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Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus Italien

AS 2015 39 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 19. Dez. 2014

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2015-39/de/verordnung-des-blv-uber-massnahmen-zur-verhinderung-der-einschleppung-der-aviaren-influenza-aus-italien

Abgerufen am 11. Sept. 2026

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  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Grunderlass von: Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus Italien (SR 916.443.102.4)

AS 2015 39

Verordnung des BLV
über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung
der Aviären Influenza aus Italien

vom 19. Dezember 2014

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19661 und auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung vom 18. April 20072 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten,
verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 916.40
  2. [2] SR 916.443.10

Art. 1 Zweck und Gegenstand

Diese Verordnung soll die Einschleppung der Aviären Influenza in die Schweiz verhindern.

Sie regelt die Einfuhr von nicht wärmebehandeltem Geflügelfleisch, nicht wärmebehandelten Konsumeiern, lebendem Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern aus Italien.

Art. 2 Einfuhr von nicht wärmebehandeltem Geflügelfleisch

Die Einfuhr von nicht wärmebehandeltem Geflügelfleisch aus der in Anhang 1 aufgeführten Schutzzone Italiens ist verboten.

Art. 3 Einfuhr von nicht wärmebehandelten Konsumeiern

Die Einfuhr von nicht wärmebehandelten Konsumeiern aus der in Anhang 1 aufgeführten Schutzzone und aus den in Anhang 2 aufgeführten Überwachungszonen Italiens ist verboten.

Art. 4 Einfuhr von lebendem Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern

Die Einfuhr von lebendem Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern aus der in Anhang 1 aufgeführten Schutzzone und aus den in Anhang 2 aufgeführten Überwachungszonen Italiens ist verboten.

SR 916.443.102.4

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 20. Dezember 2014 in Kraft.3 19. Dezember 2014 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss

Diese Verordnung wurde am 19. Dez. 2014 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).

Anhang 1

(Art. 2–4) Schutzzone Folgendes Gebiet in Italien ist als Schutzzone definiert worden:

Postleitzahl Gebiet 45014 Porto Viro

Anhang 2

(Art. 3 und 4 ) Überwachungszonen Folgende Gebiete in Italien sind als Überwachungszonen definiert worden:

Postleitzahl Gebiet 45011 Adria 45012 Ariano nel Polesine 30015 Chioggia 45015 Corbola 45017 Loreo 45010 Rosolina 45019 Taglio di Po 45018 Porto Tolle