AS 2015 2797
Verordnung des UVEK
über die Internet-Domain «.swiss»
vom 11. August 2015
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 2 und 55 Absatz 2 der Verordnung vom 5. November 20141 über Internet-Domains (VID),
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
die privilegierte Zuteilung von Domain-Namen der zweiten Ebene, die der Domain «.swiss» untergeordnet sind;
die Berechtigung zur Zuteilung von Domain-Namen.
Art. 2 Reihenfolge der privilegierten Zuteilung
Domain-Namen werden vor der allgemeinen Öffnung der Domain «.swiss» für folgende Bezeichnungskategorien und in folgender Reihenfolge zugeteilt:
im Trademark Clearing House eingetragene Marken nach den Regeln, die auf internationaler Ebene angewendet werden;
Bezeichnungen, die objektiv gesehen als öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Organisationen des öffentlichen Rechts oder ihren öffentlichen Tätigkeiten zugehörig erscheinen: 1. dem Bund, 2. der öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Organisation des öffentlichen Rechts, deren Nutzung des betreffenden Domain-Namens für die schweizerische Community einen eindeutig höheren Mehrwert beinhaltet als die von den anderen Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern vorgesehene Nutzung;
Kennzeichenrechte betreffend die folgenden Kennzeichen, sofern diese in der Schweiz geschützt sind: 1. Marken, 2. Firmenbezeichnungen sowie Namen von Vereinen und Stiftungen, die im Handelsregister eingetragen sind, SR 784.104.253 3. eingetragene Ursprungsbezeichnungen, eingetragene geografische Angaben, kontrollierte Ursprungsbezeichnungen (Weinbezeichnungen) und Herkunftsangaben, die Gegenstand einer Branchenverordnung sind.
Wenn kein Projekt einen eindeutig höheren Mehrwert beinhaltet und sich die gesuchstellenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Organisationen des öffentlichen Rechts auf keine einzelne oder gemeinsame Bewerbung einigen können, verzichtet die Registerbetreiberin auf die Zuteilung des betreffenden Domain- Namens nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2.
Die Registerbetreiberin teilt den betreffenden Domain-Namen an einer Auktion der oder dem Meistbietenden zu, wenn die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller über konkurrierende Berechtigungen aus dem Kennzeichenrecht für den betreffenden Domain-Namen verfügen, es sei denn, die Durchführung einer Auktion erscheint aufgrund der gesamten Umstände oder der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller als unangemessen. Der Auktionserlös fliesst der Bundeskasse zu.
Die Registerbetreiberin teilt den Domain-Namen der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller zu, die oder der als Erste oder Erster ein Gesuch gestellt hat, wenn sämtliche Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller als gemeinnützige Organisationen tätig sind und entsprechende nicht kommerzielle Ziele verfolgen.
Art. 3 Zuteilungsprozess für die privilegierte Zuteilung
Die Domain-Namen für Bezeichnungskategorien nach Artikel 2 können parallel während 60 Tagen privilegiert zugeteilt werden. Die Registerbetreiberin bestimmt und publiziert die Daten, an denen die privilegierten Zuteilungsperioden beginnen und enden. Sie kann die Zuteilungsperiode für die privilegierte Zuteilung aufgrund von betrieblichen Sachzwängen oder Feiertagen um maximal 10 Tage verlängern.
Andere Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können innerhalb von 20 Tagen nach Veröffentlichung der eingegangenen Registrierungsgesuche für Domain-Namen nach Artikel 54 Absatz 3 VID ein Registrierungsgesuch für dieselben Domain- Namen stellen.
Die Registrierungsgesuche, die sich auf Bezeichnungskategorien ohne privilegierte Zuteilung beziehen, werden von der Registerbetreiberin in ihrem Registrierungssystem gespeichert und bei der allgemeinen Öffnung der Domain «.swiss» behandelt, sofern die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller das Gesuch nicht zurückzieht.
Art. 4 Berechtigung zur Zuteilung eines Domain-Namens
Zur Zuteilung eines Domain-Namens sind nach den Artikeln 53 Absatz 1 Buchstabe b und 55 VID die folgenden Personenkategorien berechtigt:
schweizerische öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Organisationen des öffentlichen Rechts;
im Schweizerischen Handelsregister eingetragene Unternehmen, die ihren Sitz sowie einen physischen Verwaltungssitz in der Schweiz haben;
Vereine und Stiftungen ohne Eintrag im Schweizerischen Handelsregister, die ihren Sitz sowie einen physischen Verwaltungssitz in der Schweiz haben.
Art. 5 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am1. September 2015 in Kraft.
Die Artikel 1 Buchstabe b und 4 gelten bis zum 31. Dezember 2017.
11. August 2015 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard