Lexipedia
StartseiteNewsErkundenVerzeichnis
NutzungsbedingungenDatenschutzHilfe
Anmelden

Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden

AS 2015 2435 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 15. Juni 2015

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2015-2435/de/ubereinkommen-vom-20-marz-1958-uber-die-annahme-einheitlicher-technischer-vorschriften-fur-radfahrzeuge-ausrustungsgegenstande-und-teile-die-in-radfahrzeuge-eingebaut-oder-dafur-verwendet-werden-konnen-und-die-bedingungen-fur-die-gegenseitige-anerkennung-von-genehmigungen-die-nach-diesen-vorschriften-erteilt-wurden

Abgerufen am 5. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden (SR 0.741.411)

AS 2015 2435

Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden

Übereinkommen vom 20. März 1958

über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden

SR 0.741.411; AS 1996 2158

Änderung der Beilagen

Reglement Nr. 134 zum Übereinkommen!

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen und ihrer Bauteile hinsichtlich den Sicherheitsvorschriften für wasserstoffbetriebene Fahrzeuge

Angewendet durch die Schweiz seit dem 15. Juni 2015

Geltungsbereich des Reglements Nr. 134

Reglement Nr. 135 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich ihres Verhaltens bei Seitenaufprall-Tests gegen einen Pfahl

Angewendet durch die Schweiz seit dem 15. Juni 2015

Geltungsbereich des Reglements Nr. 135

1 Text und Geltungsbereich der Reglemente werden in der AS nicht veröffentlicht. Der Text kann beim Bundesamt fiir Strassen, 3003 Bern, bezogen oder auf der Internetseite der Vereinten Nationen eingesehen werden: www.unece.org/trans/main/wp29/wp29regs.html Der Geltungsbereich ist auf der Internetseite der Vereinten Nationen einsehbar: www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür

verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung

von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden. Übereink.