AS 2015 5623
Verordnung des EDI
über das Förderungskonzept 2016–2020 zur
Verlagsförderung
vom 25. November 2015
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 20091 (KFG),
verordnet:
Art. 1 Förderziele
Die Verlagsförderung verfolgt folgende Ziele:
die Schweizer Verlage auf nationaler und internationaler Ebene stärken;
die Anpassung der Verlage an die technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen erleichtern;
die Vermittlerrolle der Verlage zwischen den Autorinnen und Autoren, den Buchhandlungen sowie den Leserinnen und Lesern stärken;
die Arbeit der kleinen Verlage anerkennen.
Art. 2 Förderinstrumente
Es können bewilligt werden:
mehrjährige Strukturbeiträge an die Betriebskosten etablierter Verlage, deren Umsatz nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a über einer vom Bundesamt für Kultur (BAK) festgelegten Schwelle liegt;
mehrjährige Förderprämien für kleinere Verlage, deren Umsatz nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a unter einer vom BAK festgelegten Schwelle liegt.
Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.
Art. 3 Fördervoraussetzungen
Die Verlage müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie sind seit mindestens vier Jahren im Buchmarkt präsent und produzieren regelmässig Titel.
Sie haben ihren Sitz und den Mittelpunkt ihrer Tätigkeit in der Schweiz.
Sie halten bezüglich Betriebsführung professionelle Unternehmensstandards ein.
Sie begründen ihre wirtschaftliche Existenz im Wesentlichen auf der Verlagstätigkeit.
Sie weisen eine professionelle Verlagstätigkeit (Lektorat, Herstellung, Marketing und Vertrieb) auf.
Sie verfügen über eine regelmässig und zu festen Zeiten erreichbare Geschäftsstelle.
Sie bieten ihren Autorinnen und Autoren faire Vertragsbedingungen an; dazu gehören insbesondere die Pflicht, die Titel auf Kosten des Verlags zu verbreiten, und eine angemessene Vergütung.
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
Verlage, die ausschliesslich Periodika herausgeben, unabhängig von ihrem Format;
Verlage, die nur Register wie Fahrpläne, Adress- oder Telefonbücher publizieren;
Verlage, die Museen, Universitäten oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen angeschlossen und von diesen wirtschaftlich abhängig sind;
Verlage, die mit religiösen, politischen oder ideologischen Organisationen verbunden und von diesen wirtschaftlich abhängig sind;
Verlage von Berufsorganisationen oder Verbänden, die ausschliesslich für ihre Mitglieder publizieren;
Schulbuchverlage;
Verlage, die ausschliesslich im Auftrag publizieren;
Selbstzahlerverlage;
Eigenverlage.
Art. 4 Förderkriterien
Für die Strukturbeiträge und Förderprämien gelten folgende Kriterien:
Umsatz gemäss Jahresrechnungen der letzten vier Geschäftsjahre;
kulturelle Orientierung des Publikationskatalogs, unabhängig vom Publikationsmedium, sowie der übrigen Verlagsaktivitäten in Bezug auf Belletristik, Theaterstücke, Lyrik, Sachbücher, Comics, Kinder- und Jugendbücher sowie Kunstbücher;
Ausstrahlung und Reputation gemäss Beurteilung des Fachpublikums.
Bei der Bestimmung der kulturellen Orientierung finden Schulbücher, Fachbücher, Notenbücher, Landkarten und Kartenwerke, Periodika sowie Lexika und andere Bücher, die nur Zusammenstellungen von Informationen enthalten, keine Berücksichtigung.
Art. 5 Verfahren
Das BAK entscheidet über die Ausrichtung der Finanzhilfen. Zur fachlichen Beurteilung der Gesuche kann es Expertinnen und Experten beiziehen.
Gesuche um Ausrichtung von Beiträgen für die Förderperiode 2016–2020 sind dem BAK bis zum 31. März 2016 einzureichen. Das BAK behält sich vor, während der Förderperiode eine zusätzliche Ausschreibung für Förderprämien durchzuführen.
Die Gesuche müssen belegen, dass die Fördervoraussetzungen erfüllt sind, und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die Förderkriterien enthalten.
Das BAK kann mit den Empfängern von Finanzhilfen eine Leistungsvereinbarung abschliessen.
Art. 6 Mindest- und Höchstbeiträge
Es gelten die folgenden Mindest- und Höchstbeiträge:
für Strukturbeiträge an Verlage: mindestens 7500 Franken und höchstens 80 000 Franken pro Kalenderjahr;
für Förderprämien an Verlage: mindestens 5000 Franken und höchstens 7500 Franken pro Kalenderjahr.
Art. 7 Entscheid über die Finanzhilfen und Prioritätenordnung
Beim Entscheid über die Finanzhilfen werden die einzelnen Förderkriterien gewichtet und mit einem Multiplikator gemäss Sprachregion versehen. Der Multiplikator ist wie folgt festgelegt:
für Verlage aus der deutschsprachigen Schweiz:1;
für Verlage aus der französischsprachigen Schweiz:1,5;
für Verlage aus der italienischsprachigen Schweiz: 4.
Es wird denjenigen Gesuchen Vorrang gegeben, welche die Kriterien in einer Gesamtbetrachtung am besten erfüllen.
Art. 8 Auflagen
Die Finanzhilfeempfänger sind verpflichtet:
die Unterstützung durch das BAK bekannt zu machen;
dem BAK wesentliche Änderungen bezüglich ihrer Aktivitäten unverzüglich mitzuteilen;
dem BAK jährlich bis Ende April einen Bericht über die in der Leistungsvereinbarung geregelten Aktivitäten zukommen zu lassen.
Art. 9 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2016 in Kraft.
Sie gilt bis zum 31. Dezember 2020.
25. November 2015 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset