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Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation

AS 2016 1843 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 3. Juni 2016

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2016-1843/de/verordnung-zum-bundesgesetz-uber-die-forderung-der-forschung-und-der-innovation

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (SR 420.11)

AS 2016 1843

Verordnung
zum Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und
der Innovation
(Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung, V-FIFG)

Änderung vom 3. Juni 2016

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung vom 29. November 20131 wird wie folgt geändert:

Art. 30 Abs. 2

Sie kann zur Förderung von Innovationsprojekten mit Umsetzungspartnern, die als kleine und mittlere Unternehmen (KMU) entweder selbst vorwiegend exportorientiert oder vorwiegend Zulieferer von exportorientierten Unternehmen sind, eine Beteiligung von weniger als 50 Prozent festsetzen; dabei darf eine Beteiligung von

Prozent nicht unterschritten werden. Bei der Festsetzung der Beteiligung berücksichtigt sie den Wettbewerbsnachteil, den der betreffende Umsetzungspartner infolge der Frankenstärke erleidet.

Gliederungstitel vor Art. 41a 5a. Kapitel: Datenbekanntgabe durch Forschungsförderungsinstitutionen (Art. 9 FIFG)

Art. 41a

Die Forschungsförderungsinstitutionen können den arbeitgebenden Institutionen für Kontroll- und Vollzugszwecke Daten aus den eingegangenen Beitragsgesuchen und den Förderentscheiden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen.

Footnotes

  1. [1] SR 420.11 2 Die arbeitgebende Institution hat Zugriff ausschliesslich auf Daten über Forschungsvorhaben, die die Forschenden an dieser Institution ausführen oder auszuführen beabsichtigen. Sie verwendet die Daten für: a. Stellungnahmen und Bestätigungen, die die Forschungsförderungsinstitutionen für die Bearbeitung dieser Gesuche und für die Ausrichtung der Beiträge benötigen; b. die Beitragsverwaltung; c. die Evaluation der Verwendung von Drittmitteln. 3 Über das Abrufverfahren sind keine besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofile im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c beziehungsweise d des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19922 über den Datenschutz zugänglich. II 1 Diese Verordnung tritt unter dem Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juli 2016 in Kraft. 2 Artikel 30 Absatz 2 tritt vorbehältlich der Erhöhung der KTI-Mittel durch die Bundesversammlung im Rahmen des Nachtrags I/2016 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2016. 3. Juni 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Footnotes

  1. [2] SR 235.1