von OSZE- Aktivitäten als diplomatische und friedenserhaltende Massnahmen wie die Durchführung von vertrauens- und sicherheitsbildenden Massnahmen (VSBM) und im Rahmen von Open-Sky- Abkommen7 erfolgen.

Das AIP (Aeronautical Information Publication) kann gegen Bezahlung bei Skyguide, Postfach 23, 8602 Wangen bei Dübendorf, www.skyguide.ch bezogen oder kostenlos beim BAZL, Mühlestrasse2, 3063 Ittigen eingesehen werden.

www.osce.org/de/library/14129