AS 2015 5125
Verordnung des EDI
über Leistungen in der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung
(Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)
Änderung vom 27. November 2015
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19951 wird wie folgt geändert:
Art. 12a Bst. k
Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende prophylaktische Impfungen unter folgenden Voraussetzungen:
Impfung gegen Humane Papillomavi-1. Gemäss Impfplan 2016: ren (HPV) a. Basisimpfung der Mädchen im Alter von 11-14 Jahren;
Impfung der Mädchen und Frauen im Alter von 15-26 Jahren. Diese Bestimmung gilt bis zum 31. Dezember 2017.
Ergänzende Impfung bei Knaben und Männern im Alter von 11–26 Jahren 2. Impfung im Rahmen von kantonalen Impfprogrammen, die folgende Minimalanforderungen erfüllen:
Die Information der Zielgruppen und von deren Eltern/gesetzlicher Vertretung über die Verfügbarkeit der Impfung und die Empfehlungen des BAG und der EKIF ist sichergestellt.
Die Vollständigkeit der Impfung wird angestrebt.
Die Leistungen und Pflichten der Programmträger, der impfenden Ärztinnen und Ärzte und der Krankenversicherer sind definiert.
Datenerhebung, Abrechnung, Informations- und Finanzflüsse sind geregelt. 3. Auf dieser Leistung wird keine Franchise erhoben. Für die Impfung inklusive Impfstoff wird eine pauschale Vergütung vereinbart.
Art. 12e Abs. 1 Bst. c
Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung in der allgemeinen Bevölkerung unter folgenden Voraussetzungen:
c. Screening-Mammografie Ab dem vollendeten 50. Lebensjahr alle zwei Jahre. Im Rahmen eines Programms zur Früherkennung des Brustkrebses gemäss der Verordnung vom 23. Juni 19992 über die Qualitätssicherung bei Programmen zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammografie. Auf dieser Leistung wird keine Franchise erhoben.
Art. 13 Bst. b Ziff. 1 und bbis
Die Versicherung übernimmt bei Mutterschaft die folgenden Kontrolluntersuchun-
Ultraschallkontrollen Nach einem umfassenden Aufklärungs- 1. In der normalen Schwanger- und Beratungsgespräch, das dokumenschaft eine Routineuntersuchung tiert werden muss. in der 12.–14. Schwangerschafts- Durchführung gemäss den «Empfehlunwoche; eine Routineuntersuchung gen zur Ultraschalluntersuchung in der in der 20.–23. Schwangerschafts- Schwangerschaft» der Schweizerischen woche Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin (SGUM), Sektion Gynäkologie und Geburtshilfe,3. Auflage (2011)4. Nur durch Ärzte oder Ärztinnen mit Fähigkeitsausweis Schwangerschaftsultraschall (SGUM).
bbis. Ersttrimestertest Pränatale Abklärung des Risikos von Trisomie 21, 18 und 13: anhand der Messung der Nackentransparenz in der Ultraschalluntersuchung (12.–14. Woche), der Bestimmung von PAPP-A und freiem ss-HCG im mütterlichen Blut und weiterer mütterlicher und fötaler Faktoren. Nach einer Information nach Artikel 16 und der Gewährung des Selbstbestimmungsrechts nach Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 20045 über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG). Anordnung nur durch Ärzte und Ärztinnen mit Fähigkeitsausweis Schwangerschaftsultraschall der SGUM und Zusatzzertifizierung für die Nackentransparenz-Messung. Messung der Nackentransparenz nur durch Ärzte und Ärztinnen mit Fähigkeitsausweis Schwangerschaftsultraschall der SGUM.
Laboranalysen gemäss Analysenliste (AL).
Die Dokumente sind einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref
Art. 16 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 und 3
Betrifft nur den französischen Text.
II
Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.
Anhang 26 («Mittel- und Gegenständeliste») wird geändert.
Anhang 37 («Analysenliste») wird geändert.
III
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Januar 2016 in Kraft.
Artikel 12a Buchstabe k tritt am1. Juli 2016 in Kraft.
27. November 2015 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset
In der AS nicht veröffentlicht (Art. 20a). Die Änderung kann eingesehen werden unter www.bag.admin.ch > Themen > Krankenversicherung > Tarife und Preise > Mittel- und Gegenständeliste.
In der AS nicht veröffentlicht (Art. 28). Die Änderung kann eingesehen werden unter www.bag.admin.ch > Themen > Krankenversicherung > Tarife und Preise > Analysenliste.
Anhang 1
(Art. 1) Vergütungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für bestimmte ärztliche Leistungen
Ziff. 1 .1,2.1 und 9.2
1 Chirurgie
1.1 Allgemein
… Die beiden Massnahmen: «Radiofrequenztherapie zur Behandlung von Varizen» «Endolasertherapie von Varizen» ersetzen durch: Endovenöse Ther- Ja Mit Radiofrequenz oder Laser1.7.2002/ mo-Ablation Durch Ärzte und Ärztinnen mit Fähigkeitsaus- 1.1.2004/ von Stammvenen weis Endovenöse thermische Ablation von1.1.2016 bei Varikose Stammvenen bei Varikose …
2 Innere Medizin
2.1 Allgemein
… Hyperbare Sauer- Ja Bei1.4.1994 stofftherapie – chronischen Bestrahlungsschäden und Bestrahlungsspätschäden – akuter Osteomyelitis am Kiefer1.9.1988 – chronischer Osteomyelitis – diabetischem Fusssyndrom im Stadium ≥2B1.7.2011 nach der Wagner-Armstrong-Klassifikation – Dekompressionskrankheit, sofern der Unfall-1.1.2006/ begriff nicht erfüllt ist. Durchführung1.7.2011 im Ausland, wenn der Transport zur nächsten hyperbaren Druckkammer innerhalb der Schweiz nicht schnell und schonend genug gewährleistet werden kann. In den Zentren gemäss dem «Merkblatt für Rettungsdienste» von Divers Alert Network (DAN) und REGA. 8
Die Richtlinien sind einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref Nein – akuter idiopathischer Hörsturz1.1.2016 … Massnahme «Sondenfreie enterale Ernährung zu Hause» Betrifft nur den französischen und italienischen Text. … Polygraphie Ja Bei dringender Verdachtsdiagnose auf Schlafap-1.7.2002/ noe-Syndrom.1.1.2006/ Durchführung nur durch Facharzt oder Fachärz-1.1.2012/ tin Pneumologie oder Oto-Rhino-Laryngologie 15.7.2015 mit Ausbildung in und praktischer Erfahrung mit Respiratorischer Polygraphie gemäss den «Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie» vom 6. September 20019 oder den «Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Oto- Rhino-Laryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie» vom 26. März 201510.
Radiologie 9.2 Andere bildgebende Verfahren …
Die Richtlinien sind einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref
Die Richtlinien sind einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref Positron-Emissions- Ja Durchführung in Zentren, welche die administra-1.1.1994/ Tomographie tiven Richtlinien vom 20. Juni 200811 der Schwei-1.4.1994/ (PET, PET/CT) zerischen Gesellschaft für Nuklearmedizin1.1.1997/ (SGNM) erfüllen.1.1.1999/
Mittels F-2-Fluoro-Deoxy-Glucose (FDG), nur1.1.2001/ bei folgenden Indikationen:1.1.2004/ 1. in der Kardiologie:1.1.2005/ – präoperativ vor einer Herz-1.1.2006/ transplantation.1.8.2006/ 2. in der Onkologie:1.1.2009/ – gemäss den klinischen Richtlinien der1.1.2011/ SGNM, Kapitel 1.0, vom 28. April1.7.2013/ 201112 zu FDG-PET.1.7.2014/ 3. in der Neurologie:1.1.2016 – präoperativ bei therapieresistenter fokaler Epilepsie, – Zur Abklärung von Demenz: als weiterführende Untersuchung in unklaren Fällen, nach Vorabklärung durch Spezialärzte und -ärztinnen für Geriatrie, Psychiatrie und Neurologie; bis zum Alter von 80 Jahren, bei einem Mini- Mental-Status-Test (MMST) von mindestens 10 Punkten und einer Dauer der Demenz von maximal 5 Jahren; keine vorausgegangene Untersuchung mit PET oder SPECT. 4. In Evaluation1.7.2014 Bei der Fragestellung «Raumforderung», bis gemäss den klinischen Richtlinien der 31.12.2017 SGNM, Kapitel 2.0, vom 28. April 2011 zu FDG-PET.
Mittels N-13-Ammoniak, nur bei folgender1.7.2013 Indikation: Zur Untersuchung der Myokardperfusion (in Ruhe und unter Belastung) zur Evaluation der Myokardischämie
Mittels 82-Rubidium, nur bei folgender Indika-1.7.2013 tion: Zur Untersuchung der Myokardperfusion (in Ruhe und unter Belastung) zur Evaluation der Myokardischämie
Mittels 18F-Fluorocholin1.7.2014 In Evaluation, nur bei folgender Indikation: bis 31.12.2017 Zur Abklärung bei biochemisch nachgewiesenem Rezidiv (PSA-Anstieg) eines Prostatakarzinoms
Die Richtlinien sind einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref
Die Richtlinien sind einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref
Mittels 18F-Ethyl-Thyrosin (FET)1.1.2016 Bei folgenden Indikationen: Zur Evaluation bei Hirntumoren und Re- Evaluation bei malignen Hirntumoren Nein a) Mittels 18F-Fluorid1.1.2013/
Mittels 18F-Florbetapir1.7.2014/ 1.1.2015/
Mit anderen Isotopen als F-2-Fluoro-Deoxy- 1.1.2011/ Glucose (FDG), 18F-Fluorocholin, N-13-1.1.2016 Ammoniak, 82-Rubidium oder 18F-Ethyl- Thyrosin (FET)