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Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien

AS 2015 639 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 11. Feb. 2015

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2015-639/de/verordnung-uber-massnahmen-gegenuber-syrien

Abgerufen am 11. Sept. 2026

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  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien (SR 946.231.172.7)

AS 2015 639

Verordnung
über Massnahmen gegenüber Syrien

Änderung vom 11. Februar 2015

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 8. Juni 20121 über Massnahmen gegenüber Syrien wird wie folgt geändert:

Art. 4a Verbote betreffend Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffzusätze

Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffzusätzen nach Anhang 10 an syrische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung in Syrien sind verboten.

Es ist verboten, im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 Vermittlungsdienste zu erbringen sowie direkt oder indirekt Finanzmittel oder finanzielle Unterstützung, einschliesslich Finanzderivate, sowie Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.

DieVerbote nach den Absätzen1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse nach Anhang 10 Ziffern 1–8, die:

  1. von nicht syrischen, in Syrien befindlichen zivilen Flugzeugen zum Weiterflug verwendet werden;

  2. von syrischen Fluggesellschaften für Evakuierungen verwendet werden.

Zur Erfüllung humanitärer Zwecke oder für Evakuierungen kann das SECO nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA für Erzeugnisse nach Anhang 10 Ziffern 1–8 Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen1 und 2 bewilligen.

Art. 16 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen

Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde; dieses Verbot gilt für Forderungen:

  1. der Regierung Syriens;

  2. von in Anhang 7 aufgeführten Personen, Unternehmen und Organisationen;

  3. von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen in Syrien;

d. von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag oder zugunsten der syrischen Regierung oder von unter den Buchstaben b und c erwähnten Personen, Unternehmen und Organisationen handeln.

Footnotes

  1. [1] SR 946.231.172.7

II

Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 10 gemäss Beilage.

III

11. Februar 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Diese Verordnung wurde am 11. Febr. 2015 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).

Anhang 10

Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffzusätze Ziff. Zolltarifnummer Beschreibung

Flugturbinenkraftstoff (ausser Kerosin): 2710 12 11 – leichter Flugturbinenkraftstoff (Leichtöle); 2710 19 11 – anderer Flugturbinenkraftstoff als Kerosin (mittelschwere Öle).

2710 19 11 Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis / Kerosin (mittelschwere Öle).

2710 20 10 Mit Biodiesel vermischter Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von mindestens 70 GHT).

Antioxidationsmittel Antioxidationsmittel, die in Kraftstoffzusätzen für Schmieröle verwendet werden: 3811 29 00 – andere Antioxidationsmittel; 3811 90 90 Antioxidationsmittel für andere, zu denselben Zwecken wie

Antistatika-Kraftstoffzusätze Antistatika-Kraftstoffzusätze für Schmieröle: 3811 90 90 Antistatika-Kraftstoffzusätze für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten.

Metallschutzmittel Metallschutzmittel für Schmieröle: 3811 90 90 Metallschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Ziff. Zolltarifnummer Beschreibung

Biozid-Kraftstoffzusätze Biozid-Kraftstoffzusätze für Schmieröle: 3811 90 90 Biozid-Kraftstoffzusätze für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten.

Kraftstoffzusätze zur Thermostabilitätsverbesserung Kraftstoffzusätze zur Thermostabilitätsverbesserung für Schmieröle: 3811 21 00 – Erdöle enthaltend; 3811 90 90 Thermostabilitätsverbesserer für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten.

Korrosionsschutzmittel Korrosionsschutzmittel für Schmieröle: 3811 90 90 Korrosionsschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie

Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen (Fuel System Icing Inhibitors) Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen zur Verwendung in Schmierölen: 3811 90 90 Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten.