AS 2015 769
Berichtigung
Übereinkommen vom 25. Februar 1991
über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Übereinkommen von Espoo)
Berichtigung gemäss Notenaustausch mit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen vom 17. November 2014
Ingress letzter Absatz
Art. 1 Abs. iv
Art. 1 Abs. v
Art. 2 Abs. 1
[…] Reduzierung und Bekämpfung von … […] […] Reduzierung und Bewältigung von… […]
Art. 3 Abs. 4
Art. 3 Abs. 7
Art. 4 Abs. 2
Art. 8
Art. 11 Abs. 1
[…] der leitenden Berater der ECE-Regierungen […] […] der leitenden Berater der Regierungen der Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen […]
Art. 11 Abs. 2 Bst. c
Anhang II Bst. b Anhang III Abs. 1 Bst. b […] im Ramsar-Übereinkommen […] […] im Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (Ramsar-Übereinkommen) […] Anhang IV Abs. 12 Anhang V Einleitungssatz Die Beurteilung hat insbesondere folgenden Zweck: […] Die Beurteilung hat folgenden Zweck: […] Anhang VI Abs. 1 […] oder den Bereich bestehender institutioneller Regelungen […] […] oder den Geltungsbereich bestehender institutioneller Regelungen […] 10. März 2015 Bundeskanzlei