AS 2016 2191
Bundesbeschluss
über die Genehmigung und die Umsetzung
des Kooperationsabkommens zwischen der Schweiz und
der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten über
die europäischen Satellitennavigationsprogramme
vom 26. September 2014
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. Dezember 20132,
beschliesst:
Art. 1
Das Kooperationsabkommen vom 18. Dezember 20133 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die europäischen Satellitennavigationsprogramme wird genehmigt.
Der Bundesrat wird ermächtigt, das Kooperationsabkommen zu ratifizieren.
Art. 2
Die Änderung des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 19964 wird in der Fassung gemäss Anhang angenommen.
Art. 3
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d
Ziff. 3 und Art. 141a Abs. 2 BV).
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Gesetzesänderung gemäss Anhang.
Ständerat, 26. September 2014 | Nationalrat, 26. September 2014 |
|---|---|
Der Präsident: Hannes Germann | Der Präsident: Ruedi Lustenberger |
Die Sekretärin: Martina Buol | Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 15. Januar 2015 unbenützt abgelaufen.5
Die Änderung des in Artikel 2 aufgeführten Bundesgesetzes wird in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 auf den1. Juli 2016 in Kraft gesetzt.
3. Juni 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Anhang
(Art. 2) Änderung eines anderen Erlasses Das Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 19966 wird wie folgt geändert:
Titel Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG)
Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz soll erlauben, doppelt verwendbare Güter, besondere militärische Güter sowie strategische Güter zu kontrollieren.
Art. 2 Abs. 2bis
Er bestimmt zudem, welche strategischen Güter, die Gegenstand internationaler Abkommen sind, diesem Gesetz unterstellt werden.
Art. 3 Bst. cbis
In diesem Gesetz bedeuten:
cbis. strategische Güter: Güter, die Bestandteil einer kritischen Infrastruktur sind;
Art. 6 Abs. 1bis
Bewilligungen werden zudem verweigert, wenn Grund zur Annahme besteht, dass mit der beantragten Tätigkeit:
terroristische Kreise oder das organisierte Verbrechen unterstützt werden könnten;
internationale kritische Infrastrukturen, an denen die Schweiz beteiligt ist, gefährdet werden könnten.
Art. 22 Abs. 2
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung kann die Listen nachführen, die der Bundesrat in Ausführung von Artikel 2 Absätze 1–2bis und von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b festlegt.