AS 2015 1041
Verordnung des ETH-Rates
über die Professorinnen und Professoren
der Eidgenössischen Technischen Hochschulen
(Professorenverordnung ETH)
Änderung vom 18. September 2014
vom Bundesrat genehmigt am 25. März 2015
Der ETH-Rat
verordnet:
I
Die Professorenverordnung ETH vom 18. September 20031 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 3
Im privatrechtlichen Arbeitsvertrag sind diejenigen Bestimmungen des BPG und dieser Verordnung aufzuführen, die sinngemäss auch für privatrechtlich angestellte Professorinnen und Professoren gelten. Die Bestimmungen der Artikel 4–6 (Pflichten und Rechte) und 16 (Lohn) dieser Verordnung gelten für die privatrechtlich angestellten Professorinnen und Professoren sinngemäss.
Art. 13 Abs. 1
Der ETH-Rat kann das Arbeitsverhältnis von Professorinnen und Professoren auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 BPG unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen.
Art. 16 Abs. 2
Die Minimal- und Maximallöhne betragen (Stand 2015):
für ordentliche Professorinnen und Professoren 210 530 Franken und 277 011 Franken;
für ausserordentliche Professorinnen und Professoren 180 070 Franken und 246 550 Franken;
für Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren 149 574 Franken und 216 056 Franken.
Art. 31a Abs. 1
Die Professorin oder der Professor hat Anspruch auf ergänzende Leistungen zur Familienzulage, sofern diese tiefer ist als jährlich:
4435 Franken für das erste zulagenberechtigte Kind;
2864 Franken für jedes weitere zulagenberechtigte Kind;
3237 Franken für jedes weitere zulagenberechtigte Kind, welches das 16. Altersjahr vollendet hat und in Ausbildung steht oder erwerbsunfähig ist.
II
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den1. Januar 2015 in Kraft.
18. September 2014 Im Namen des ETH-Rates Der Präsident: Fritz Schiesser