AS 2015 5819
Verordnung
über die Ausdehnung der Selbsthilfemassnahmen
von Branchen- und Produzentenorganisationen
(Verordnung über die Branchen- und
Produzentenorganisationen, VBPO)
Änderung vom 11. Dezember 2015
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Anhänge1 und 2 der Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen vom 30. Oktober 20021 werden gemäss Beilage geändert.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2016 in Kraft.
11. Dezember 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Anhang 1
(Art. 10) Bst. A Bst. B B. Branchenorganisation Milch 1. Geltungsbereich 1.1 Die Bestimmungen über die Standardverträge (Milchkaufverträge) in den Ziffern 3–6 gelten für Milchproduzentinnen, Milchproduzenten, Milchhändler und Milchverwerter, die Nichtmitglieder der Branchenorganisation Milch (BO Milch) sind. 1.2 Die Bestimmungen über die Segmentierung des Milchmarktes in den Ziffern 7–10 und 12 gelten für Milchhändler und Milchverwerter, die Nichtmitglieder der BO Milch sind. 1.3 Die Bestimmungen über Milchkaufverträge und die Segmentierung des Milchmarktes gelten für die Nichtmitglieder nur soweit, wie sie von der BO Milch für ihre Mitglieder umgesetzt werden.
2. Begriffe
Milchhändler: natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften, die Milch zukaufen und wieder verkaufen;
Milchverwerter: Milchverwerter nach Artikel 4 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19982.
3. Milchkaufverträge 3.1 Milchproduzentinnen und Milchproduzenten sowie Milchverwerter und Milchhändler müssen beim Kauf und Verkauf von Milch einen schriftlichen Milchkaufvertrag für die Dauer von mindestens einem Jahr abschliessen. Es kann vereinbart werden, dass sich der Vertrag nach Ablauf der Vertragsdauer automatisch ein- oder mehrmals um ein Jahr verlängert. Der Vertrag muss:
eine Vereinbarung über Milchmenge und Milchpreise enthalten;
festlegen, an welchem Tag des auf die Milcheinlieferung folgenden Monats das Milchgeld spätestens zu bezahlen ist; und
die Milchmenge nach ihrem Verwendungszweck in die folgenden Segmente unterteilen:
A – Milchprodukte mit hoher Wertschöpfung (geschützt oder gestützt) B – Milchprodukte mit eingeschränkter Wertschöpfung bzw. höherem Konkurrenzdruck (ungeschützt und ungestützt, einschliesslich verkäste Industriemilch für den Export) C – Regulierprodukte bzw. Abräumprodukte ohne Beihilfe 3.2 Die Einteilung der einzelnen Milchprodukte in das A-, B- oder C-Segment erfolgt gemäss der nachfolgenden Tabelle:
A Milchprodukte mit hoher Wertschöpfung (geschützt oder gestützt) – Konsummilch, Konsumrahm – Butter für Detailhandel Inland und Lebensmittelindustrie – Milchpulver und Konzentrat für Lebensmittelindustrie – verkäste silofreie Milch – verkäste Industriemilch Inland – Joghurt Inland – andere Frischprodukte Inland und Export mit Rohstoffpreisausgleich B Milchprodukte mit eingeschränkter Wertschöpfung bzw. höherem Konkurrenzdruck (ungeschützt und ungestützt) – Quark – Joghurt Export – Milchmischgetränke Inland – Magermilchpulver Export – Milchproteine – andere Frischmilchprodukte Export ohne Rohstoffpreisausgleich – verkäste Industriemilch Export C Regulierprodukte bzw. Abräumprodukte ohne Beihilfe – Butter und Magermilchpulver Export – Vollmilchpulver Export – Rahm Export – Milch (mehr als 3,0 Prozent Fett) Export – Rahm für Butterexport 4. Statuten oder Reglemente 4.1 Auf den Abschluss eines schriftlichen Vertrags kann verzichtet werden, wenn sich die übrigen Anforderungen nach Ziffer 3.1 aus Statuten oder Reglementen einer Vertragspartei ergeben. 4.2 Die Statuten oder Reglemente müssen betreffend die Ziffer 3.1 die minimale einjährige Milchliefer- bzw. Milchabnahmepflicht auch bei einem Austritt oder Ausschluss aus der Organisation garantieren, sofern beiden Parteien die Einhaltung der Pflichten auch nach dem Austritt oder Ausschluss weiterhin zugemutet werden kann.
5. Informationspflichten 5.1 Der Milchverwerter muss den Milchverkäufer auf Anfrage darüber informieren, in welchen Segmenten und zu welchen Produkten seine gelieferte Milch verarbeitet wurde. 5.2 Er muss seine Milchverkäufer auf Anfrage darüber informieren, in welchen Segmenten und zu welchen Produkten die gesamte von ihnen allen gelieferte Milch verarbeitet wurde. 5.3 Der Milchverkäufer muss den Milchkäufer auf Anfrage darüber informieren, wie viel Milch er je Segment an die verschiedenen Milchkäufer geliefert hat.
6. Umsetzung Die Bestimmungen über Milchkaufverträge müssen bei neuen Verträgen umgehend und bei bestehenden Verträgen auf den nächstmöglichen Kündigungstermin umgesetzt werden.
7. Milchgeldabrechnungen In den Milchgeldabrechnungen müssen die Milchmengen und die Preise einzeln je Segment ausgewiesen werden.
8. Meldepflicht betreffend Segmentierung 8.1 Der TSM Treuhand GmbH (TSM) sind monatlich die nachfolgenden Daten zu melden:
die Milcheinkäufe in den einzelnen Segmenten je Milchverkäufer;
die Milchverkäufe in den einzelnen Segmenten je Milchkäufer; und
die mit Milch aus dem B- und dem C-Segment hergestellten und exportierten Milchprodukte nach der von der BO Milch vorgegebenen Struktur.
8.2 Die gestützt auf Artikel 43 Absatz 1 LwG erhobenen Daten können von der TSM für die Plausibilisierung der Meldungen nach Ziffer 8.1 und für die Berechnung der Milchfett- und Milchproteinbilanz nach Ziffer 9.3 verwendet werden. 8.3 Der TSM sind, auf deren Verlangen hin, zu Kontrollzwecken die Verkaufs- und Exportbelege für die im B- und C-Segment hergestellten und exportierten Milchprodukte zuzustellen.
9. Kontrolle Mengenkongruenz 9.1 Die TSM überprüft unmittelbar nach Abschluss der Periode vom1. Januar bis 31. Dezember für jeden Milchhändler und Milchverwerter, ob die im B- und C-Segment zugekauften Milchmengen mit den im B- und C-Segment verkauften Milchmengen respektive mit den im B- und C-Segment hergestellten und exportierten Milchprodukten übereineinstimmen. 9.2 Über die Periode vom1. Januar bis 31. Dezember darf die Abweichung zwischen eingekaufter und verkaufter respektive verarbeiteter und exportierter B- und C-Milch je Segment maximal 5 Prozent der im jeweiligen Segment eingekauften Milchmenge betragen. 9.3 Die Kontrolle erfolgt, falls keine Milchprodukte hergestellt wurden, auf Basis eines Milchmengenvergleiches. Bei der Herstellung von Milchprodukten im B-Segment wird zur Kontrolle eine Milchproteinbilanz (in Kilogramm) und bei der Herstellung von Milchprodukten im C-Segment eine Milchfett- und Milchproteinbilanz (in Kilogramm) berechnet. 9.4 Die TSM orientiert die BO Milch, wenn über die Periode vom1. Januar bis 31. Dezember Abweichungen von mehr als 5 Prozent je Segment vorliegen oder berechtigte Zweifel bezüglich der Korrektheit der Datenmeldungen bestehen. Sie übermittelt der BO Milch die entsprechenden Daten.
10. Kontrolle Milchkaufverträge und Milchgeldabrechnungen Der BO Milch sind, auf deren Verlangen hin, folgende Unterlagen zu Kontrollzwecken zuzustellen:
die abgeschlossenen Milchkaufverträge;
die Milchgeldabrechnungen.
11. Weitergabe von aggregierten Daten Die TSM übermittelt der BO Milch monatlich die nachfolgenden, aggregierte Daten, die nach Ziffer 8.1 gemeldet werden müssen:
die Summe der Milcheinkäufe je Segment;
die Summe der Milchverkäufe je Segment;
die Summe der mit Milch aus dem B- und C-Segment hergestellten und exportierten Milchprodukte.
12. Sanktionssystem 12.1 Werden Mängel in der Umsetzung der Bestimmungen in den Ziffern 7–9 festgestellt, müssen die Mängel innerhalb von 30 Tagen behoben werden. Liegt ein Verschulden des Milchhändlers oder Milchverwerters vor, ist ein Betrag von 2000 Franken geschuldet. 12.2 Sofern die Mängel innert der gesetzten Frist nicht oder ungenügend behoben werden, wird erneut eine Frist von maximal 30 Tagen zur Behebung gewährt. Zudem kann zum Betrag nach Ziffer 12.1 ein Betrag von maximal
000 Franken erhoben werden. 12.3 Werden die Mängel auch in der Nachfrist nicht behoben, kann je Kilogramm zu viel eingekaufte oder zu wenig verkaufte Milch im B- oder C-Segment ein Betrag erhoben werden, der höchstens der Differenz zwischen dem Einkaufspreis und dem Richtpreis der BO Milch für das A-Segment plus
Rappen entspricht.
13. Vollzug Die BO Milch vollzieht die Bestimmungen dieses Anhangs. Sie überweist die eingeforderten Beträge dem Bund.
14. Geltungsdauer Die Pflicht zur Einhaltung der Bestimmungen für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2017.
Bst. C
Anhang 2
(Art. 11) Bst. A Ziff. 3 und 4 A. Produzentenorganisation Schweizer Milchproduzenten 3. Weitergabe von Daten Die TSM Treuhand GmbH übermittelt dem SMP auf Anfrage folgende Daten:
die Adressen der Milchverwerter und der Direktvermarkter;
die Adressen der Produzentinnen und Produzenten, welche den Milchverwertern Milch geliefert haben;
die Milchmengen, die die einzelnen Produzentinnen und Produzenten den einzelnen Milchverwertern pro Monat geliefert haben.
Bst. B Überschrift sowie Ziff. 1 Einleitungssatz und Ziff. 4 B. Produzentenorganisation Schweizer Bauernverband 1. Höhe der Beiträge Nichtmitglieder müssen folgende Beiträge an den Schweizer Bauernverband (SBV) als Produzentenorganisation nach Artikel 2 Absatz 2 leisten:
Bst. C Ziff. 4 C. Produzentenorganisation GalloSuisse Bst. D Ziff. 4 D. Branchenorganisation Emmentaler Switzerland Bst. E Bst. I