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Verordnung über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen

AS 2015 4043 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 7. Okt. 2015

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2015-4043/de/verordnung-uber-den-stilllegungsfonds-und-den-entsorgungsfonds-fur-kernanlagen

Abgerufen am 4. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Verordnung über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (SR 732.17),

AS 2015 4043

Verordnung
über den Stilllegungsfonds und den
Entsorgungsfonds für Kernanlagen
(Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV)

Änderung vom 7. Oktober 2015

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung vom 7. Dezember 20071 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1

Als Entsorgungskosten gelten alle Kosten, die für die Entsorgung der radioaktiven Betriebsabfälle und der abgebrannten Brennelemente nach endgültiger Ausserbetriebnahme von Kernkraftwerken anfallen.

Art. 4 Festlegung der voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten

Die beitragspflichtigen Eigentümer einer Kernanlage erstellen alle fünf Jahre jeweils für ihre Anlage eine Studie zur voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten (Kostenstudie), erstmals bei der Inbetriebnahme.

Die Kosten werden gestützt auf die Stilllegungsplanungen, das Entsorgungsprogramm und aktuelle technisch-wissenschaftliche Erkenntnisse sowie auf die im Zeitpunkt der Berechnung gültigen Preise ermittelt.

Bei der Berechnung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten von Kernkraftwerken ist eine Betriebsdauer von 50 Jahren anzunehmen. Gestützt auf die Angaben des Eigentümers kann die Verwaltungskommission des Stilllegungs- und des Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Kommission) die Annahme einer davon abweichenden Betriebsdauer anordnen.

Die Kostenstudie wird in Bezug auf die für die Sicherheit relevanten Aspekte vom Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) und in Bezug auf die Kostenberechnung von unabhängigen Fachleuten überprüft.

Die Kommission stellt gestützt auf die Kostenstudien und die Überprüfung nach Absatz 4 dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Antrag auf Festlegung der voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten für jede Kernanlage.

Art. 4a Vorzeitige Neuberechnung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten

Die Stilllegungs- und Entsorgungskosten sind schon vor Ablauf der Fünf-Jahresfrist nach Artikel 4 Absatz 1 neu zu berechnen, wenn infolge unvorhergesehener Umstände eine wesentliche Änderung der Kosten zu erwarten ist.

Die Kommission kann eine Verschiebung der Neuberechnung auf die nächste ordentliche Kostenstudie genehmigen, falls diese Studie in absehbarer Zeit ohnehin ansteht.

Art. 5 Abs. 1 Bst. a

Als Verwaltungskosten gelten insbesondere:

a. die Taggelder und Entschädigungen für die Mitglieder der Kommission sowie der Ausschüsse und Fachgruppen;

Art. 8 Beitragserhebung und Berechnungsgrundlagen

Die Beiträge sind so zu berechnen, dass bei endgültiger Ausserbetriebnahme eines Kernkraftwerks oder einer anderen Kernanlage das jeweilige Fondskapital unter Berücksichtigung der Anlagerendite und der Teuerungsrate die voraussichtlichen Stilllegungs- und Entsorgungskosten einschliesslich des Sicherheitszuschlags decken kann.

Unter endgültiger Ausserbetriebnahme ist zu verstehen:

  1. bei einem Kernkraftwerk: die endgültige Einstellung des Leistungsbetriebs;

  2. bei einer anderen Kernanlage: die endgültige Einstellung des Betriebs.

Die Beiträge werden aufgrund eines finanzmathematischen Modells für jede Anlage einzeln berechnet und sind so festzulegen, dass sie bis zur endgültigen Ausserbetriebnahme möglichst gleichmässig bleiben.

Als Berechnungsgrundlage wird für die Kernkraftwerke eine Betriebsdauer von

Jahren angenommen. Kann ein Kernkraftwerk länger betrieben werden, so passt das UVEK die Berechnungsgrundlage an.

Die für die Entsorgungsanlagen anzunehmende Betriebsdauer ist im Entsorgungsprogramm festzulegen.

Art. 8a Bemessung der Beiträge

Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach:

  1. den berechneten Stilllegungs- und Entsorgungskosten, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Kosten und des jeweiligen Fondsvermögens bis zum Abschluss der Stilllegungs- oder der Entsorgungsarbeiten sowie eines Sicherheitszuschlags auf den berechneten Kosten;

  2. der Anlagerendite des Fondskapitals sowie der Teuerungsrate;

  3. den Verwaltungskosten der Fonds.

Die Anlagerendite, die Teuerungsrate und der Sicherheitszuschlag sind in Anhang 1 festgelegt. Bei wesentlichen Änderungen der Rahmenbedingungen passt das UVEK im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung den Anhang 1 an.

Art. 9 Abs. 2 und 2bis

Sie nimmt eine Zwischenveranlagung vor, wenn:

  1. eine Neuberechnung der Stilllegungs- oder Entsorgungskosten eine Abweichung von mehr als 10 Prozent von der letzten Kostenrechnung ergibt;

  2. der Ist-Wert des Fondskapitals aufgrund der Entwicklungen auf den Finanzmärkten den Soll-Wert des Fondskapitals an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen um mehr als 10 Prozent unterschreitet;

  3. die Bemessungsgrundlagen nach Artikel 8a Absatz 2 angepasst werden.

Der Ist-Wert und der Soll-Wert des Fondskapitals werden gemäss Anhang 2 ermittelt.

Art. 13a Abs. 1 und 2

Übersteigt der Ist-Wert des Fondskapitals vor der endgültigen Ausserbetriebnahme den mathematischen Wert nach Anhang 2 an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen, so erstattet die Kommission den Beitragspflichtigen auf Antrag und unter Berücksichtigung der Anlagestruktur den Betrag zurück, der den mathematischen Wert übersteigt.

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 20 Organe

Die Organe der Fonds sind:

  1. die Kommission;

  2. die Geschäftsstelle;

  3. die Revisionsstelle.

Die Mitglieder der Kommission und die Revisionsstelle werden vom Bundesrat jeweils für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Amtsdauer richtet sich nach der Legislaturperiode des Nationalrats. Sie beginnt am1. Januar und endet am 31. Dezember.

Das Mandat von Kommissionsmitgliedern oder der Revisionsstelle, die während der Amtsdauer gewählt werden, endet mit deren Ablauf.

Für Kommissionsmitglieder gilt sinngemäss die Amtszeitbeschränkung nach Artikel 8i der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982 (RVOV).

Footnotes

  1. [2] SR 172.010.1

Art. 21 Abs. 1 und 2bis

Der Kommission gehören höchstens elf Mitglieder an.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des UVEK und des ENSI sind nicht als Mitglieder der Kommission oder der Ausschüsse wählbar.

Art. 21b Verschwiegenheit

Die Beratungen der Kommission sowie ihrer Ausschüsse und Fachgruppen sind nicht öffentlich. Die Beratungen und Unterlagen sind vertraulich, soweit die öffentlichen Interessen an deren Geheimhaltung überwiegen.

Die Kommissionsmitglieder und die übrigen an Sitzungen teilnehmenden Personen unterstehen den für die Angestellten des Bundes geltenden Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit und die Zeugnispflicht.

Zuständige Behörde nach Artikel 320 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches3 ist das UVEK.

Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch für ausgeschiedene Kommissionsmitglieder bestehen.

Footnotes

  1. [3] SR 311.0

Art. 21c Entschädigung der Kommissionsmitglieder

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, richtet sich die Entschädigung sinngemäss nach den Artikeln 8l–8t RVOV4 für marktorientierte Kommissionen der Kategorie M2/A. Bei Teilzeitpensen legt das UVEK den Beschäftigungsgrad fest.

Für Vorsitzende von Ausschüssen gelten die Ansätze für eine Präsidentin oder einen Präsidenten.

Für unabhängige Mitglieder kann das UVEK die Ansätze höchstens um 50 Prozent erhöhen.

Footnotes

  1. [4] SR 172.010.1

Art. 23 Bst. a–ater, i, n, s und t

Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Sie beantragt dem UVEK die Vorgaben für die Erstellung der Kostenstudie.

  2. abis. Sie leitet und koordiniert die Überprüfung der Kostenstudie.

  3. ater. Sie beantragt dem UVEK die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten.

  4. Sie genehmigt den Rückstellungsplan für die vor der endgültigen Ausserbetriebnahme der Kernkraftwerke anfallenden Entsorgungskosten.

  5. Sie erlässt die Anlagerichtlinien.

  6. Sie erteilt dem Bundesamt für Energie (BFE) alle für den Vollzug der Aufsicht erforderlichen Auskünfte.

t. Sie erstellt die Jahresberichte und Jahresrechnungen und unterbreitet die Jahresberichte dem Bundesrat zur Genehmigung.

Art. 29 Aufsicht

Die Fonds unterstehen der Aufsicht des Bundesrats.

Art. 29a Zuständigkeiten

Der Bundesrat hat folgende Zuständigkeiten:

  1. Er wählt die Mitglieder der Kommission und deren Präsidentin oder Präsidenten sowie deren Vizepräsidentin oder Vizepräsidenten.

  2. Er wählt die Revisionsstelle.

  3. Er genehmigt die Jahresberichte.

  4. Er erteilt der Kommission Entlastung.

  5. Stellt er Fehlentwicklungen fest, so kann er namentlich Mitglieder der Kommission und die Revisionsstelle abberufen oder ersetzen.

Das UVEK hat folgende Zuständigkeiten:

  1. Es erlässt ein Reglement über die Organisation der Fonds, die Grundsätze und Ziele der Vermögensanlage sowie über den Anlagerahmen.

  2. Es legt die Vorgaben für die Erstellung der Kostenstudie im Einzelfall fest.

  3. Es legt die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten im Einzelfall fest.

Das BFE ist zuständig für Vorbereitung und Vollzug der Entscheidungen des Bundesrats und des UVEK.

Art. 33b Änderung anderer Erlasse

Die Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19985 wird wie folgt geändert: Anhang 1, Bst. B., Ziff. VII./2.2.2 2. Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung: 2.2 Rechtlich verselbstständigte Körperschaften, Anstalten und Stiftungen: 2.2.2 Stilllegungs- und Entsorgungsfonds für Kernanlagen Fonds de désaffectation et Fonds de gestion pour les installations nucléaires Fondo di disattivazione e Fondo di smaltimento per gli impianti nucleari Fond da serrada e fond da dismessa per ils implants nuclears

Footnotes

  1. [5] SR 172.010.1

Footnotes

  1. [1] SR 732.17

II

Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 1 gemäss Beilage. Der bisherige Anhang wird zu Anhang 2.

III

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2016 in Kraft.

7. Oktober 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang 1

Anlagerendite, Teuerungsrate und Sicherheitszuschlag Der Beitragsberechnung nach Artikel 8a Absatz 1 werden zugrunde gelegt: 1. eine Anlagerendite von3,5 Prozent (nach Abzug der Kosten für die Vermögensbewirtschaftung inkl. Bankgebühren und Umsatzabgaben); 2. eine Teuerungsrate von1,5 Prozent; 3. ein Sicherheitszuschlag von 30 Prozent.