AS 2016 1843
Verordnung
zum Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und
der Innovation
(Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung, V-FIFG)
Änderung vom 3. Juni 2016
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung vom 29. November 20131 wird wie folgt geändert:
Art. 30 Abs. 2
Sie kann zur Förderung von Innovationsprojekten mit Umsetzungspartnern, die als kleine und mittlere Unternehmen (KMU) entweder selbst vorwiegend exportorientiert oder vorwiegend Zulieferer von exportorientierten Unternehmen sind, eine Beteiligung von weniger als 50 Prozent festsetzen; dabei darf eine Beteiligung von
Prozent nicht unterschritten werden. Bei der Festsetzung der Beteiligung berücksichtigt sie den Wettbewerbsnachteil, den der betreffende Umsetzungspartner infolge der Frankenstärke erleidet.
Gliederungstitel vor Art. 41a 5a. Kapitel: Datenbekanntgabe durch Forschungsförderungsinstitutionen (Art. 9 FIFG)
Art. 41a
Die Forschungsförderungsinstitutionen können den arbeitgebenden Institutionen für Kontroll- und Vollzugszwecke Daten aus den eingegangenen Beitragsgesuchen und den Förderentscheiden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen.