AS 2015 4525
Verordnung
über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung
von Betriebsformen
(Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV)
Änderung vom 28. Oktober 2015
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Landwirtschaftliche Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 3
Führen ungetrennt lebende Ehe- und Konkubinatspartner oder Personen in eingetragener Partnerschaft mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb. Davon ausgenommen sind Betriebe, die in die Partnerschaft eingebracht werden und die weiterhin als selbstständige und unabhängige Betriebe nach Artikel 6 bewirtschaftet werden.
Art. 3 Standardarbeitskraft
Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse, berechnet anhand von standardisierten Faktoren, die auf arbeitswirtschaftlichen Grundlagen basieren.
Für die Berechnung des Umfangs an SAK je Betrieb gelten folgende Faktoren:
Flächen 1. landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) ohne Spe- 0,022 SAK pro ha zialkulturen (Art. 15) 2. Spezialkulturen ohne Rebflächen in Hang- und 0,323 SAK pro ha Terrassenlagen 3. Rebflächen in Hang- und Terrassenlagen (mehr1,077 SAK pro ha als 30 % natürliche Neigung)
Nutztiere (Art. 27) 1. Milchkühe, Milchschafe und Milchziegen 0,039 SAK pro GVE 2. Mastschweine, Remonten über 25 kg und 0,008 SAK pro GVE abgesetzte Ferkel 3. Zuchtschweine 0,032 SAK pro GVE 4. andere Nutztiere 0,027 SAK pro GVE
Zuschläge 1. für Hanglagen im Berggebiet und in der Hügel- 0,015 SAK pro ha zone (18–35 % Neigung) 2. für Steillagen im Berggebiet und in der Hügel- 0,03 SAK pro ha zone (mehr als 35 % Neigung) 3. für den biologischen Landbau Faktoren nach Bst. a plus 20 % 4. für Hochstamm-Feldobstbäume 0,001 SAK pro Baum 3 Bei der Berechnung der Zuschläge nach Absatz 2 Buchstabe c werden nur die für die jeweiligen Direktzahlungen berechtigten Flächen berücksichtigt. Beim Zuschlag für Hochstamm-Feldobstbäume nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 4 werden nur die Bäume berücksichtigt, für die Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet werden.
Art. 10 Abs. 1 Bst. c
Als Betriebsgemeinschaft gilt der Zusammenschluss von zwei oder mehreren Betrieben, wenn:
c. jeder der Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht;
Art. 13 Sachüberschrift und Einleitungssatz Betriebsfläche
Die Betriebsfläche (BF) setzt sich zusammen aus:
Art. 14 Landwirtschaftliche Nutzfläche
Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören:
die Ackerfläche;
die Dauergrünfläche;
die Streuefläche;
die Fläche mit Dauerkulturen;
die Fläche mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau (Gewächshaus, Hochtunnel, Treibbeet);
die Fläche mit Hecken, Ufer- und Feldgehölzen, die nicht zum Wald nach dem Waldgesetz vom 4. Oktober 19912 gehört.
Nicht zur LN gehören:
Streueflächen, die innerhalb des Sömmerungsgebietes liegen oder die zu Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben gehören;
Dauergrünflächen (Art. 19), die von Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben bewirtschaftet werden.
Art. 29a Abs. 1
Betriebe ab einem Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK, Gemeinschaftsweidebetriebe und Sömmerungsbetriebe sowie Betriebs- und Betriebszweiggemeinschaften müssen von der zuständigen kantonalen Amtsstelle anerkannt sein.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2016 in Kraft.
28. Oktober 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |