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Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität

AS 2016 2645 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 6. Juni 2016

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2016-2645/de/verordnung-uber-die-eidgenossische-berufsmaturitat

Abgerufen am 1. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (SR 412.103.1)

AS 2016 2645

Verordnung
über die eidgenössische Berufsmaturität
(Berufsmaturitätsverordnung, BMV)

Änderung vom 6. Juni 2016

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Berufsmaturitätsverordnung vom 24. Juni 20091 wird wie folgt geändert:

Art. 23 Anerkannte Fremdsprachendiplome

Das SBFI kann Fremdsprachendiplome anerkennen.

Für Kandidatinnen und Kandidaten, die eine Diplomprüfung für ein anerkanntes Fremdsprachendiplom absolvieren, ersetzt die Diplomprüfung die Abschlussprüfung im entsprechenden Fach. Dies gilt auch für den Fall, dass das entsprechende Fremdsprachendiplom zu Beginn des Berufsmaturitätsunterrichts anerkannt war, im Laufe des Unterrichts seine Anerkennung jedoch verliert.

Die Berufsfachschulen rechnen das Ergebnis der Diplomprüfung in die Prüfungsnote gemäss Artikel 24 Absatz 1 um.

Wurde die Diplomprüfung vor Beginn des Berufsmaturitätsunterrichts absolviert, so ersetzt sie die Abschlussprüfung nur dann, wenn:

  1. sie zur Erteilung des Fremdsprachendiploms geführt hat; und

  2. das Fremdsprachendiplom im Zeitpunkt der Absolvierung der Diplomprüfung vom SBFI anerkannt war.

Footnotes

  1. [1] SR 412.103.1

II

Diese Verordnung tritt am1. August 2016 in Kraft.

6. Juni 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr