AS 2016 399
Verordnung
über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer
und Führerinnen
(VFBF)
Änderung vom 13. Januar 2016
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 23. Februar 20051 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. a
Diese Verordnung regelt:
a. die Zulassung, die Abgabe, den Betrieb und die Verwendung von Bundesfahrzeugen sowie den Einsatz von Repräsentations- und Sonderschutzfahrzeugen;
Art. 3 Bst. dbis
Es gelten:
dbis. als Sonderschutzfahrzeuge die gepanzerten Bundesfahrzeuge, die nach Artikel 14 Absatz 3 zum Schutz von Personen des Bundes eingesetzt werden;
Gliederungstitel vor Art. 14 3. Abschnitt: Einsatz von Repräsentations- und Sonderschutzfahrzeugen
Art. 14 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. b, 3 und 4 Einsatzzwecke
Repräsentationsfahrzeuge werden zur Ausübung der folgenden dienstlichen Verrichtungen zur Verfügung gestellt:
b. Vertretung eines Departements oder der Eidgenossenschaft gegenüber ausländischen Vertretern und Vertreterinnen;
Sonderschutzfahrzeuge werden für Transporte von Personen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung vom 27. Juni 20012 über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung zur Verfügung gestellt, wenn dies zum Schutz dieser Personen erforderlich ist.
Aufgehoben
Art. 14a Transportbegehren
Die Departemente bezeichnen in ihrem Zuständigkeitsbereich jene Stellen, die bei der Einsatzstelle Transportbegehren für Repräsentationsfahrzeuge anmelden können.
Begehren für Transporte zum Schutz von Personen nach Artikel 14 Absatz 3 sind an den Bundessicherheitsdienst zu richten. Dieser entscheidet nach Rücksprache mit der zuständigen Stelle im Führungsstab der Armee über den Einsatz der Sonderschutzfahrzeuge.
Art. 15 Abs. 3, 4 und 5
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten betreibt einen eigenen Repräsentationsfahrdienst und regelt den Einsatz der entsprechenden Fahrzeuge sowie der Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen.
und 5 Aufgehoben
Art. 15a Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen
Die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen von Repräsentationsfahrzeugen sind in der Regel aus den Verwaltungseinheiten des Bundes zu rekrutieren. Die Einsatzstelle kann externe Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen beiziehen.
Militärisches Personal als Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin von Repräsentations- und Sonderschutzfahrzeugen verrichtet die Fahraufträge grundsätzlich unter Mitführung der Dienstwaffe, Einschränkungen durch die Einsatzstelle bleiben vorbehalten. Mitgeführte Dienstwaffen dürfen ausschliesslich zur Notwehr oder zur Notwehrhilfe eingesetzt werden.
Art. 17 Abs. 1 und 1bis
Die Einsatzstelle ist verantwortlich für die Ausbildung der Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen.
Bisheriger Abs. 1
II
Diese Verordnung tritt am1. März 2016 in Kraft.
13. Januar 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |