AS 2016 819
Übersetzung1
Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Veterinärausschusses zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10 und 11 des Anhangs 11 des Agrarabkommens
Angenommen am 17. Dezember 2015 In Kraft getreten am 17. Dezember 2015 mit Wirkung ab 1. Januar 2015
Der Gemischte Veterinärausschuss,
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen2, insbesondere auf Anhang 11 Artikel 19 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden «Agrarabkommen») trat am 1. Juni 2002 in Kraft. (2) Gemäss Anhang 11 Artikel 19 Absatz 1 des Agrarabkommens ist der Gemischte Veterinärausschuss (im Folgenden «Gemischter Veterinärausschuss») dafür zuständig, alle Fragen zu prüfen, die sich im Zusammenhang mit dem genannten Anhang und seiner Durchführung stellen, und die in diesem Anhang vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen. Nach Artikel 19 Absatz 3 des genannten Anhangs kann der Gemischte Veterinärausschuss die Anlagen zu diesem Anhang ändern und aktualisieren. (3) Mit dem Beschluss Nr. 2/2003 des Gemischten Veterinärausschusses3 wurden die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 11 des Anhangs 11 des Agrarabkommens erstmals geändert.
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2016 819). 3 Beschluss Nr. 2/2003 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten gemischten Veterinärausschusses vom 25. November 2003 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 11 des Anhangs 11 des Abkommens (AS 2004 2255) (2004/78/EG) (ABl. L 23 vom 28.1.2004, S. 27).
(4) Mit dem Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Veterinärausschusses4 wurden die Anlagen 1, 2, 3, 5, 6 und 10 des Anhangs 11 des Agrarabkommens zuletzt geändert. (5) Seit der letzten Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 5, 6 und 10 des Anhangs 11 des Agrarabkommens durch den Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Veterinärausschusses sind verschiedene Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Schweiz geändert worden. Angesichts des Umfangs dieser Änderungen werden die Verweise auf die betreffenden Rechtsvorschriften aktualisiert. (6) Das schweizerische Bundesamt für Veterinärwesen wurde zum 1. Januar 2013 in das Departement des Innern transferiert und zum 1. Januar 2014 mit der Abteilung Lebensmittelsicherheit des Bundesamts für Gesundheit zu einem neuen Amt fusioniert. Das neue Amt trägt die Bezeichnung Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen. Nach der Zusammenlegung musste eine Reihe von Rechtstexten angepasst werden. (7) Die Schweiz hat dem Gemischten Veterinärausschuss gemäss Artikel 3 der Richtlinie 2009/158/EG des Rates5 ihren Plan unterbreitet, in dem die Massnahmen für die Zulassung von Betrieben festgelegt sind. Gemäss dem Agrarabkommen ist der Gemischte Veterinärausschuss befugt, diesen Plan zu genehmigen. (8) Die Schweiz kann bis zum 31. Dezember 2014 bei Schlachtkörpern oder Fleisch von Hausschweinen, die zur Mast und Schlachtung in kleinen Schlachtbetrieben gehalten werden, von der Trichinenuntersuchung absehen. Gemäss Artikel 9a der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Inneren (EDI) vom 23. November 2005 über Lebensmittel tierischer Herkunft (SR 817.022.108) müssen diese Schlachtkörper und dieses Fleisch sowie die daraus hergestellten Fleischerzeugnisse ein besonderes Genusstauglichkeitskennzeichen tragen und dürfen nicht in den gelangen. Mit der Verordnung (EU) Nr. 216/2014 der Kommission6 wurden die spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen geändert; unter anderem ist vorgesehen, dass bestimmte Vorschriften zu einem späteren Zeitpunkt angewendet werden. Um der Schweiz eine schrittweise Anpassung ihrer aktuellen Verfahren zu ermöglichen, ist es wünschenswert, die Möglichkeit einer Ausnahme von der Untersuchung auf Trichinen bis zum 31. Dezember 2016 zu verlängern.
4 Beschluss Nr. 1/2013 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten gemischten Veterinärausschusses vom 22. Februar 2013 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 5, 6, und 10 des Anhangs 11 des Abkommens (AS 2013 1141) (2013/479/EU) (ABl. L 264 vom 5.10.2013, S. 1). 5 Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74). 6 Verordnung (EU) Nr. 216/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 85).
(9) Um eine Unterbrechung bestehender und gut funktionierender Praktiken zu vermeiden und eine Rechtskontinuität zu gewährleisten, die keinerlei vorhersehbare negative Auswirkungen hätte, ist es angebracht, dass dieser Beschluss rückwirkend ab dem 1. Januar 2015 gilt. (10) Dieser Beschluss sollte am Tag seiner Annahme in Kraft treten. (11) Die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10 und 11 zu Anhang 11 des Agrarabkommens sollten daher entsprechend geändert werden, hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10 und 11 des Anhangs 11 des Agrarabkommens werden nach Massgabe der Anhänge I bis IX des vorliegenden Beschlusses geändert.
Art. 2
Der von der Schweiz vorgelegte Plan mit den Massnahmen zur Zulassung von Betrieben gemäss Artikel 3 der Richtlinie 2009/158/EG wird als übereinstimmend mit den Anforderungen jener Richtlinie anerkannt.
Art. 3
Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften abgefasst und wird von den beiden Vorsitzenden oder anderen Personen, die befugt sind, im Namen der Parteien des Agrarabkommens zu handeln, unterzeichnet.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2015.
Geschehen zu Bern, 17. Dezember 2015 Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft Europäische Union Der Delegationschef: Hans Wyss Der Delegationschef: Lorenzo Terzi Anhang I Anhang 11 Anlage 1 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung:
«Anlage 1 Seuchenbekämpfung/Seuchenmeldung I. Maul- und Klauenseuche auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 29. September 2003 über Massnahmen (TSG; SR 916.40), insbesondere die der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Artikel 1 bis 10b (Ziele der Tierseu- Maul- und Klauenseuche, zur Aufhe- chenbekämpfung, Massnahmen zur bung der Richtlinien 85/511/EWG Bekämpfung hochansteckender Seu- sowie der Entscheidungen chen) und 57 (Ausführungsvor- 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur schriften technischer Art, internatio- Änderung der Richtlinie 92/46/EWG nale Zusammenarbeit) (ABl. L 306 vom 22.11.2003 S. 1)2. Tierseuchenverordnung vom
bis 103 (besondere Bestimmungen betreffend die Maul- und Klauenseuche) 3. Organisationsverordnung vom 28. Juni 2000 für das Eidgenössische Departement des Innern (OV-EDI; SR 172.212.1), insbesondere Artikel 12 (Referenzlaboratorium, Registrierung, Kontrolle und Bereitstellung von Impfstoff gegen die Maul- und Klauenseuche) 1. Die Kommission und das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen teilen einander mit, wenn sie eine Notimpfung durchzuführen beabsichtigen. In äussersten Dringlichkeitsfällen werden der Beschluss über die Durchführung der Notimpfung und die einschlägigen Durchführungsvorschriften mitgeteilt. In jedem Falle finden im Rahmen des Gemischten Veterinärausschusses umgehend Beratungen statt. 3. Das Pirbright Institute, Pirbright Laboratory, Ash Road, Pirbright, Surrey, GU24 0NF, Vereinigtes Königreich, wird zum gemeinsamem Referenzlaboratorium zur Identifizierung des Maul- und Klauenseuchevirus benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang XVI der Richtlinie 2003/85/EG festgelegt.
II. Klassische Schweinepest auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 23. Oktober 2001 über Massnahmen (TSG; SR 916.40), insbesondere die der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Artikel 1 bis 10b (Ziele der Tierseuklassischen Schweinepest (ABl. L 316 chenbekämpfung, Massnahmen zur vom 1.12.2001, S. 5). Bekämpfung hochansteckender Seuchen) und 57 (Ausführungsvorschriften technischer Art, internationale Zusammenarbeit) 27. Juni 1995, (TSV; SR 916.401), insbesondere die Artikel 2 (hochansteckende Seuchen), 40 und 47 (Entsorgung und Verwertung von Nebenprodukten), 49 (Umgang mit
und 74 (Reinigung, Desinfektion und Entwesung), 77 bis 98 (gemeinsame Bestimmungen betreffend hochansteckende Seuchen), 116 bis 121 (Feststellung der Schweinepest bei der Schlachtung, besondere Massnahmen zur Bekämpfung der Schweinepest) 1. Die Kommission und das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen teilen einander mit, wenn sie eine Notimpfung durchzuführen beabsichtigen. Im Rahmen des Gemischten Veterinärausschusses finden umgehend entsprechende Beratungen statt. 2. Gemäss Artikel 117 Absatz 5 der Tierseuchenverordnung erlässt das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen erforderlichenfalls technische Vorschriften für die Kennzeichnung und Behandlung von Fleisch aus den Schutz- und Überwachungszonen. 3. Gemäss Artikel 121 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über einen Plan zur Tilgung der Klassischen Schweinepest bei freilebenden Wildschweinen gemäss den Artikeln 15 und 16 der Richtlinie 2001/89/EG. 4. Gemäss Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über einen 5. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 21 der Richtlinie 2001/89/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. 6. Gemäss Artikel 89 Absatz 2 der Tierseuchenverordnung erlässt das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen erforderlichenfalls technische Vorschriften für die serologische Kontrolle von Schweinebeständen in den Schutz- und Überwachungszonen gemäss Kapitel IV des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG der Kommission7.
Entscheidung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar 2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest (ABl. L 39 vom 9.2.2002, S. 71).
7. Das Institut für Virologie der Tierärztlichen Hochschule Hannover, Bünteweg 17, 30559 Hannover, Deutschland, wird zum gemeinsamen Referenzlaboratorium für Klassische Schweinepest benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang IV der Richtlinie 2001/89/EG festgelegt.
III. Afrikanische Schweinepest auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 27. Juni 2002 zur Festlegung von (TSG; SR 916.40), insbesondere die besonderen Vorschriften für die Be- Artikel 1 bis 10b (Ziele der Tierseukämpfung der Afrikanischen Schwei- chenbekämpfung, Massnahmen zur nepest sowie zur Änderung der Richtli- Bekämpfung hochansteckender Seunie 92/119/EWG hinsichtlich der chen) und 57 (Ausführungsvor- Teschener Krankheit und der Afrikani- schriften technischer Art, internatioschen Schweinepest (ABl. L 192 vom nale Zusammenarbeit) 20.7.2002, S. 27)2. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995, (TSV; SR 916.401), insbesondere die Artikel 2 (hochansteckende Seuchen), 40 und 47 (Entsorgung und Verwertung von Nebenprodukten), 49 (Umgang mit
und 74 (Reinigung und Desinfektion), 77 bis 98 (gemeinsame Bestimmungen betreffend hochansteckende Seuchen), 116 bis 121 (Feststellung der Schweinepest bei der Schlachtung, besondere Massnahmen zur Bekämpfung der Schweinepest) 1. Das Centro de Investigación en Sanidad Animal, 28130 Valdeolmos, Madrid, Spanien, wird zum Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Afrikanische Schweinepest benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang V der Richtlinie 2002/60/EG festgelegt. 3. Gemäss Artikel 89 Absatz 2 der Tierseuchenverordnung erlässt das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen erforderlichenfalls technische Vorschriften für die Methoden zur Diagnose der Afrikanischen Schweinepest im Einklang mit der Entscheidung 2003/422/EG der Kommission8. 4. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 20 der Richtlinie 2002/60/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
IV. Pferdepest auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 29. April 1992 zur Festlegung von (TSG; SR 916.40), insbesondere die Kontrollregeln und Massnahmen zur Artikel 1 bis 10b (Ziele der Tierseu- Bekämpfung der Pferdepest chenbekämpfung, Massnahmen zur (ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 19) Bekämpfung hochansteckender Seuchen) und 57 (Ausführungsvor-
Entscheidung 2003/422/EG der Kommission vom 26. Mai 2003 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs für die Afrikanische Schweinepest (ABl. L 143 vom 11.6.2003, S. 35).
schriften technischer Art, internationale Zusammenarbeit) 112 bis 112f (besondere Massnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest) Eidgenössische Departement des Innern vom 28. Juni 2000 (OV-EDI;
1. Im Falle eines aussergewöhnlich schwerwiegenden Seuchenausbruchs in der Schweiz tritt der Gemischte Veterinärausschuss zusammen, um die Lage zu prüfen. Die zuständigen Behörden der Schweiz verpflichten sich, die auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfung erforderlichen Massnahmen zu treffen. 2. Das Laboratorio de Sanidad y Producción Animal, Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentación, 28110 Algete, Madrid, Spanien, wird zum gemeinsamem Referenzlaboratorium für Pferdepest ernannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang III der Richtlinie 92/35/EWG festgelegt. 3. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 16 der Richtlinie 92/35/EWG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. 4. Gemäss Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über einen Interventionsplan zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen, der auf der Website des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen veröffentlicht wird.
V. Geflügelpest auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 20. Dezember 2005 mit Gemein- (TSG; SR 916.40), insbesondere die schaftsmassnahmen zur Bekämpfung Artikel 1 bis 10b (Ziele der Tierseuder Aviären Influenza und zur Aufhe- chenbekämpfung, Massnahmen zur bung der Richtlinie 92/40/EWG Bekämpfung hochansteckender Seu- (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16) chen) und 57 (Ausführungsvorschriften technischer Art, internationale Zusammenarbeit) 122 bis 122f (besondere Massnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest) 1. Das Animal Health and Veterinary Laboratory Agency (AHVLA) Corporate Headquarter (Weybridge), Woodham Lane, New Haw, Addlestone, Surrey KT15 3NB, Vereinigtes Königreich, wird zum Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Aviäre Influenza benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang VII Absatz 2 der Richtlinie 2005/94/EG festgelegt.
3. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 60 der Richtlinie 2005/94/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
VI. Newcastle-Krankheit auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmass- (TSG; SR 916.40), insbesondere die nahmen zur Bekämpfung der Newcast- Artikel 1 bis 10b (Ziele der Tierseule-Krankheit (ABl. L 260 vom chenbekämpfung, Massnahmen zur 5.9.1992, S. 1) Bekämpfung hochansteckender Seuchen) und 57 (Ausführungsvorschriften technischer Art, internationale Zusammenarbeit) 2. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), insbesondere die Artikel 2 (hochansteckende Seuchen), 40 und 47 (Entsorgung und Verwertung von Nebenprodukten), 49 (Umgang mit tierpathogenen Mikroorganismen), 73 und
(Reinigung, Desinfektion und Entwesung), 77 bis 98 (gemeinsame Bestimmungen betreffend hochansteckende Seuchen), 123 bis 125 (besondere Massnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit) SR 172.212.1), insbesondere Artikel 12 (Referenzlaboratorium);
1. Das Animal Health and Veterinary Laboratory Agency (AHVLA) Corporate Headquarter (Weybridge), Woodham Lane, New Haw, Addlestone, Surrey KT15 3NB, Vereinigtes Königreich, wird zum Referenzlaboratorium der Europäischen Union für die Newcastle-Krankheit benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang V der Richtlinie 92/66/EG festgelegt. 3. Die Informationen gemäss Artikel 17 und 19 der Richtlinie 92/66/EWG fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. 4. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 22 der Richtlinie 92/66/EWG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
VII. Fisch- und Weichtierseuchen auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und (TSG; SR 916.40), insbesondere die Hygienevorschriften für Tiere in Aqua- Artikel 1 bis 10 (Massnahmen zur kultur und Aquakulturerzeugnisse und Bekämpfung von Tierseuchen) und zur Verhütung und Bekämpfung be- 57 (Ausführungsvorschriften technistimmter Wassertierkrankheiten scher Art, internationale Zusam- (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14) menarbeit) insbesondere die Artikel 3 bis 5 (aufgelistete Seuchen), 21 bis 23 (Registrierung von Aquakulturbetrieben, Bestandskontrolle und weitere Pflichten, Gesundheitsüberwachung), 61 (Verpflichtungen der Pächter von Fischereirechten und der Organe der Fischereiaufsicht),
bis 76 (allgemeine Bekämpfungsmassnahmen), 277 bis 290 (gemeinsame und besondere Massnahmen zur Bekämpfung von Seuchen der Wassertiere, Untersuchungsstelle) 1. In der Schweiz werden zurzeit keine Plattaustern gezüchtet. Für den Fall des Auftretens der Bonamiose oder der Marteilliose verpflichtet sich das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, auf der Grundlage des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes und nach Massgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union die erforderlichen Dringlichkeitsmassnahmen zu treffen. 2. Bei der Bekämpfung von Fisch- und Weichtierseuchen wendet die Schweiz die Tierseuchenverordnung an, insbesondere die Artikel 61 (Verpflichtungen der privaten Eigentümer, der Pächter von Fischereirechten und der Organe der Fischereiaufsicht), 62 bis 76 (allgemeine Bekämpfungsmassnahmen), 277 bis 290 (besondere Massnahmen zur Bekämpfung von Seuchen der Wassertiere, Untersuchungslaboratorium) sowie 291 (zu überwachende Seuchen). 3. Das Centre for Environment, Fisheries & Aquaculture Science (CEFAS), Weymouth Laboratory, Vereinigtes Königreich, wird zum Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Krustentierseuchen benannt. Das National Veterinary Institute, Technical University of Denmark, Hangövej2, 8200 Århus, Dänemark, wird zum Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Fischseuchen benannt. Das Laboratoire IFREMER, BP 133, 17390 La Tremblade, Frankreich, wird zum Referenzlaboratorium der Union für Muschelseuchen benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus diesen Benennungen ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieser Laboratorien sind in Anhang VI Teil I der Richtlinie 2006/88/EG festgelegt. 4. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 58 der Richtlinie 2006/88/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
VIII. Transmissible spongiforme Enzephalopathien auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des 1. Tierschutzverordnung vom 23. April Europäischen Parlaments und des Rates 2008 (TSchV; SR 455.1), insbesonvom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur dere Artikel 184 (Betäubungsverfah- Verhütung, Kontrolle und Tilgung ren) bestimmter transmissibler spongiformer2. Verordnung vom 18. April 2007 Enzephalopathien (ABl. L 147 vom über die Ein-, Durch- und Ausfuhr 31.5.2001, S. 1) von Tieren und Tierprodukten SR 916.443.10) 3. Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 1992 (LMG; SR 817.0), insbesondere Artikel 24 (Inspektion und Probenerhebung) und
(Lebensmittelkontrolle) 4. Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Lebensmittel tierischer Herkunft (SR 817.022.108), insbesondere Artikel 4 und 7 (Tierkörperteile, deren Verwendung verboten ist) 5. Tierseuchenverordnung vom insbesondere Artikel 6 (Begriffe und Abkürzungen), 34 (Patent), 61 (Meldepflicht), 130 (Überwachung des schweizerischen Tierbestandes), 175 bis 181 (transmissible spongiforme Enzephalopathien), 297 (Vollzug im Inland), 301 (Aufgaben des Kantonstierarztes), 302 (Amtlicher Tierarzt) und 312 (diagnostische Laboratorien) 6. Futtermittelbuch-Verordnung des WBF vom 26. Oktober 2011 (FMBV; SR 916.307.1), insbesondere Artikel 21 (Toleranzen, Probenahmen, Analysemethoden und Transport), Anhang 1.2 Nummer 15 (Erzeugnisse von Landtieren), Nummer 16 (Fische, andere Meerestiere, deren Erzeugnisse und Nebenprodukte) und Anhang 4.1 (Liste der Stoffe, deren Inverkehrbringen oder Verwendung in der Tierernährung eingeschränkt oder verboten ist) 7. Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP; SR 916.441.22) 1. Das Animal Health and Veterinary Laboratories Agency (AHVLA) Corporate Headquarters (Weybridge), Woodham Lane, New Haw, Addlestone, Surrey KT15 3NB, Vereinigtes Königreich, wird zum Referenzlaboratorium der Europäischen Union für transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang X Kapitel B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegt. 2. Gemäss Artikel 57 des Tierseuchengesetzes verfügt die Schweiz über eine Notfalldokumentation zur Durchführung von TSE-Bekämpfungsmassnahmen. 3. Gemäss Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union alle TSE-verdächtigen Tiere bis zum Vorliegen der Ergebnisse einer von der zuständigen Behörde durchgeführten klinischen und epidemiologischen Untersuchung unter eine amtliche Verbringungssperre gestellt oder zum Zwecke der Laboruntersuchung unter amtlicher Überwachung getötet. Gemäss den Artikeln 179b und 180a der Tierseuchenverordnung untersagt die Schweiz die Schlachtung von Tieren, bei denen Verdacht auf TSE besteht.
Die verdächtigen Tiere müssen unblutig getötet und direkt verbrannt werden; das Gehirn muss im schweizerischen TSE-Referenzlaboratorium untersucht werden. Gemäss Artikel 10 der Tierseuchenverordnung werden Rinder in der Schweiz einheitlich, eindeutig und dauerhaft gekennzeichnet, so dass die Zurückverfolgung zum Muttertier und zum Herkunftsbestand möglich ist und festgestellt werden kann, dass sie nicht von BSE-verdächtigen oder an BSE erkrankten Kühen abstammen. Gemäss Artikel 179c der Tierseuchenverordnung werden in der Schweiz bei Feststellung von BSE spätestens am Ende der Produktionsphase alle Tiere der Rindergattung, die im Zeitraum von einem Jahr vor bis einem Jahr nach der Geburt des verseuchten Tieres geboren wurden und sich in diesem Zeitraum in dem Bestand befunden haben, sowie alle direkten Nachkommen verseuchter Kühe, die in den zwei Jahren vor der Diagnose geboren wurden, getötet.
4. Gemäss Artikel 180b der Tierseuchenverordnung werden in der Schweiz alle an der Traberkrankheit erkrankten Tiere, die Muttertiere, die von erkrankten Tieren direkt abstammenden Tiere sowie alle übrigen Schafe und Ziegen des Bestandes getötet, mit Ausnahme von: – Schafen mit mindestens einem ARR-Allel und keinem VRQ-Allel; und – Tieren unter zwei Monaten, die ausschliesslich zur Schlachtung bestimmt sind. Der Kopf und die Organe des Bauchraums dieser Tiere werden gemäss der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten vernichtet. Bei seltenen Rassen kann ausnahmsweise davon abgewichen werden, den ganzen Bestand zu töten. Der Bestand wird in diesem Fall zwei Jahre lang unter amtstierärztliche Überwachung gestellt; während dieser Zeit werden die Tiere des Bestands zweimal jährlich klinisch untersucht. Werden während dieses Zeitraums Tiere zur Tötung abgegeben, so wird ihr Kopf einschliesslich der Tonsillen im schweizerischen Referenzlaboratorium auf TSE untersucht. Diese Massnahmen werden anhand der Ergebnisse der tiergesundheitlichen Überwachung überprüft. Vor allem wird der Überwachungszeitraum bei Auftreten eines neuen Krankheitsfalls im Bestand verlängert. Bei Bestätigung der BSE bei einem Schaf oder einer Ziege verpflichtet sich die Schweiz, die Massnahmen nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 anzuwenden. 5. Gemäss Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 untersagen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Verfütterung verarbeiteter tierischer Proteine an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden. In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt ein absolutes Verbot der Verfütterung tierischer Proteine an Wiederkäuer. Gemäss Artikel 27 der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) gilt in der Schweiz ein absolutes Verbot der Verwendung tierischer Proteine in der Ernährung von Zuchttieren. 6. Gemäss Artikel 6 und Anhang III Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 führen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union jährlich ein BSE-Überwachungsprogramm durch.
Zu diesem Programm gehört ein BSE-Schnelltest bei allen mehr als 24 Monate alten Rindern, die notgeschlachtet wurden, im Betrieb verendet sind oder bei der Schlachttieruntersuchung für krank befunden wurden, und bei allen mehr als 30 Monate alten Rindern, die zum Verzehr geschlachtet werden. Die von der Schweiz verwendeten BSE-Tests sind in Anhang X Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgeführt. Gemäss Artikel 176 der Tierseuchenverordnung führt die Schweiz obligatorisch bei allen mehr als 48 Monate alten Rindern, die verendet sind, oder für andere Zwecke als zur Schlachtung getötet wurden, krank oder nach Unfall in einen Schlachthof verbracht wurden, obligatorisch BSE-Schnelltests durch.
7. Gemäss Artikel 6 und Anhang III Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 führen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein jährliches Programm zur Überwachung der Traberkrankheit ein. Gemäss Artikel 177 der Tierseuchenverordnung hat die Schweiz ein Programm zur Überwachung der TSE bei mehr als 12 Monate alten Schafen und Ziegen eingeführt. Alle Tiere, die notgeschlachtet wurden, im Betrieb verendet sind oder bei der Schlachttieruntersuchung für krank befunden wurden, sowie alle zum Verzehr geschlachteten Tiere wurden im Zeitraum Juni 2004 bis Juli 2005 untersucht. Da sämtliche Proben BSE-negativ getestet wurden, werden von klinisch verdächtigen Tiere sowie von allen Tieren, die notgeschlachtet wurden oder im Betrieb verendet sind, Stichproben zur Überwachung genommen. Die Anerkennung der Übereinstimmung der Rechtsvorschriften im Bereich der TSE- Überwachung bei Schafen und Ziegen wird vom Gemeinsamen Veterinärausschuss erneut geprüft. 8. Die Informationen gemäss Artikel 6 und Anhang III Kapitel B sowie Anhang IV (3.III) der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 fallen in den Zuständigkeitsbereich des 9. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
C. Zusätzliche Informationen 1. Seit dem 1. Januar 2003 und gemäss der Verordnung vom 10. November 2004 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (SR 916.407) zahlt die Schweiz den Betrieben und Schlachthöfen, in denen die Rinder geboren bzw. geschlachtet wurden, einen finanziellen Zuschuss, wenn sie die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren für die Meldung von Tierverbringungen einhalten. 2. Gemäss Artikel 8 und Anhang XI Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entfernen und beseitigen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union spezifiziertes Risikomaterial. Zu bei Rindern entferntem spezifizierten Risikomaterial gehören der Schädel ohne Unterkiefer, jedoch einschliesslich Gehirn und Augen, und das Rückenmark von Rindern, die über 12 Monate alt sind, die Wirbelsäule ohne Schwanzwirbel, Dorn- und Querfortsätze der Hals-, Brust- und Lendenwirbel und Crista sacralis mediana sowie Kreuzbeinflügel, aber einschliesslich der Spinalganglien und des Rückenmarks von über 24 Monate alten Rindern, die Tonsillen sowie die Därme von Duodenum bis Rektum und das Mesenterium von Rindern aller Altersklassen. Zu bei Schafen und Ziegen entferntem spezifizierten Risikomaterial gehören der Schädel, einschliesslich Gehirn und Augen, Tonsillen und Rückenmark von Schafen und Ziegen, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, sowie die Milz und das Ileum von Schafen und Ziegen aller Altersklassen.
Gemäss Artikel 179d der Tierseuchenverordnung und Artikel 4 der Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft darf spezifiziertes Risikomaterial in der Schweiz nicht in die Lebens- oder Futtermittelkette gelangen. Zu bei Rindern entferntem spezifizierten Risikomaterial gehören insbesondere die Wirbelsäule von über
Monate alten Tieren, die Tonsillen sowie die Därme von Duodenum bis Rektum und das Mesenterium von Tieren aller Altersklassen. Gemäss Artikel 180c der Tierseuchenverordnung und Artikel 4 der Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft darf spezifiziertes Risikomaterial in der Schweiz nicht in die Lebens- oder Futtermittelkette gelangen. Zu bei Schafen und Ziegen entferntem spezifizierten Risikomaterial gehören insbesondere das Gehirn in der Gehirnschale, das Rückenmark mit der harten Rückenmarkhaut (Dura mater) sowie die Tonsillen von Tieren, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, sowie die Milz und der Krummdarm (Ileum) von Tieren aller Altersklassen. 3. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates9 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission10 wurden die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte festgelegt. Gemäss Artikel 22 der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten werden in der Schweiz tierische Nebenprodukte der Kategorie 1, einschliesslich spezifizierten Risikomaterials und im Betrieb verendeter Tiere, verbrannt.
IX. Blauzungenkrankheit auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 20. November 2000 mit besonderen (TSG; SR 916.40), insbesondere die Bestimmungen für Massnahmen zur Artikel 1 bis 10 (Ziele der Tierseu- Bekämpfung und Tilgung der Blauzun- chenbekämpfung, Massnahmen zur genkrankheit (ABl. L 327 vom Bekämpfung hochansteckender Seu- 22.12.2000, S. 74). chen) und 57 (Ausführungsvor-
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).
Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).
schriften technischer Art, internationale Zusammenarbeit) insbesondere die Artikel 2 (hochansteckende Seuchen), 73 und 74 (Reinigung, Desinfektion und Entwesung), 77 bis 98 (gemeinsame Bestimmungen betreffend hochan- (besondere Massnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit) 1. Das Pirbright Institute, Pirbright Laboratory, Ash Road, Pirbright, Surrey, GU24 0NF, Vereinigtes Königreich, wird zum Referenzlaboratorium der Europäischen Union für die Blauzungenkrankheit benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang II, Kapitel B der Richtlinie 2000/75/EG festgelegt. 3. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 17 der Richtlinie 2000/75/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
X. Zoonosen auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
1. Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 Europäischen Parlaments und des (TSG; SR 916.40) Rates vom 17. November 2003 zur2. Tierseuchenverordnung vom Bekämpfung von Salmonellen und 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), bestimmten anderen durch Lebens- insbesondere die Artikel 291a bis mittel übertragbaren Zoonoseerre- 291e (spezielle Vorschriften für gern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, Zoonosen) 3. Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 2. Richtlinie 2003/99/EG des Europäi- über Lebensmittel und Gebrauchsschen Parlaments und des Rates vom gegenstände (LMG; SR 817.0) 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoono- 4. Lebensmittel- und Gebrauchsgegenseerregern und zur Änderung der ständeverordnung vom Entscheidung 90/424/EWG des Ra- 23. November 2005 (LGV; tes sowie zur Aufhebung der Richt- SR 817.02) linie 92/117/EWG des Rates 5. Hygieneverordnung des EDI (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31) vom 23. November 2005 (HyV; SR 817.024.1) 6. Bundesgesetz vom 18. Dezember 1970 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz; SR 818.101) 7. Verordnung vom 13. Januar 1999 über die Meldung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Melde- Verordnung; SR 818.141.1) 1. EU-Referenzlaboratorien: – EU-Referenzlabor für Nachweise und Untersuchungen der Zoonosen (Salmonellen): Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieu (RIVM) 3720 BA Bilthoven Niederlande – EU-Referenzlabor für die Überwachung mariner Biotoxine: Agencia Española de Seguridad Alimentaria (AESA) 36200 Vigo Spanien – EU-Referenzlaboratorium für die Überwachung viraler und bakterieller Muschelkontamination: The laboratory of the Centre for Environment, Fisheries and Aquaculture Science (CEFAS) Weymouth Vereinigtes Königreich – EU-Referenzlaboratorium für Listeria monocytogenes: AFSSA – Laboratoire d’études et de recherches sur la qualité des aliments et sur les procédés agroalimentaires (LERQAP) 94700 Maisons-Alfort – EU-Referenzlaboratorium für coagulasepositive Staphylokokken, einschliesslich Staphylococcus aureus: AFSSA –Laboratoire d’études et de recherches sur la qualité des aliments et sur les procédés agroalimentaires (LERQAP) 94700 Maisons-Alfort – EU-Referenzlaboratorium für Escherichia coli einschliesslich Verotoxin bildendes E.
Coli (VTEC): Istituto Superiore di Sanità (ISS) 00161 Roma – EU-Referenzlaboratorium für Campylobacter: Statens Veterinärmedicinska Anstalt (SVA) S-751 89 Uppsala Schweden – EU-Referenzlaboratorium für Parasiten (insbesondere Trichinen, Echinococcus und Anisakis): Istituto Superiore di Sanità (ISS) 00161 Roma – EU-Referenzlaboratorium für Antibiotikaresistenz: Danmarks Fødevareforskning (DFVF) 1790 Kopenhagen V Dänemark 2. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus diesen Benennungen ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Für die Zuständigkeiten und Aufgaben dieser Laboratorien gilt die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates11. 3. Die Schweiz übermittelt der Kommission jährlich Ende Mai einen Bericht über die Entwicklung und die Quellen von Zoonosen und Zoonoseerregern sowie die Resistenz gegen antimikrobielle Mittel, zusammen mit den Daten, die gemäss den Artikeln 4, 7 und 8 der Richtlinie 2003/99/EG im zurückliegenden Jahr erhoben wurden. Dieser Bericht enthält auch die Angaben gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003. Der Bericht wird von der Kommission an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit zur Veröffentlichung eines zusammenfassenden Berichts über die Entwicklung und die Ursachen von Zoonosen, die Zoonoseerreger und die Antibiotikaresistenz in der Europäischen Union übermittelt.
XI. Andere Tierseuchen auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 17. Dezember 1992 mit allgemeinen (TSG; SR 916.40), insbesondere die Gemeinschaftsmassnahmen zur Be- Artikel 1 bis 10 (Ziele der Tierseukämpfung bestimmter Tierseuchen chenbekämpfung, Massnahmen zur sowie besonderen Massnahmen bezüg- Bekämpfung hochansteckender Seulich der vesikulären Schweinekrankheit chen) und 57 (Ausführungsvor- (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69) schriften technischer Art, internationale Zusammenarbeit) 2. Tierseuchenverordnung (TSV) vom 27. Juni 1995 (SR 916.401), insbesondere die Artikel 2 (hochansteckende Seuchen), 49 (Umgang mit
und 74 (Reinigung, Desinfektion und Entwesung), 77 bis 98 (gemeinsame Bestimmungen betreffend hochansteckende Seuchen), 104 bis 105 (besondere Massnahmen zur
Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1) Bekämpfung der Vesikulärkrankheit der Schweine) 1. Die Informationen gemäss Artikel 6 der Richtlinie 92/119/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt. 2. Das Pirbright Institute, Pirbright Laboratory, Ash Road, Pirbright, Surrey, GU24 0NF, Vereinigtes Königreich, wird zum gemeinsamen Referenzlaboratorium für die vesikuläre Schweinekrankheit benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang III der Richtlinie 92/119/EWG festgelegt. 3. Gemäss Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über eine Notfalldokumentation. Diese Dokumentation ist Gegenstand der technischen Ausführungsvorschrift Nr. 95/65 des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen. 4. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 22 der Richtlinie 92/119/EWG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
XII. Seuchenmeldung auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 21. Dezember 1982 über die Mitteilung (TSG; SR 916.40), insbesondere die von Viehseuchen in der Gemeinschaft Artikel 11 (Sorgfalts- und Melde- (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58) pflicht) und 57 (Ausführungsvorschriften technischer Art, internationale Zusammenarbeit) 2. Tierseuchenverordnung (TSV) vom 27. Juni 1995 (SR 916.401), insbesondere die Artikel 2 bis 5 (aufgelistete Seuchen), 59 bis 65 und 291 (Meldepflicht, Berichterstattung), 292 bis 299 (Aufsicht, Vollzug, Amtshilfe) In Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen beteiligt die Kommission die Schweiz nach Massgabe der Richtlinie 82/894/EWG am Tierseuchenmeldesystem.»
Anhang II Anhang 11 Anlage2 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung:
«Anlage 2 Tiergesundheit: Handel und Vermarktung I. Rinder und Schweine auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 1. Tierseuchenverordnung vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseu- 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), chenrechtlicher Fragen beim innerge- insbesondere die Artikel 27 bis 31 meinschaftlichen Handelsverkehr mit (Viehmärkte, Viehausstellungen), Rindern und Schweinen (ABl. L 121 34 bis 37 (Viehhandel), 73 und 74 vom 29.7.1964, S. 1977) (Reinigung, Desinfektion und Entwesung), 116 bis 121 (Klassische und Afrikanische Schweinepest), 135 bis 141 (Aujeszkysche Krankheit), 150 bis 157 (Rinderbrucellose), 158 bis 165 (Tuberkulose), 166 bis 169 (Enzootische Rinderleukose), 170 bis 174 (IBR/IPV), 175 bis 181 (Spongiforme Enzephalopathien), 186 bis 189 (Deckinfektionen der Rinder), 207 bis 211 (Schweinebrucellose), 301 (Bewilligung von Tierhaltungen, Besamungsstationen, Samenlagern, Embryotransfereinheiten, Viehmärkten und ähnlichen Einrichtungen) 1. Nach Artikel 301 Absatz 1 Buchstabe i der Tierseuchenverordnung bewilligt der Kantonstierarzt Tierhaltungsbetriebe, Märkte und ähnliche Einrichtungen im Sinne des Artikels2 der Richtlinie 64/432/EWG. Für die Zwecke dieses Anhangs erstellt die Schweiz gemäss den Bestimmungen der Artikel 11, 12 und 13 der Richtlinie 64/432/EWG ein Verzeichnis ihrer zugelassenen Sammelstellen, Transporteure und Händler. 2. Die Informationen gemäss Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 64/432/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss übermittelt. 3. Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz die Anforderungen des Anhangs A Teil II Nummer 7 der Richtlinie 64/432/EWG hinsichtlich der Rinderbrucellose erfüllt. Zur Aufrechterhaltung des Status der amtlich anerkannten Brucellosefreiheit des nationalen Rinderbestands verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen:
Jedes brucelloseverdächtige Rind wird den zuständigen Behörden gemeldet und einer amtlichen Untersuchung auf Brucellose unterzogen, die zumindest zwei serologische Blutproben, einschliesslich Komplementbindungstests, sowie eine mikrobiologische Untersuchung geeigneter Proben in Abortfällen umfasst.
Während der Verdachtsperiode, die erst erlischt, wenn die Untersuchungen gemäss Buchstabe a negative Befunde ergeben, wird der Status der amtlich anerkannten Brucellosefreiheit bei Beständen mit einem oder mehreren seuchenverdächtigen Rindern ausgesetzt.
Dem Gemischten Veterinärausschuss werden genaue Informationen über die positiven Bestände und ein Bericht über die epidemiologische Entwicklung übermittelt. Wird eine der Anforderungen gemäss Anhang A Teil II Nummer 7 der Richtlinie 64/432/EWG von der Schweiz nicht mehr erfüllt, so unterrichtet das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen unverzüglich die Kommission. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen dieses Absatzes. 4. Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz die Anforderungen des Anhangs A Teil I Nummer 4 der Richtlinie 64/432/EWG hinsichtlich der Rindertuberkulose erfüllt. Zur Aufrechterhaltung des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit des nationalen Rinderbestands verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen:
Zur Nachweisführung über die Herkunft jedes Rinds wird ein Kennzeichnungssystems eingeführt.
Alle Schlachtkörper werden von einem amtlichen Tierarzt einer Fleischuntersuchung unterzogen.
Jeder Tuberkuloseverdacht bei einem lebenden, verendeten oder geschlachteten Tier wird den zuständigen Behörden gemeldet.
In jedem Falle veranlassen die zuständigen Behörden die erforderlichen Untersuchungen zur Abklärung des Verdachts und ermitteln die Herkunfts- und Transitbestände. Werden bei der Autopsie oder bei der Schlachtung tuberkuloseverdächtige Läsionen festgestellt, so senden die zuständigen Behörden geeignetes Probematerial zur Laboruntersuchung ein.
Der Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit der Herkunfts- und Transitbestände tuberkuloseverdächtiger Rinder wird so lange ausgesetzt, bis durch die klinischen Untersuchungen oder Laboruntersuchungen oder Tuberkulinproben nachgewiesen wird, dass keine Rindertuberkulose vorliegt.
Wird ein Tuberkuloseverdacht durch Tuberkulinproben, klinische Untersuchungen oder Laboruntersuchungen bestätigt, so wird der Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit der Herkunfts- und Transitbestände entzogen.
Der Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit kann nur erlangt werden, sofern alle als infiziert geltenden Tiere des Bestands eliminiert und die Räumlichkeiten und Ausrüstungen des betreffenden Betriebs desinfiziert wurden und alle über sechs Wochen alten verbleibenden Tiere auf mindestens zwei amtliche intrakutane Tuberkulinproben im Sinne des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG negativ reagiert haben, wobei die erste Tuberkulinprobe frühestens sechs Monate, nachdem das infizierte Tier den Bestand verlassen hat, und die zweite Probe frühestens sechs Monate nach der ersten Probe durchgeführt wurde.
Dem Gemischten Veterinärausschuss werden genaue Informationen über die infizierten Bestände und ein Bericht über die epidemiologische Entwicklung übermittelt. Wird eine der Anforderungen gemäss Anhang A Teil II Nummer 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG von der Schweiz nicht mehr erfüllt, so unterrichtet das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen unverzüglich die Kommission. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen dieses Absatzes. 5. Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz die Anforderungen gemäss Anhang D Kapitel I Abschnitt F der Richtlinie 64/432/EWG hinsichtlich der enzootischen Rinderleukose erfüllt. Zur Aufrechterhaltung des Status der amtlich anerkannten Leukosefreiheit des nationalen Rinderbestands verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen: 0,2 % der Bestände mit enzootischer Rinderleukose infiziert sind.
Alle Schlachtkörper werden von einem amtlichen Tierarzt einer Fleischuntersuchung unterzogen.
Jeder bei einer klinischen Untersuchung, einer Autopsie oder einer Fleischuntersuchung aufkommende Leukoseverdacht wird den zuständigen Behörden gemeldet.
Bei Verdacht oder Bestätigung der enzootischen Rinderleukose wird der Status der amtlich anerkannten Leukosefreiheit des betreffenden Bestands ausgesetzt, bis die Bestandssperre aufgehoben ist.
Die Bestandssperre wird aufgehoben, wenn die verbleibenden Tiere nach Eliminierung der infizierten Tiere und ggf. ihrer Kälber im Abstand von mindestens 90 Tagen mit Negativbefund zwei serologischen Untersuchungen unterzogen wurden.
Wird bei 0,2 % des nationalen Bestands enzootische Rinderleukose festgestellt, so unterrichtet das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen unverzüglich die Kommission. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen dieses Absatzes. 6. Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz amtlich anerkannt frei ist von Infektiöser Boviner Rhinotracheitis. Zur Aufrechterhaltung dieses Status verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen: 0,2 % der Bestände mit Infektiöser Boviner Rhinotracheitis infiziert sind.
Über 24 Monate alte Zuchtbullen werden jährlich einer serologischen Untersuchung unterzogen.
Jeder Verdacht auf Infektiöse Bovine Rhinotracheitis wird den zuständigen Behörden gemeldet, und seuchenverdächtige Tiere werden amtlich virologisch oder serologisch auf Rhinotracheitis untersucht.
Bei Verdacht oder Bestätigung der Infektiösen Bovinen Rhinotracheitis wird der Status der amtlich anerkannten Seuchenfreiheit des betreffenden Bestands ausgesetzt, bis die Bestandssperre aufgehoben ist.
Die Bestandssperre wird aufgehoben, wenn die verbleibenden Tiere frühestens 30 Tage nach Eliminierung der infizierten Tiere mit Negativbefund serologisch untersucht wurden.
Aufgrund der Anerkennung des Seuchenfreiheitsstatus der Schweiz gelten die Bestimmungen der Entscheidung 2004/558/EG12 entsprechend. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen unterrichtet die Kommission unverzüglich über jede Änderung der Bedingungen, die zur Anerkennung des Status geführt haben. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen dieses Absatzes.
Entscheidung 2004/558/EG der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis und der Genehmigung der von einigen Mitgliedstaaten vorgelegten Tilgungsprogramme (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2104)(Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 249 vom 23.7.2004, S. 20).
7. Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz amtlich anerkannt frei ist von der Aujeszky-Krankheit. Zur Aufrechterhaltung dieses Status verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen: 0,2 % der Bestände mit der Aujeszky-Krankheit infiziert sind.
Jeder Verdacht auf die Aujeszky-Krankheit wird den zuständigen Behörden gemeldet, und seuchenverdächtige Tiere werden amtlich virologisch oder serologisch auf die Aujeszky-Krankheit untersucht.
Bei Verdacht oder Bestätigung der Aujeszky-Krankheit wird der Status der amtlich anerkannten Seuchenfreiheit des betreffenden Bestands ausgesetzt, bis die Bestandssperre aufgehoben ist.
Die Bestandssperre wird aufgehoben, wenn alle Zuchttiere und eine repräsentative Anzahl Masttiere nach Eliminierung der infizierten Tiere zweimal im Abstand von mindestens 21 Tagen mit Negativbefund serologisch untersucht wurden.
Aufgrund der Anerkennung des Seuchenfreiheitsstatus der Schweiz gelten die Bestimmungen der Entscheidung 2008/185/EG der Kommission 13 entsprechend. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen unterrichtet die Kommission unverzüglich über jede Änderung der Bedingungen, die zur Anerkennung des Status geführt haben. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen dieses Absatzes. 8. Die Frage etwaiger zusätzlicher Garantien hinsichtlich der Transmissiblen Gastroenteritis der Schweine (TGE) und des Porcinen Respiratorischen und Reproduktiven Syndroms (PRRS) wird vom Gemischten Veterinärausschuss umgehend geprüft. Die Kommission unterrichtet das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen über die Ergebnisse dieser Prüfung. 9. Zuständig für die amtliche Tuberkulinkontrolle im Sinne des Anhangs B Nummer 4 der Richtlinie 64/432/EWG in der Schweiz ist das Institut für Veterinärbakteriologie der Universität Zürich. 10. Zuständig für die amtliche Antigenkontrolle (Brucellose) im Sinne des Anhangs C Nummer 4 der Richtlinie 64/432/EWG in der Schweiz ist das Zentrum für Zoonosen, bakterielle Tierkrankheiten und Antibiotikaresistenz (ZOBA). 11. Rinder- und Schweinesendungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen nach den Mustern in Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG mit. Dabei sind folgende Anpassungen vorzunehmen:
Entscheidung 2008/185/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Festlegung zusätzlicher Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für die Informationsübermittlung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 669) (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 59 vom 4.3.2008, S. 19).
– In Muster 1 wird Abschnitt C der Bescheinigung wie folgt angepasst: – unter Nummer 4 über die zusätzlichen Garantien werden die Gedankenstriche wie folgt ergänzt: ‹– in Bezug auf (Seuche): Infektiöse Bovine Rhinotracheitis, – gemäss der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission, welche entsprechend anzuwenden ist;› – in Muster2 wird Abschnitt C der Bescheinigung wie folgt angepasst: – unter Nummer 4 über die zusätzlichen Garantien werden die Gedankenstriche wie folgt ergänzt: ‹– in Bezug auf (Seuche): Aujeszky-Krankheit – gemäss der Entscheidung 2008/185/EG der Kommission, welche entsprechend anzuwenden ist.› 12. Für die Zwecke des vorliegenden Anhangs führen Rindersendungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz eine zusätzliche Veterinärbescheinigung mit, die folgende Erklärung enthält: ‹– Es handelt sich um Rinder, die: – mit Hilfe eines dauerhaften Kennzeichnungssystems identifiziert werden, mit dem das Muttertier oder der Herkunftsbestand ermittelt und festgestellt werden kann, dass die Tiere nicht von BSE-verdächtigen oder an BSE erkrankten Kühen abstammen, die in den zwei Jahren vor der Diagnose geboren wurden; – nicht aus Beständen stammen, die wegen eines BSE-Verdachtfalls untersucht werden; – nach dem 1. Juni 2001 geboren wurden.› II. Schafe und Ziegen auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 1. Tierseuchenverordnung vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseu- 27. Juni 1995, (TSV; SR 916.401), chenrechtlicher Fragen beim innerge- insbesondere die Artikel 27 bis 31 meinschaftlichen Handelsverkehr mit (Viehmärkte, Viehausstellungen), Schafen und Ziegen (ABl. L 46 vom 34 bis 37b (Viehhandel), 73 und 74 19.2.1991, S. 19) (Reinigung, Desinfektion und Entwesung), 142 bis 149 (Tollwut), 158 bis 165 (Tuberkulose), 180 bis 180c (Traberkrankheit), 190 bis 195 (Brucellose der Schafe und Ziegen), 196 bis 199 (Infektiöse Agalaktie), 217 bis 221 (Caprine Arthritis- Enzephalitis), 233 bis 236 (Widderbrucellose), 301 (Bewilligung von Tierhaltungen, Besamungsstationen, Samenlagern, Embryotransfereinheiten, Viehmärkten und ähnlichen Einrichtungen) 1. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 11 der Richtlinie 91/68/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. Die Schweiz unterrichtet den Gemischten Veterinärausschuss über jeden Ausbruch oder Wiederausbruch der Schaf- und Ziegenbrucellose, damit je nach Seuchenlage geeignete Massnahmen getroffen werden können. 2. Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz amtlich anerkannt frei ist von Schaf- und Ziegenbrucellose. Zur Aufrechterhaltung dieses Status verpflichtet sich die Schweiz, die in Anhang A Kapitel 1 Ziffer II Nummer2 der Richtlinie 91/68/EWG vorgesehenen Massnahmen zu treffen. 3. Schaf- und Ziegensendungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen nach den Mustern in Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG mit.
III. Equiden auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 1. Tierseuchenverordnung vom 30. November 2009 zur Festlegung der 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), tierseuchenrechtlichen Vorschriften für insbesondere die Artikel 112 bis das Verbringen von Equiden – und für 112f (Pferdepest), 204 bis 206 (Beihre Einfuhr aus Drittländern schälseuche, Enzephalomyelitis, In- (ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1) fektiöse Anämie, Rotz), 240 bis 244 (Ansteckende Pferdemetritis) 1. Die Informationen gemäss Artikel 3 der Richtlinie 2009/156/EG werden dem Gemischten Veterinärausschuss übermittelt. 2. Die Informationen gemäss Artikel 6 der Richtlinie 2009/156/EG werden dem Gemischten Veterinärausschuss übermittelt. 3. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 10 der Richtlinie 2009/156/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. 4. Die Bestimmungen der Anhänge II und III der Richtlinie 2009/156/EG gelten entsprechend für die Schweiz.
IV. Geflügel und Bruteier auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 1. Tierseuchenverordnung vom 30. November 2009 über die tierseu- 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), chenrechtlichen Bedingungen für den insbesondere die Artikel 25 (Transinnergemeinschaftlichen Handel mit portmittel), 122 bis 125 (Klassische Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Geflügelpest und Newcastle- Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 343 Krankheit), 255 bis 261 (Salmonella vom 22.12.2009, S. 74) Enteritidis), 262 bis 265 (Infektiöse Laryngotracheitis der Hühner) 1. Gemäss Artikel 3 der Richtlinie 2009/158/EG wird anerkannt, dass die Schweiz einen Plan hat, in dem die Massnahmen für die Zulassung von Betrieben festgelegt sind. 2. Im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 2009/158/EG ist das nationale Referenzlabor für die Schweiz das Institut für Veterinärbakteriologie der Universität Bern. 3. Die Haltungsbedingung gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2009/158/EG gilt entsprechend für die Schweiz. 4. Für den Versand von Bruteiern in die Europäische Union verpflichten sich die schweizerischen Behörden, die Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission14 einzuhalten. 5. Die Haltungsbedingung gemäss Artikel 10 Buchstabe a der Richtlinie 6. Die Haltungsbedingung gemäss Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 7. Die Haltungsbedingung gemäss Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 8. Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz die Anforderungen des Artikels 15 Absatz 2 der Richtlinie 2009/158/EG hinsichtlich der Newcastle-Krankheit erfüllt und dementsprechend den Status der ‹Nichtimpfung› besitzt. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen unterrichtet die Kommission unverzüglich über jede Änderung der Bedingungen, die zur Anerkennung des Status geführt haben. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen dieses Absatzes. 9. In Artikel 18 der Richtlinie 2009/158/EG gilt jeder Bezug auf den Namen des Mitgliedstaats der Europäischen Union entsprechend für die Schweiz. 10. Sendungen von Geflügel und Bruteiern im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen nach den Mustern in Anhang IV der Richtlinie 2009/158/EG mit. 11.
Für Sendungen aus der Schweiz nach Finnland oder Schweden verpflichten sich die schweizerischen Behörden, die in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehenen Garantien in Bezug auf Salmonellosen beizubringen.
Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 5).
V. Tiere und Erzeugnisse der Aquakultur auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 1. Tierseuchenverordnung vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), Hygienevorschriften für Tiere in Aqua- insbesondere die Artikel 3 bis 5 kultur und Aquakulturerzeugnisse und (aufgelistete Seuchen), 21 bis 23 zur Verhütung und Bekämpfung be- (Registrierung von Aquakulturbestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. trieben, Bestandskontrolle und wei- L 328 vom 24.11.2006, S. 14) tere Pflichten, Gesundheitsüberwachung), 61 (Verpflichtungen der Pächter von Fischereirechten und der Organe der Fischereiaufsicht),
bis 76 (allgemeine Bekämpfungsmassnahmen), 277 bis 290 (besondere Massnahmen zur Bekämpfung von Seuchen der Wassertiere, Untersuchungslaboratorium) 3. Verordnung vom 18. April 2007 Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV; SR 916.443.12) 1. Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz amtlich anerkannt frei von infektiöser Anämie der Lachse und Infektionen mit Marteilia refringens und mit Bonamia ostreae ist. 2. Über die etwaige Anwendung der Artikel 29, 40, 41, 43, 44 und 50 der Richtlinie 2006/88/EG entscheidet der Gemischte Veterinärausschuss. 3. Die Tiergesundheitsbedingungen für das Inverkehrbringen von Wassertieren zu Zierzwecken, von Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, einschliesslich Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmt sind, sowie von Tieren in Aquakultur und Aquakultur- erzeugnissen für den menschlichen Verzehr sind in den Artikeln 4 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission15 niedergelegt. 4. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 58 der Richtlinie 2006/88/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
VI. Rinderembryonen auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 1. Tierseuchenverordnung vom 25. September 1989 über viehseuchen- 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), rechtliche Fragen beim innergemein- insbesondere die Artikel 56 bis 58a schaftlichen Handel mit Embryonen (Embryotransfer) von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus2. Verordnung vom 18. April 2007 Drittländern (ABl. L 302 vom über die Ein-, Durch- und Ausfuhr 19.10.1989, S. 1) von Tieren und Tierprodukten 1. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 15 der Richtlinie 89/556/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. 2. Sendungen von Rinderembryonen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Gesundheitsbescheinigungen nach dem Muster in Anhang C der Richtlinie 89/556/EWG mit.
Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 41).
VII. Rindersperma auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 1. Tierseuchenverordnung vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tier- 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), seuchenrechtlichen Anforderungen an insbesondere die Artikel 51 bis 55a den innergemeinschaftlichen Handels- (Künstliche Besamung) verkehr mit Samen von Rindern und an2. Verordnung vom 18. April 2007 dessen Einfuhr (ABl. L 194 vom über die Ein-, Durch- und Ausfuhr 22.7.1988, S. 10) von Tieren und Tierprodukten 1. Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie 88/407/EWG wird zur Kenntnis genommen, dass sich in allen schweizerischen Besamungsstationen ausschliesslich Tiere befinden, die mit Negativbefund einem Serum-Neutralisationstest oder ELISA-Test unterzogen wurden. 2. Die Informationen gemäss Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 88/407/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt. 3. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 16 der Richtlinie 88/407/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. 4. Sendungen von Rindersperma im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen nach dem Muster in Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG mit.
VIII. Schweinesperma auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 1. Tierseuchenverordnung vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tier- 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), seuchenrechtlichen Anforderungen an insbesondere die Artikel 51 bis 55a den innergemeinschaftlichen Handels- (Künstliche Besamung) verkehr mit Samen von Schweinen und 2. Verordnung vom 18. April 2007 an dessen Einfuhr (ABl. L 224 vom über die Ein-, Durch- und Ausfuhr 18.8.1990, S. 62) von Tieren und Tierprodukten 1. Die Informationen gemäss Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 90/429/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss übermittelt. 2. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 16 der Richtlinie 90/429/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. 3. Sendungen von Schweinesperma im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen nach dem Muster in Anhang D der Richtlinie 90/429/EWG mit.
IX. Andere Tierarten auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
1. Richtlinie 92/65/EWG des Rates 1. Tierseuchenverordnung vom vom 13. Juli 1992 über die tierseu- 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), chenrechtlichen Bedingungen für insbesondere die Artikel 51 bis 55a den Handel mit Tieren, Samen, Ei- (Künstliche Besamung) sowie 56 bis zellen und Embryonen in der Ge- 58 (Embryotransfer) meinschaft sowie für ihre Einfuhr in2. Verordnung vom 18. April 2007 die Gemeinschaft, soweit sie dies- über die Ein-, Durch- und Ausfuhr bezüglich nicht den spezifischen von Tieren und Tierprodukten Gemeinschaftsregelungen nach An- (EDAV; SR 916.443.10) hang A Ziffer I der Richtlinie 3. Verordnung vom 28. November 90/425/EWG unterliegen (ABl. 2014 über die Ein-, Durch- und Aus- L 268 vom 14.9.1992, S. 54) fuhr von Heimtieren (EDAV-Ht; 2. Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des SR 916.443.14) Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1) 1. Für die Zwecke dieses Anhangs regelt dieser Abschnitt den Handel mit lebenden Tieren, die nicht unter die Ziffern I bis V dieser Anlage fallen, sowie den Handel mit Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere, soweit diese Erzeugnisse nicht unter die Ziffern VI bis VIII dieser Anlage fallen. 2. Die Europäische Union und die Schweiz verpflichten sich, dass der Handel mit den unter Nummer 1 genannten lebenden Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen nicht aus anderen tierseuchenrechtlichen Gründen als denen, die sich aus der Anwendung dieses Anhangs und insbesondere im Zuge der etwaigen Schutzmassnahmen gemäss Artikel 20 ergeben, verboten oder beschränkt wird. 3. Sendungen von Huftieren im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz – ausser den Tieren gemäss den Ziffern I, II und III dieser Anlage – führen Veterinärbescheinigungen gemäss Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG, ergänzt durch den Bestätigungsvermerk gemäss Artikel 6 Absatz A Unterabsatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 92/65/EWG, mit. 4.
Sendungen von Hasentieren im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen gemäss Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG, gegebenenfalls ergänzt durch den Bestätigungsvermerk gemäss Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz2 der Richtlinie 92/65/EWG, mit. Dieser Vermerk kann von den schweizerischen Behörden geändert werden, um den Anforderungen des Artikels 9 der Richtlinie 92/65/EWG insgesamt nachzukommen. 5. Die Informationen gemäss Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/65/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt. 6. Sendungen von Hunden und Katzen aus der Europäischen Union in die Schweiz unterliegen den Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG.
Für die Kennzeichnung gilt die Verordnung (EU) Nr. 576/2013. Es ist der Ausweis gemäss Anhang II Teil 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/201316 zu verwenden. Die Gültigkeit der Tollwutimpfung bzw. der Auffrischungsimpfung ist in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 festgelegt. 7. Sendungen von Sperma, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen im führen Veterinärbescheinigungen gemäss der Entscheidung 2010/470/EU17 mit. 8. Sendungen von Equidensperma im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen gemäss der Entscheidung 2010/470/EU mit. 9. Sendungen von Eizellen und Embryonen von Equiden im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen gemäss der Entscheidung 2010/470/EU mit. 10. Sendungen von Eizellen und Embryonen von Schweinen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen gemäss der Entscheidung 2010/470/EU mit. 11. Sendungen von Bienenvölkern (Bienenstöcke oder Königinnen mit Arbeiterinnen) im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen gemäss Anhang E Teil 2 der Richtlinie 92/65/EWG mit. 12. Sendungen von Tieren, Sperma, Embryonen und Eizellen, die aus gemäss Anhang C der Richtlinie 92/65/EWG zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren stammen, im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen gemäss Anhang E Teil 3 der Richtlinie 92/65/EWG mit. 13. Die Informationen gemäss Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss übermittelt.
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 109).
2010/470/EU: Beschluss der Kommission vom 26. August 2010 mit Muster- Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit Samen, Eizellen und Embryonen von Pferden, Schafen und Ziegen sowie mit Eizellen und Embryonen von Schweinen (ABl. L 228 vom 31.8.2010, S. 15).
X. Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Verordnung vom 28. November 2014 Europäischen Parlaments und des Rates über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von vom 12. Juni 2013 über die Verbrin- Heimtieren (EDAV-Ht; SR 916.443.14) gung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1) 1. Für die Kennzeichnung gilt die Verordnung (EU) Nr. 576/2013. 2. Die Gültigkeit der Tollwutimpfung bzw. der Auffrischungsimpfung ist in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 festgelegt. 3. Es ist der Ausweis gemäss Anhang III Teil 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 zu verwenden. Die zusätzlichen Anforderungen an den Ausweis sind in Anhang III Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 577/2013 festgelegt. 4. Für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz im Sinne dieser Anlage gilt Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 entsprechend. Für die Dokumenten- und Nämlichkeitskontrollen bei Verbringungen von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in die Schweiz gelten die Bestimmungen des Artikels 33 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013.»
Anhang III Anhang 11 Anlage 3 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung:
«Anlage 3 Einfuhr lebender Tiere und deren Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern I. Europäische Union – Rechtsvorschriften* auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
A. Huftiere ohne Equiden Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321).
B. Equiden Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1) C. Geflügel und Bruteier Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74) D. Tiere der Aquakultur Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14) E. Rinderembryonen Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1) F. Rindersperma Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10) G. Schweinesperma Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62) H. Andere Tiere, lebend 1. Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt 1 der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54) 2. Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, I. Andere besondere Bestimmungen 1. Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw.
thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3) 2. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmassnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10) II. Schweiz – Rechtsvorschriften* auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) 2. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) 3. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (VTNP; SR 916.443.10) 4. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV; SR 916.443.12) 5. Verordnung vom 27. August 2008 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTpV; SR 916.443.13) 6. Verordnung des EDI vom 16. Mai 2007 über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung; SR 916.443.106) 7. Verordnung vom 28. November 2014 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht; SR 916.443.14) 8. Verordnung vom 18. August 2004 über die Tierarzneimittel (Tierarzneimittelverordnung, TAMV; SR 812.212.27) 9. Verordnung vom 30. Oktober 1985 über die Gebühren des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (Gebührenverordnung BLV; SR 916.472) III. Durchführungsbestimmungen Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen wendet gleichzeitig mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in den unter Ziffer I dieser Anlage aufgelisteten Rechtsakten genannten Einfuhrvorschriften, Durchführungsmassnahmen und Listen von Betrieben an, aus denen entsprechende Einfuhren zugelassen sind. Diese Verpflichtung gilt für alle einschlägigen Rechtsakte unabhängig vom Datum ihres Erlasses. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen kann strengere Massnahmen festlegen und zusätzliche Garantien verlangen. Der Gemischte Veterinärausschuss tritt zusammen, um über geeignete Massnahmen zur Klärung der Lage zu beraten. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union teilen sich gegenseitig die spezifischen auf bilateraler Ebene festgelegten Einfuhrbedingungen, die nicht Gegenstand einer Harmonisierung auf Ebene der Union sind, mit. Für die Zwecke dieses Anhangs werden die Namen der Einrichtungen, die für die Schweiz als zugelassene Zentren gemäss den Bestimmungen des Anhangs C der Richtlinie 92/65/EWG anerkannt sind, auf der Website des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen veröffentlicht.»
Anhang IV Anhang 11 Anlage 4 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung:
«Anlage 4 Tierzucht, einschliesslich Einfuhr von Zuchtmaterial aus Drittländern auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
1. Richtlinie 2009/157/EWG des Rates Verordnung vom 31. Oktober 2012 vom 30. November 2009 über rein- über die Tierzucht (TZV; SR 916.310) rassige Zuchtrinder (ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 1) 2. Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine (ABl. L 382 vom 31.12.1988, S. 36) 3. Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht (ABl. L 167 vom 26.6.1987, S. 54) 4. Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10) 5. Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen (ABl. L 153 vom 6.6.1989, S. 30) 6. Richtlinie 90/118/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung reinrassiger Zuchtschweine zur Zucht (ABl. L 71 vom 17.3.1990, S. 34) 7. Richtlinie 90/119/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung hybrider Zuchtschweine zur Zucht (ABl. L 71 vom 17.3.1990, S. 36) 8. Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 55) 9. Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 60) 10.Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und 90/425/EWG (ABl. L 85 vom 5.4.1991, S. 37) 11.Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder (ABl. L 178 vom 12.7.1994, S.
66) Im Sinne der vorliegenden Anlage verkehren tierische Erzeugnisse, die zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz gehandelt werden, unter denselben Bedingungen wie Erzeugnisse, die zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gehandelt werden. Unbeschadet der in den Anlagen 5 und 6 aufgeführten Vorschriften für Tierzuchtkontrollen verpflichten sich die schweizerischen Behörden, zu gewährleisten, dass die Schweiz bei ihren Einfuhren dieselben Bestimmungen einhält wie die der Richtlinie 94/28/EG des Rates. Bei Schwierigkeiten wird auf Antrag einer der beiden Parteien der Gemischte Veterinärausschuss befasst.»
Anhang V Anhang 11 Anlage 5 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung:
«Anlage 5 Lebende Tiere, Sperma, Eizellen und Embryonen: Grenzkontrollen und Kontrollgebühren
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen – TRACES
auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
Entscheidung 2004/292/EG der Kom- 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 mission vom 30. März 2004 zur Ein- (TSG; SR 916.40) führung des TRACES-Systems und zur2. Tierseuchenverordnung vom Änderung der Entscheidung 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) 92/486/EWG (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63) 3. Verordnung vom 18. April 2007 4. Verordnung vom 18. April 2007 Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV; SR 916.443.12) 5. Verordnung vom 27. August 2008 Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTpV; SR 916.443.13) 6. Verordnung des EVD vom 16. Mai 2007 über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung; SR 916.443.106) 7. Verordnung vom 28. November 2014 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht; SR 916.443.14) In Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen bezieht die Kommission die Schweiz gemäss der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission in das System TRACES ein. Der Gemischte Veterinärausschuss legt erforderlichenfalls ergänzende bzw. Übergangsbestimmungen fest.
Kapitel II Veterinärrechtliche und tierzüchterische Kontrollen im Handel
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
Die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz werden gemäss den Bestimmungen der folgenden Rechtsakte durchgeführt:
1. Richtlinie 89/608/EWG des Rates 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 vom 21. November 1989 betreffend (TSG; SR 916.40), insbesondere die gegenseitige Unterstützung der Artikel 57 Verwaltungsbehörden der Mitglied-2. Verordnung vom 18. April 2007 staaten und die Zusammenarbeit über die Ein-, Durch- und Ausfuhr dieser Behörden mit der Kommissi- von Tieren und Tierprodukten on, um die ordnungsgemässe An- (EDAV; SR 916.443.10) wendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu 3. Verordnung des EVD vom 16. Mai gewährleisten (ABl. L 351 vom 2007 über die Kontrolle der Ein- 2.12.1989, S. 34) und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontroll- 2. Richtlinie 90/425/EWG des Rates verordnung; SR 916.443.106) vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchte- 4. Verordnung vom 28. November rischen Kontrollen im innergemein- 2014 über die Ein-, Durch und Ausschaftlichen Handel mit lebenden fuhr von Heimtieren (EDAV-Ht; Tieren und Erzeugnissen im Hin- SR 916.443.14) blick auf den Binnenmarkt 5. Verordnung vom 30. Oktober 1985 (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29) über die Gebühren des Bundesamtes BLV; SR 916.472) In den in Artikel 8 der Richtlinie 90/425/EWG vorgesehenen Fällen setzen sich die zuständigen Behörden eines Bestimmungsmitgliedstaats unverzüglich mit den zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats in Verbindung. Diese ergreifen die erforderlichen Massnahmen und teilen der zuständigen Behörde am Versandort sowie der Kommission die Art der vorgenommenen Kontrollen, ihre Entscheidungen und die Gründe für diese Entscheidungen mit. Die Anwendung der Artikel 10, 11 und 16 der Richtlinie 89/608/EWG sowie der
Artikel 9 und 22 der Richtlinie 90/425/EWG fällt in den Zuständigkeitsbereich des
C. Besondere Durchführungsbestimmungen für Tiere, die zum Grenzweidegang bestimmt sind 1. Definitionen Weidegang: das Treiben von Tieren auf einen Gebietsstreifen von 10 km diesseits und jenseits der Grenze zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Schweiz. In gerechtfertigten Sonderfällen können die jeweils zuständigen Behörden einen breiteren Gebietsstreifen diesseits und jenseits der Grenze zwischen der Schweiz und der Europäischen Union festlegen. Tagesweidegang: Weidegang, bei dem die Tiere bei Tagesende wieder in ihren Herkunftsbetrieb im Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz zurückgetrieben werden. 2. Für den Grenzweidegang zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz gelten die Bestimmungen der Entscheidung 2001/672/EG der Kommission18 entsprechend. Im Rahmen dieses Anhangs gilt Artikel 1 der Entscheidung 2001/672/EG jedoch vorbehaltlich folgender Anpassungen: – Der Zeitraum 1. Mai bis 15. Oktober wird durch «Kalenderjahr» ersetzt. – Für die Schweiz sind die in Artikel 1 der Entscheidung 2001/672/EG genannten und in dem entsprechenden Anhang festgelegten Teilgebiete Folgende: Schweiz Kanton Zürich Kanton Bern Kanton Luzern Kanton Uri Kanton Schwyz Kanton Obwalden
Entscheidung 2001/672/EG der Kommission vom 20. August 2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten (ABl. L 235 vom 4.9.2001, S. 23).
Kanton Nidwalden Kanton Glarus Kanton Zug Kanton Freiburg Kanton Solothurn Kanton Basel-Stadt Kanton Basel-Landschaft Kanton Schaffhausen Kanton Appenzell Ausserrhoden Kanton Appenzell Innerrhoden Kanton St. Gallen Kanton Graubünden Kanton Aargau Kanton Thurgau Kanton Tessin Kanton Waadt Kanton Wallis Kanton Neuenburg Kanton Genf Kanton Jura In Anwendung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), insbesondere ihres Artikels 7 (Registrierung), sowie der Verordnung vom 26. November 2011 über die Tierverkehr-Datenbank (TVD-Verordnung; SR 916.404.1), insbesondere ihres Abschnitts2 (Inhalt der Datenbank), teilt die Schweiz jedem Weideplatz eine spezifische Registriernummer zu, die in der nationalen Datenbank für Rinder erfasst wird. 3. Beim Grenzweidegang zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz trifft der amtliche Tierarzt des Versandlandes folgende Massnahmen:
Er informiert die zuständige Behörde des Bestimmungsortes (örtliches Veterinäramt) am Tag der Ausstellung der Bescheinigung, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden vor der geplanten Ankunft der Tiere, über das informatisierte System zum Verbund der Veterinärbehörden gemäss Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG über die Versendung der Tiere;
er untersucht die Tiere innerhalb von 48 Stunden vor ihrer Verbringung auf das Grenzweideland; die Tiere müssen vorschriftsmässig gekennzeichnet sein;
er stellt nach dem Muster gemäss Nummer 9 eine Bescheinigung aus.
4. Die Tiere stehen während der gesamten Weidezeit unter zollamtlicher Kontrolle.
5. Der Tierhalter muss:
schriftlich erklären, dass er ebenso wie jeder andere Tierhalter in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweiz allen Massnahmen, die in Anwendung der Vorschriften dieses Anhangs getroffen werden, sowie allen anderen auf lokaler Ebene eingeführten Massnahmen nachkommt;
die in Anwendung dieses Anhangs anfallenden Kontrollkosten übernehmen;
die von den amtlichen Stellen des Versandlandes oder des Bestimmungslandes vorgeschriebenen zollamtlichen oder tierärztlichen Kontrollen in jeder erdenklichen Weise unterstützen.
6. Bei der Rückkehr der Tiere am Ende oder vor Ablauf der Weidesaison trifft der für den Weideplatz zuständige amtliche Tierarzt folgende Massnahmen:
Er informiert die zuständige Behörde des Bestimmungsortes (örtliches Veterinäramt) am Tag der Ausstellung der Bescheinigung, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden vor der geplanten Ankunft der Tiere, über das informatisierte System zum Verbund der Veterinärbehörden gemäss Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG über die Versendung der Tiere;
er untersucht die Tiere innerhalb von 48 Stunden vor ihrer Verbringung auf das Grenzweideland; die Tiere müssen vorschriftsmässig gekennzeichnet sein;
er stellt nach dem Muster gemäss Nummer 9 eine Bescheinigung aus.
7. Bei Auftreten von Tierseuchen sind im Einvernehmen zwischen den zuständigen Veterinärbehörden geeignete Massnahmen zu treffen. Die Frage etwaiger Kosten wird von den genannten Behörden geprüft. Erforderlichenfalls wird der Gemischte Veterinärausschuss damit befasst. 8. Abweichend von den Bestimmungen gemäss den Nummern 1 bis 7 gilt im Falle des Tagesweidegangs zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz Folgendes:
Die Tiere kommen nicht mit Tieren eines anderen Betriebes in Berührung.
Der Halter der Tiere verpflichtet sich, die zuständige Veterinärbehörde über jeglichen Kontakt zu Tieren anderer Betriebe zu unterrichten.
Die unter Nummer 9 festgelegte Gesundheitsbescheinigung ist den zuständigen Veterinärbehörden jedes Kalenderjahr bei der ersten Verbringung der betreffenden Tiere in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in die Schweiz vorzulegen. Sie ist den zuständigen Veterinärbehörden jederzeit auf Verlangen vorzulegen.
Die Bestimmungen gemäss den Nummern2 und 3 gelten nur für die erste Versendung der Tiere in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in die Schweiz in dem betreffenden Kalenderjahr.
Die Bestimmungen gemäss Nummer 6 finden keine Anwendung.
Der Halter der Tiere verpflichtet sich, die zuständige Veterinärbehörde über das Ende der Weidezeit zu unterrichten.
9. Muster der Gesundheitsbescheinigung für den Grenzweidegang oder den Tagesweidegang von Rindern und für ihre Rückkehr vom Grenzweidegang: Muster der Gesundheitsbescheinigung für den Grenzweidegang oder den Tagesweidegang von Rindern und für ihre Rückkehr vom Grenzweidegang Europäische Union Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel I.1. Absender I.2. Bezugsnr. der I.2.a. Lokale Be- Name Bescheinigung zugsnummer Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde Land I.4. Zuständige örtliche Behörde I.5. Empfänger I.6. Nr. der relevanten Nr. der Begleit- Name Originalbe- dokumente scheinigungen Anschrift Land I.7. Händler Name Zulassungsnummer I.8. Her- ISO- I.9. Her- Code I.10. ISO-Code I.11. Code kunftsland Code kunfts- Bestim- Bestimregion mungs- mungsland region
Teil I Angaben zur Sendung
I.12. Herkunftsort/Fangort I.13. Bestimmungsort Haltungsbetrieb 5 Haltungsbetrieb 5 Sammelstelle 5 Sammelstelle5 Händlerbetrieb 5 Händlerbetrieb 5 Zugelassene Einrichtung 5 Zugelassene Einrichtung 5 Besamungsstation 5 Besamungsstation 5 zugelassener Aquakulturbetrieb 5 zugelassener Aquakulturbetrieb 5 Embryonenentnahmeeinheit 5 Embryonenentnahmeeinheit 5 Haltungsbetrieb 5 Haltungsbetrieb 5 Andere 5 Andere 5 Name Name Zulassungsnummer Zulassungsnummer Anschrift Anschrift Postleitzahl Postleitzahl I.14. Verladeort I.15. Datum und Uhrzeit des Abtransports Postleitzahl I.16. Transportmittel I.17. Transportunternehmen Flugzeug 5 Name Schiff 5 Zulassungsnummer Eisenbahnwaggon 5 Anschrift Strassenfahrzeug 5 Postleitzahl Andere 5 Mitgliedstaat Kennzeichnung Nummer(n) Europäische Union Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel I.21. I.20. Anzahl/Menge I.22. Anzahl Packstücke I.23. Plomben- und Containernummer I.25. Tiere/Erzeugnisse zertifiziert für folgenden Zweck: Wandertierhaltung 5 I.26. Durchfuhr durch ein Drittland 5 I.27. Durchfuhr durch Mitgliedstaaten 5 Ausgangsstelle Code Eingangsstelle Nr. der Grenzkontrollstelle I.28. Ausfuhr 5 I.29. Geschätzte Transportdauer Drittland ISO-Code Ausgangsstelle Code I.30. Transportplan Ja 5 Nein 5 I.31. Identifizierung der Tiere Warencode (HS-Code) Ausweis-Nr.
Europäische Union 2005/22/EG Weidegang II. Gesundheitsinformation II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung II.b. Lokale Bezugsnummer A. Gesundheitsbescheinigung für den Grenzweidegang bzw. den Tagesweidegang von Rindern
Teil II Bescheinigung
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bestätigt, dass jedes einzelne Tier der nachstehend bezeichneten Sendung folgende Anforderungen erfüllt: A.1. Es stammt aus einem Herkunftsbetrieb und einem Herkunftsgebiet, der (das) weder nach Gemeinschaftsrecht noch nach einzelstaatlichem Recht aufgrund von Rinderseuchen gesperrt oder beschränkt ist. A.2. Sein Herkunftsbestand liegt in einem Mitgliedstaat oder einem Teil seines Hoheitsgebiets,
in dem ein mit dem Beschluss .../.../EG der Kommission und – im Falle der Schweiz – ein mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999 (Anhang 11 Anlage 2 Ziffer I) genehmigtes Überwachungsnetz eingerichtet wurde;
der amtlich anerkannt leukose-, tuberkulose- und brucellosefrei ist. A.3. Es handelt sich um ein Zuchttier(3) bzw. Nutztier(1), das:
soweit feststellbar – in den letzten 30 Tagen oder, falls es sich um weniger als 30 Tage alte Tiere handelt, von Geburt an im Herkunftsbetrieb gehalten wurden, wobei während dieser Zeit keine aus einem Drittland eingeführten Tiere in diesen Betrieb eingestellt worden sind, es sei denn, sie wurden von allen anderen Tieren des Bestands getrennt gehalten;
in den letzten 30 Tagen nicht mit Tieren in Berührung gekommen ist, deren Herden die Anforderungen unter Nummer2 nicht erfüllen. A.4. Die vorstehend bezeichneten Tiere wurden in den 48 Stunden vor ihrer geplanten Versendung, namentlich am … (Datum), untersucht und für frei von Anzeichen einer Infektionskrankheit befunden. A.5. Der Herkunftsbetrieb und ggf. die zugelassene Sammelstelle sowie das Gebiet, in dem sie liegen, unterliegen weder nach geltendem Gemeinschaftsrecht noch nach nationalem Recht Verboten oder Beschränkungen aufgrund von Rinderseuchen. A.6. Alle Anforderungen der Richtlinie 64/432/EWG des Rates sind erfüllt. A.7. Die Tiere erfüllen die zusätzlichen Garantien in Bezug auf infektiöse Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis gemäss der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission, deren Bestimmungen gemäss dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999 entsprechend gelten. A.8. Zum Zeitpunkt der Untersuchung waren die vorstehend bezeichneten Tiere transportfähig im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates. A.9. Datum des Auftriebs(6): A.10. Voraussichtliches Datum des Abtriebs: … B. Gesundheitsbescheinigung für vom Grenzweidegang zurückkehrende Rinder (normale oder verfrühte Rückkehr) B.1. Die vorstehend bezeichneten Tiere [Liste der Tiere bei verfrühter Rückkehr(3) oder Liste der in der entsprechenden Originalbescheinigung angegebenen Tiere(3), (7), (8)] wurden am … (Tag des Verladens der Tiere bzw. 48 Stunden vor ihrem Abtransport) untersucht und für frei von Anzeichen einer Infektionskrankheit befunden. B.2. Das Weideland, auf dem sich die Tiere aufgehalten haben, ist nicht nach geltendem Gemeinschafts- bzw. nationalem Recht wegen Vorliegens einer Rinderkrankheit gesperrt oder anderweitig beschränkt, und während der Weidezeit ist kein Fall von Tuberkulose, Brucellose oder Leukose festgestellt worden. * Abschnitt A betrifft den Hinweg zum Grenzweidegang oder Tagesweidegang, Abschnitt B die Rückkehr vom Grenzweidegang.
Europäische Union 2005/22/EG Weidegang II. Gesundheitsinformation II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung II.b. Lokale Bezugsnummer (1) Die obligatorischen Angaben in dieser Bescheinigung sind am Tag der Ausstellung der Bescheinigung, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden vor dem Tag der voraussichtlichen Ankunft der Tiere im informatisierten System zum Verbund der Veterinärbehörden gemäss Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG zu erfassen. (2) Diese Bescheinigung gilt ab dem Tag der in der Schweiz bzw. im Herkunftsmitgliedstaat durchgeführten Gesundheitskontrolle für die Dauer von zehn Tagen. Im Falle des Tagesweidegangs gilt sie für die gesamte Weidezeit. (3) Nichtzutreffendes streichen. (4) Im Falle des Tagesweidegangs gilt sie für die gesamte Weidezeit. (5) Diese Erklärung entbindet die Transportunternehmer nicht von ihren gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere hinsichtlich der Transportfähigkeit der Tiere. (6) Die Registriernummer des Weideplatzes ist unter Nummer I.13 (Zulassungsnummer) dieser Bescheinigung angegeben. (7) Falls Tiere noch während der Weidezeit aus gesundheitlichen Gründen in ihren Herkunftsbetrieb zurückbefördert werden und eine Gesundheitsbescheinigung mitführen, sind sie aus der ursprünglichen Liste zu streichen; die Liste ist in diesem Falle vom amtlichen Tierarzt abzuzeichnen. (8) Die Nummer der für den Auftrieb erforderlichen Gesundheitsbescheinigung ist unter Nummer I.6 dieser Bescheinigung angegeben. Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin oder amtlicher Inspektor/amtliche Inspektorin Name (in Grossbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Örtliches Veterinäramt: Nr. des örtlichen Veterinäramts: Datum: Unterschrift: Stempel:
Kapitel III Bedingungen für den Handel zwischen der Europäischen Union und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft A. Rechtsvorschriften Für den Handel mit lebenden Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen sowie für den Grenzweidegang von Rindern zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz werden die im vorliegenden Anhang vorgesehenen und in TRACES verfügbaren Bescheinigungen gemäss den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission19 verwendet.
Kapitel IV Veterinärkontrollen bei Einfuhren aus Drittländern
auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
1. Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der 1. Verordnung vom 18. April 2007 Kommission vom 18. Februar 2004 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr zur Festlegung eines Dokuments für von Tieren und Tierprodukten die Zollanmeldung und Veterinär- (EDAV; SR 916.443.10) kontrolle von aus Drittländern in die2. Verordnung vom 18. April 2007 Gemeinschaft eingeführten Tieren über die Ein- und Durchfuhr von (ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 11) Tieren aus Drittstaaten im Luftver- 2. Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des kehr (EDTV; SR 916.443.12) Europäischen Parlaments und des 3. Verordnung vom 27. August 2008 Rates vom 29. April 2004 über amt- über die Ein- und Durchfuhr von liche Kontrollen zur Überprüfung Tierprodukten aus Drittstaaten im der Einhaltung des Lebensmittel- Luftverkehr (EDTpV; und Futtermittelrechts sowie der SR 916.443.13) Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 4. Verordnung des EDI vom 16. Mai 30.4.2004, S. 1) 2007 über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tier- 3. Richtlinie 91/496/EWG des Rates produkten (EDAV-Kontrollvom 15. Juli 1991 zur Festlegung verordnung; SR 916.443.106) von Grundregeln für die Veterinär-
Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 44).
kontrollen von aus Drittländern in 5. Verordnung vom 28. November die Gemeinschaft eingeführten Tie- 2014 über die Ein-, Durch und Ausren und zur Änderung der Richtli- fuhr von Heimtieren (EDAV-Ht; nien 89/662/EWG, 90/425/EWG SR 916.443.14) und 90/675/EWG (ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56) 6. Verordnung vom 30. Oktober 1985 über die Gebühren des Bundesamtes 4. Richtlinie 96/22/EG des Rates vom für Lebensmittelsicherheit und Vete- 29. April 1996 über das Verbot der rinärwesen (Gebührenverordnung Verwendung bestimmter Stoffe mit BLV; SR 916.472) hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in 7. Verordnung vom 18. August 2004 der tierischen Erzeugung und zur über die Tierarzneimittel (Tierarz- Aufhebung der Richtlinien neimittelverordnung, TAMV; 81/602/EWG, 88/146/EWG und SR 812.212.27) 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3) 5. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmassnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10) 6. Entscheidung 97/794/EG der Kommission vom 12. November 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/496/EWG des Rates hinsichtlich der Veterinärkontrollen für aus Drittländern einzuführende lebende Tiere (ABl. L 323 vom 26.11.1997, S. 31) 7. Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäss den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind (ABl. L 116 vom 4.5.2007, S. 9) 1. Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 6 der Richtlinie 91/496/EWG sind die für Veterinärkontrollen lebender Tiere zugelassenen Grenzkontrollstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG aufgeführt20. 2. Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 6 der Richtlinie 91/496/EWG sind für die Schweiz folgende Grenzkontrollstellen zuständig:
Bezeichnung TRACES-Code Typ Kontrollzentrum Zulassungsart Flughafen Zürich CHZRH4 A Zentrum 3 O – Andere Tiere (einschliesslich Zootiere)* Flughafen Genf CHGVA4 A Zentrum 2 O – Andere Tiere (einschliesslich Zootiere)* * Zulassungsarten gemäss der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission.
Spätere Änderungen der Liste der Grenzkontrollstellen, ihrer Kontrollzentren und der Zulassungsart fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 19 der Richtlinie 91/496/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. 3. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen wendet gleichzeitig mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in der Anlage 3 dieses Anhangs aufgelisteten Einfuhrvorschriften und die Durchführungsmassnahmen an. Es kann strengere Massnahmen festlegen und zusätzliche Garantien verlangen. Der Gemischte Veterinärausschuss tritt zusammen, um über geeignete Massnahmen zur Klärung der Lage zu beraten. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union teilen sich gegenseitig die spezifischen auf bilateraler Ebene festgelegten Einfuhrbedingungen, die nicht Gegenstand einer Harmonisierung auf Ebene der Union sind, mit. 4. Die unter Nummer 1 genannten Grenzkontrollstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union führen Kontrollen der für die Schweiz bestimmten Einfuhren aus Drittländern nach den Bestimmungen in Kapitel IV Abschnitt A der vorliegenden Anlage durch. 5. Die unter Nummer2 genannten Grenzkontrollstellen der Schweiz führen Kontrollen der für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestimmten Einfuhren aus Drittländern nach den Bestimmungen in Abschnitt A dieses Kapitels durch.
Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1).
Kapitel V Besondere Vorschriften
1. Kennzeichnung von Tieren auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
1. Richtlinie 2008/71/EG des Rates 1. Tierseuchenverordnung vom vom 15. Juli 2008 über die Kenn- 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), zeichnung und Registrierung von insbesondere die Artikel 7 bis 15f Schweinen (ABl. L 213 vom (Registrierung und Kennzeichnung) 8.8.2008, S. 31)2. Verordnung vom 26. Oktober 2011 2. Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des über die Tierverkehr-Datenbank Europäischen Parlaments und des (SR 916.404.1) Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1)
Die Anwendung des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie 2008/71/EG fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes sowie des Artikels 1 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Koordination der Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL; SR 910.15) fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
2. Tierschutz auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
1. Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des 1. Tierschutzgesetz vom 16. Dezember Rates vom 22. Dezember 2004 über 2005 (TSchG; SR 455), insbesondeden Schutz von Tieren beim Trans- re die Artikel 15 und 15a (Grundport und damit zusammenhängenden sätze, internationale Tiertransporte) Vorgängen sowie zur Änderung der2. Tierschutzverordnung vom 23. April Richtlinien 64/432/EWG und 2008 (TSchV; SR 455.1), insbeson- 93/119/EG und der Verordnung dere die Artikel 169 bis 176 (Inter- (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom nationale Tiertransporte). 5.1.2005, S. 1) 2. Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans (ABl. L 174 vom 2.7.1997, S. 1)
Die schweizerischen Behörden verpflichten sich, die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 auf den Handel zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und auf die Einfuhr aus Drittländern anzuwenden.
In den in Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vorgesehenen Fällen setzen sich die zuständigen Behörden eines Bestimmungsmitgliedstaats unverzüglich mit den zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats in Verbindung.
Die Anwendung der Artikel 10, 11 und 16 der Richtlinie 89/608/EWG des Rates fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und des Artikels 208 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
e) Gemäss Artikel 15a Absatz 3 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) dürfen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Schlachtpferde und Schlachtgeflügel nur im Bahn- oder Luftverkehr durch die Schweiz durchgeführt werden. Diese Frage wird vom Gemischten Veterinärausschuss geprüft.
3. Kontrollgebühren 1. Für veterinärrechtliche und tierzüchterische Kontrollen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz werden keine Gebühren erhoben. 2. Die schweizerischen Behörden verpflichten sich, bei Veterinärkontrollen von Einfuhren aus Drittländern die in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Gebühren zu erheben.»
Anhang VI Anhang 11 Anlage 6 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung:
«Anlage 6 Tierische Erzeugnisse
Kapitel I Sektoren, in denen die Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften beiderseitig anerkannt wird
«Zum Verzehr bestimmte tierische Erzeugnisse» Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 finden entsprechend Anwendung. Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
Tiergesundheit 1. Frischfleisch, auch Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse, nicht verarbeitete und ausgelassene Fette Haus-Einhufer Richtlinie 2002/99/EG* Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) 2. Zuchtwildfleisch, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse Andere als die vor- Richtlinie 64/432/EWG Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) Ja stehend genannten Richtlinie 92/118/EWG** Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) zur Zucht gehaltenen Landsäugetiere Richtlinie 2002/99/EG Zuchtlaufvögel Richtlinie 92/118/EWG Ja Hasentiere Richtlinie 2002/99/EG 3. Wildfleisch, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse Wild lebende Huftiere Richtlinie 2002/99/EG Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) Ja Hasentiere Verordnung (EG) Nr. 999/2001 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) Andere Landsäugetiere Jagdfederwild 4. Geflügelfrischfleisch, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse, Fette und ausgelassene Fette Geflügel Richtlinie 92/118/EWG Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) Ja 5. Mägen, Blasen und Därme Rinder Richtlinie 64/432/EWG Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) Ja1 Schafe und Ziegen Richtlinie 92/118/EWG Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) Schweine Richtlinie 2002/99/EG 6. Knochen und Knochenerzeugnisse Haus-Einhufer Richtlinie 92/118/EWG Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) Andere zur Zucht Richtlinie 2002/99/EG gehaltene oder wild Verordnung (EG) Nr. 999/2001 lebende Landsäugetiere Geflügel, Laufvögel und Wildgeflügel 7. Verarbeitete tierische Proteine, Blut und Blutprodukte Haus-Einhufer Richtlinie 92/118/EWG Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) Andere zur Zucht gehal- Richtlinie 2002/99/EG tenen oder wild lebende Verordnung (EG) Nr. 999/2001 Landsäugetiere Geflügel, Laufvögel und Wildgeflügel 8. Gelatine und Kollagen Richtlinie 2002/99/EG Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) Ja1 Verordnung (EG) Nr. 999/2001 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) 9. Milch und Milcherzeugnisse Richtlinie 64/432/EWG Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) Ja 10.Eier und Eierzeugnisse Richtlinie 2002/99/EG Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) Ja Tierseuchenverordnung vom 27.
Juni 1995 (TSV; SR 916.401) 11.Fischereierzeugnisse, Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken Richtlinie 2006/88/EG Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) Ja 12.Honig Richtlinie 92/118/EWG Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) Ja 13.Schnecken und Froschschenkel Richtlinie 92/118/EWG Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) Ja
Die Anerkennung der Übereinstimmung der Rechtsvorschriften im Bereich der TSE-Überwachung bei Schafen und Ziegen wird vom Gemeinsamen Veterinärausschuss erneut geprüft.
Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
Öffentliche Gesundheit Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Ja, mit und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhü- Gebrauchsgegenstände (LMG; SR 817.0) Sonderbetung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spon- Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) dingungen giformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1) Verordnung vom 16. November 2011 über die Aus-, Weiter- und Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (SR 916.402) (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1) Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevor- Verordnung vom 23. November 2005 über die Primärproduktion schriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom (VPrP; SR 916.020) 30.4.2004, S. 55) Verordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten und Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments die Fleischkontrolle (VSFK; SR 817.190) und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrens- Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom vorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschli- 23. November 2005 (LGV; SR 817.02) chen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206) Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (SR 817.025.21) Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hygiene bei der Primärproduktion (VHyPrP; SR 916.020.1) Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments Hygieneverordnung des EDI vom 23. November 2005 und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur (HyV; SR 817.024.1) Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittel- Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hygiene rechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tier- beim Schlachten (VHyS; SR 817.190.1) schutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1) Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Lebensmittel Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom tierischer Herkunft (SR 817.022.108) 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl.
L 338 vom 22.12.2005, S. 1) Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27) Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 60) Tierschutz Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) Ja, mit 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) Sonderbe- (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1) dingungen Verordnung des BVET vom 12. August 2010 über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS; SR 455.110.2) Verordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK; SR 817.190) * Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11). ** Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und – in Bezug auf Krankheitserreger – der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49).
Sonderbedingungen (1) Für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Erzeugnisse, die zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz gehandelt werden, verkehren ausschliesslich unter denselben Bedingungen wie tierische Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr, die zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gehandelt werden; dies gilt auch für den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung. Diesen Erzeugnissen müssen gegebenenfalls die Gesundheitsbescheinigungen beigefügt sein, die für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorgeschrieben oder in diesem Anhang festgelegt und im System TRACES verfügbar sind. (2) Die Schweiz erstellt ein Verzeichnis zugelassener Betriebe im Sinne des Artikels 31 (Eintragung/Zulassung von Betrieben) der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. (3) Die Schweiz wendet bei Einfuhren die gleichen Bestimmungen an wie diejenigen, die in der Union gelten. (4) Die schweizerischen Behörden können keinen Gebrauch von der Ausnahme für die Untersuchung auf Trichinen machen, die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 vorgesehen ist. Wollen sie dies dennoch tun, teilen die schweizerischen Behörden der Kommission schriftlich mit, in welchen Regionen das Trichinenrisiko bei Hausschweinen offiziell vernachlässigbar gering ist. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union können der Kommission innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang einer solchen Notifizierung eine schriftliche Stellungnahme übermitteln. Erheben die Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union keine Einwände, so wird die Region als Region mit vernachlässigbarem Trichinenrisiko anerkannt, und Hausschweine aus dieser Region sind von der Untersuchung auf Trichinen zum Zeitpunkt der Schlachtung ausgenommen. Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 gilt entsprechend. (5) Bei der Trichinenuntersuchung verwendet die Schweiz die in Anhang I Kapitel I und II der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 beschriebenen Nachweismethoden. Die in Anhang I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 beschriebene trichinoskopische Untersuchung findet keine Anwendung. (6) Die zuständigen schweizerischen Behörden können bei Schlachtkörpern oder Fleisch von Hausschweinen, die zur Mast und Schlachtung in kleinen Schlachtbetrieben gehalten werden, von der Trichinenuntersuchung absehen. Diese Bestimmung gilt bis zum 31.
Dezember 2016. Gemäss Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über die Hygiene beim Schlachten (VHyS; SR 817.190.1) und Artikel 9 Absatz 8 der Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft (SR 817.022.108) sind die Schlachtkörper oder das Fleisch von Hausschweinen, die zur Mast und Schlachtung gehalten werden, sowie die von ihnen stammenden Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse und verarbeiteten Fleischerzeugnisse mit dem besonderen Genusstauglichkeitskennzeichen zu versehen, das dem Muster in Anhang 9 letzter Absatz der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über die Hygiene beim Schlachten genügt. Gemäss Artikel 9a der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Lebensmittel tierischer Herkunft dürfen diese Erzeugnisse nicht in den gelangen. (7) Schlachtkörper und Fleisch von Hausschweinen, die zur Mast und Schlachtung gehalten und zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gehandelt werden und wofür folgende Herkunft nachgewiesen werden kann: – aus einem Betrieb, der von der zuständigen Behörde der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als trichinenfrei anerkannt wurde; – aus Regionen, in denen das Trichinenrisiko bei Hausschweinen amtlich als vernachlässigbar anerkannt ist; und wofür gemäss Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 keine Trichinenuntersuchung durchgeführt wurde, können unter denselben Bedingungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz gehandelt werden, wie sie für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Union gelten. (8) Nach Artikel 2 der Hygieneverordnung (SR 817.024.1) können die zuständigen schweizerischen Behörden im Einzelfall Ausnahmen von den Artikeln 8, 10 und 14 zulassen:
um den Bedürfnissen von Betrieben in Bergregionen zu entsprechen, die im Anhang des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Regionalpolitik (SR 901.0) und der Verordnung vom 28 November über Regionalpolitik (SR 901.021) verzeichnet sind. Die zuständigen schweizerischen Behörden verpflichten sich, der Kommission diese Änderungen schriftlich zu melden. Diese Meldung umfasst: – eine ausführliche Darstellung der Bestimmungen, die nach Auffassung der zuständigen schweizerischen Behörden geändert werden müssen, und eine Beschreibung der Art der geplanten Änderung; – eine Beschreibung der betreffenden Lebensmittel und Unternehmen; – eine Erläuterung der Gründe für die Anpassung (gegebenenfalls mit einer Zusammenfassung der durchgeführten Risikoanalyse und der Angabe aller Massnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass die Anpassung nicht die Ziele der Hygieneverordnung (HyV; SR 817.024.1) gefährdet; – etwaige andere massgebliche Informationen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verfügen über eine Frist von drei Monaten ab dem Empfang der Meldung, um schriftliche Bemerkungen zu übermitteln. Erforderlichenfalls tritt der Gemischte Veterinärausschuss zusammen;
um der Herstellung von Lebensmitteln gerecht zu werden, die traditionelle Merkmale aufweisen. Die zuständigen schweizerischen Behörden verpflichten sich, der Kommission diese Änderungen spätestens zwölf Monate nach der Gewährung der Ausnahmen einzeln oder gesammelt schriftlich zu melden. Jede Mitteilung umfasst:
– eine Kurzbeschreibung der geänderten Vorschriften; – eine Beschreibung der betreffenden Lebensmittel und Unternehmen; und – etwaige andere massgebliche Informationen. (9) Die Kommission unterrichtet die Schweiz über die Ausnahmen und Änderungen, die in den Mitgliedstaaten der Union gemäss Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 854/2003 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 angewandt werden. (10) Gemäss Artikel 179d der Tierseuchenverordnung und Artikel 4 der Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft darf spezifiziertes Risikomaterial in der Schweiz nicht in die Lebens- oder Futtermittelkette gelangen. Als spezifiziertes Risikomaterial gelten bei Rindern insbesondere die Wirbelsäule von über 30 Monate alten Tieren, die Tonsillen sowie die Därme von Duodenum bis Rektum und das Mesenterium von Tieren aller Altersklassen. (11) Die Referenzlaboratorien der Europäischen Union für Rückstände von Tierarzneimitteln und Kontaminanten in Lebensmitteln tierischen Ursprungs sind folgende:
Für die in Anhang I Gruppe A Nummern 1, 2, 3 und 4, Gruppe B Nummer 2 Buchstabe d und Gruppe B Nummer 3 Buchstabe d der Richtlinie 96/23/EG21 genannten Rückstände: RIKILT – Institute of Food Safety, im Wageningen UR P.O.Box 230 6700 AE Wageningen Niederlande
Für die in Anhang I Gruppe B Nummer 1 und Nummer 3 Buchstabe e der Richtlinie 96/23/EG genannten Rückstände sowie Carbadox und Olaquindox: Laboratoire d’étude et de recherches sur les médicaments vétérinaires et les désinfectants ANSES – Laboratoire de Fougères 35306 Fougères
Für die in Anhang I Gruppe A Nummer 5 und Gruppe B Nummer 2 Buchstaben a, b und e der Richtlinie 96/23/EG genannten Rückstände: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Diedersdorfer Weg 1 12277 Berlin Deutschland
Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmassnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).
d) Für die in Anhang I Gruppe B Nummer 3 Buchstabe c der Richtlinie 96/23/EG genannten Rückstände: Istituto Superiore di Sanità – ISS Viale Regina Elena, 299 00161 Rom Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus diesen Benennungen ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Für die Zuständigkeiten und Aufgaben dieser Laboratorien gilt Titel III und Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. (12) Bis die Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Schweiz im Hinblick auf Ausfuhren in die Europäische Union angeglichen sind, verpflichtet sich die Schweiz, die nachstehenden Rechtsakte und ihre Durchführungsvorschriften anzuwenden: 1. Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1); 2. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission vom 1. Oktober 2012 zur Festlegung der Liste der Aromastoffe gemäss der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Aufnahme dieser Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 der Kommission und der Entscheidung 1999/217/EG der Kommission (ABl. L 267 vom2.10.2012, S. 1); 3. Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3); 4. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmassnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10); 5. Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile (ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 16); 6. Richtlinie 1999/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.
Februar 1999 über die Festlegung einer Gemeinschaftsliste von mit ionisierenden Strahlen behandelten Lebensmitteln und Lebensmittelbestandteilen (ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 24);
7. Entscheidung 2002/840/EG der Kommission vom 23. Oktober 2002 zur Festlegung der Liste der in Drittländern für die Bestrahlung von Lebensmitteln zugelassenen Anlagen (ABl. L 287 vom 25.10.2002, S. 40); 8. Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln (ABl. L 309 vom 26.11.2003, S. 1); 9. Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5); 10. Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7); 11. Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16); 12. Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34); 13. Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1); 14. Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 3); 15. Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.
Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11).
«Nicht zum Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte»
Europäische Union* Schweiz* * Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
1. Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments 1. Verordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten Ja, mit und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhü- und die Fleischkontrolle (VSFK; SR 817.190) Sonderbetung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spon-2. Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über die dingungen giformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1) Hygiene beim Schlachten (VHyS; SR 817.190.1) 2. Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parla- 3. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 ments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevor- (TSV; SR 916.401) schriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung 4. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenpro- Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; dukte; ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) SR 916.443.10) 3. Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 5. Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) tierischen Nebenprodukten (VTNP; SR 916.441.22) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1) Sonderbedingungen Die Schweiz wendet bei ihren Einfuhren gemäss Artikel 41 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 die gleichen Bestimmungen an wie die in den Artikeln 25 bis
sowie 30 bis 31 und in den Anhängen XIV und XV (Bescheinigungen) der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegten. Der Handel mit Material der Kategorien 1 und 2 unterliegt Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. Material der Kategorie 3 im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz müssen gemäss Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 und den Artikeln 21 und 48 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 die in Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 vorgesehenen Handelspapiere und Veterinärbescheinigungen beigefügt sein. Die Schweiz erstellt gemäss Titel II Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sowie gemäss Kapitel IV und Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ein Verzeichnis der entsprechenden Betriebe.
Kapitel II Nicht unter Kapitel I fallende Sektoren
Ausfuhren der Europäischen Union in die Schweiz und Schweizer Ausfuhren in die Europäische Union Diese Ausfuhren unterliegen den Vorschriften für den Handel innerhalb der Union. Die zuständigen Behörden bescheinigen jedoch in jedem Fall, dass die Ausfuhrbedingungen erfüllt sind. Diese Bescheinigung liegt der Ausfuhrsendung bei. Erforderlichenfalls werden die Bescheinigungsmuster im Gemischten Veterinärausschuss geprüft.»
Anhang VII Anhang 11 Anlage 7 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung:
«Anlage 7 Zuständige Behörden Teil A: Schweiz Die Dienststellen der Kantone und das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen sind gemeinsam für die Hygiene- und Veterinärkontrollen zuständig. Es gelten folgende Bestimmungen: – Ausfuhr in die Europäische Union: die Kantone sind zuständig für die Kontrolle der Einhaltung der Produktionsbedingungen und insbesondere für die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen sowie die Veterinärbescheinigungen über die Erfüllung der einschlägigen Bedingungen; – das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen ist zuständig für die allgemeine Koordinierung, Audits der Überwachungssysteme und die gesetzlichen Regelungen, die erforderlich sind, um die einheitliche Anwendung der Normen und Vorschriften im Schweizer Markt zu gewährleisten. Es ist auch zuständig für Einfuhren von Lebensmitteln tierischer Herkunft und anderer tierischer Erzeugnisse aus Drittländern. Schliesslich erteilt es Genehmigungen für die Ausfuhr tierischer Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 in die Europäische Union.
Teil B: Europäische Union Die Veterinärbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Europäische Kommission sind gemeinsam für die Kontrollen zuständig. Es gelten folgende Bestimmungen: – Ausfuhr in die Schweiz: die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind zuständig für die Kontrolle der Einhaltung der Produktionsbedingungen und insbesondere für die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen sowie die Veterinärbescheinigungen über die Erfüllung der einschlägigen Veterinärbedingungen; – die Europäische Kommission ist zuständig für die allgemeine Koordinierung, Audits der Überwachungssysteme und die gesetzlichen Regelungen, die erforderlich sind, um die einheitliche Anwendung der Normen und Vorschriften im Europäischen Binnenmarkt zu gewährleisten.»
Anhang VIII Anhang 11 Anlage 10 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung:
«Anlage 10 Tierische Erzeugnisse: Grenzkontrollen und Kontrollgebühren
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
1. Entscheidung 2004/292/EG der 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 Kommission vom 30. März 2004 zur (TSG; SR 916.40), insbesondere Einführung des TRACES-Systems Artikel 57 und zur Änderung der Entscheidung2. Verordnung vom 18. April 2007 92/486/EWG (ABl. L 94 vom über die Ein-, Durch- und Ausfuhr 31.3.2004, S. 63) von Tieren und Tierprodukten 2. Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des (EDAV; SR 916.443.10) Europäischen Parlaments und des 3. Verordnung vom 27. August 2008 Rates vom 28. Januar 2002 zur Fest- über die Ein- und Durchfuhr von legung der allgemeinen Grundsätze Tierprodukten aus Drittstaaten im und Anforderungen des Lebensmit- Luftverkehr (EDTpV; telrechts, zur Errichtung der Europä- SR 916.443.13) ischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von 4. Verordnung des EVD vom 16. Mai Verfahren zur Lebensmittelsicher- 2007 über die Kontrolle der Einheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung; SR 916.443.106) 5. Verordnung vom 30. Oktober 1985 über die Gebühren des Bundesamtes BLV; SR 916.472).
1. In Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen bezieht die Kommission die Schweiz gemäss der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission in das System TRACES ein.
2. In Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen bezieht die Kommission die Schweiz in Bezug auf die Bestimmungen im Zusammenhang mit der Zurückweisung von tierischen Erzeugnissen an den Grenzen in das in Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorgesehene Schnellwarnsystem ein. Weist eine zuständige Behörde an einer Grenzkontrollstelle innerhalb der Europäischen Union einen Posten, einen Behälter oder eine Fracht zurück, so setzt die Kommission die Schweiz unverzüglich hiervon in Kenntnis. Die Schweiz setzt die Kommission unverzüglich über jede mit einem unmittelbaren oder mittelbaren Risiko für die menschliche Gesundheit zusammenhängende Zurückweisung eines Postens, eines Behälters oder einer Fracht Lebensmittel oder Futtermittel durch eine zuständige Behörde an einer schweizerischen Grenzkontrollstelle in Kenntnis und hält die Vertraulichkeitsbestimmungen gemäss Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ein. Die spezifischen Massnahmen im Zusammenhang mit dieser Teilnahme werden im Gemischten Veterinärausschuss festgelegt.
Kapitel II Veterinärrechtliche und tierzüchterische Kontrollen im Handel
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
Die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten und der Schweiz werden gemäss den Bestimmungen der folgenden Rechtsakte durchgeführt:
1. Richtlinie 89/608/EWG des Rates 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 vom 21. November 1989 betreffend (TSG; SR 916.40), insbesondere die gegenseitige Unterstützung der Artikel 57 Verwaltungsbehörden der Mitglied-2. Verordnung vom 18. April 2007 staaten und die Zusammenarbeit über die Ein-, Durch- und Ausfuhr dieser Behörden mit der Kommissi- von Tieren und Tierprodukten on, um die ordnungsgemässe An- (EDAV; SR 916.443.10) wendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu 3. Verordnung vom 27. August 2008 gewährleisten (ABl. L 351 vom über die Ein- und Durchfuhr von 2.12.1989, S. 34) Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTpV; 2. Richtlinie 89/662/EWG des Rates SR 916.443.13) vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kon- trollen im innergemeinschaftlichen 4. Verordnung des EVD vom 16. Mai Handel im Hinblick auf den gemein- 2007 über die Kontrolle der Einsamen Binnenmarkt (ABl. L 395 und Durchfuhr von Tieren und Tiervom 30.12.1989, S. 13) produkten (EDAV-Kontroll- 3. Richtlinie 2002/99/EG des Rates verordnung; SR 916.443.106) vom 16. Dezember 2002 zur Festle- 5. Verordnung vom 28. November gung von tierseuchenrechtlichen 2014 über die Ein-, Durch- und Aus- Vorschriften für das Herstellen, die fuhr von Heimtieren (EDAV-Ht; Verarbeitung, den Vertrieb und die SR 916.443.14) Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom 6. Verordnung vom 30. Oktober 1985 23.1.2003, S. 11) über die Gebühren des Bundesamtes BLV; SR 916.472).
In den in Artikel 8 der Richtlinie 89/662/EWG vorgesehenen Fällen setzen sich die zuständigen Behörden eines Bestimmungsmitgliedstaats unverzüglich mit den zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats in Verbindung. Diese ergreifen die erforderlichen Massnahmen und teilen der zuständigen Behörde am Versandort sowie der Kommission die Art der vorgenommenen Kontrollen, ihre Entscheidungen und die Gründe für diese Entscheidungen mit. Die Anwendung der Artikel 10, 11 und 16 der Richtlinie 89/608/EWG sowie der
Artikel 9 und 16 der Richtlinie 89/662/EWG fällt in den Zuständigkeitsbereich des
Kapitel III Veterinärkontrollen bei Einfuhren aus Drittländern
auf die zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
1. Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 Kommission vom 22. Januar 2004 (TSG; SR 916.40), insbesondere mit Verfahren für die Veterinärkon- Artikel 57 trollen von aus Drittländern einge-2. Verordnung vom 18. April 2007 führten Erzeugnissen an den Grenz- über die Ein-, Durch- und Ausfuhr kontrollstellen der Gemeinschaft von Tieren und Tierprodukten (ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11) (EDAV; SR 916.443.10) 2. Verordnung (EG) Nr. 206/2009 der 3. Verordnung vom 27. August 2008 Kommission vom 5. März 2009 über über die Ein- und Durchfuhr von die Einfuhr für den persönlichen Tierprodukten aus Drittstaaten im Verbrauch bestimmter Mengen von Luftverkehr (EDTpV; Erzeugnissen tierischen Ursprungs SR 916.443.13) in die Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) 4. Verordnung des EVD vom 16. Mai Nr. 136/2004 (ABl. L 77 vom 2007 über die Kontrolle der Ein- 24.3.2009, S. 1) und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontroll- 3. Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des verordnung; SR 916.443.106) Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit be- 5. Verordnung vom 28. November sonderen Verfahrensvorschriften für 2014 über die Ein-, Durch- und Ausdie amtliche Überwachung von zum fuhr von Heimtieren (EDAV-Ht; menschlichen Verzehr bestimmten SR 916.443.14) Erzeugnissen tierischen Ursprungs 6. Verordnung vom 30. Oktober 1985 (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206) über die Gebühren des Bundesamtes 4. Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des für Lebensmittelsicherheit und Vete- Europäischen Parlaments und des rinärwesen (Gebührenverordnung Rates vom 29. April 2004 über amt- BLV; SR 916.472) liche Kontrollen zur Überprüfung 7. Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 der Einhaltung des Lebensmittel- über Lebensmittel und Gebrauchs- und Futtermittelrechts sowie der gegenstände (Lebensmittelgesetz – Bestimmungen über Tiergesundheit LMG; SR 817.0) und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1) 8. Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 5. Richtlinie 89/608/EWG des Rates 23. November 2005 (LGV; vom 21. November 1989 betreffend SR 817.02) die gegenseitige Unterstützung der 9. Verordnung vom 23.
November Verwaltungsbehörden der Mitglied- 2005 über den Vollzug der Lebensstaaten und die Zusammenarbeit mittelgesetzgebung (SR 817.025.21) dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemässe An- 10.Verordnung des EDI vom 26. Juni wendung der tierärztlichen und tier- 1995 über Fremd- und Inhaltsstoffe zuchtrechtlichen Vorschriften zu in Lebensmitteln (Fremd- und Ingewährleisten (ABl. L 351 vom haltsstoffverordnung – FIV; 2.12.1989, S. 34) SR 817.021.23) 6. Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3) 7. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmassnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10) 8. Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9) 9. Entscheidung 2002/657/EG der Kommission vom 14. August 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG des Rates betreffend die Durchführung von Analysemethoden und die Auswertung von Ergebnissen (ABl. L 221 vom 17.8.2002, S. 8) 10.Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11) 11.Entscheidung 2005/34/EG der Kommission vom 11. Januar 2005 zur Festlegung einheitlicher Normen für die Untersuchung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen tierischen Ursprungs auf bestimmte Rückstände (ABl. L 16 vom 20.1.2005, S. 61) 12.Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäss den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind (ABl. L 116 vom 4.5.2007, S. 9) 1.
Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 6 der Richtlinie 97/78/EG sind folgende Grenzkontrollstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuständig: die für Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Tieren und tierischen Erzeugnissen zugelassenen und im Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG aufgeführten Grenzkontrollstellen. 2. Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 6 der Richtlinie 97/78/EWG sind für die Schweiz folgende Grenzkontrollstellen zuständig:
Bezeichnung TRACES-Code Typ Kontrollzentrum Zulassungsart Flughafen Zürich CHZRH4 A Zentrum 1 NHC* Zentrum 2 HC(2)* Flughafen Genf CHGVA4 A Zentrum 2 HC(2), NHC* * Zulassungsarten gemäss der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission.
Spätere Änderungen der Liste der Grenzkontrollstellen, ihrer Kontrollzentren und der Zulassungsart fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 45 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
Kapitel IV Gesundheitliche Bedingungen und Bedingungen für Kontrollen im
Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz Tierische Erzeugnisse in von beiden Seiten als gleichwertig anerkannten Sektoren, die zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz gehandelt werden, verkehren ausschliesslich unter denselben Bedingungen wie Erzeugnisse, die zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gehandelt werden. Diesen Erzeugnissen müssen gegebenenfalls die Gesundheitsbescheinigungen beigefügt sein, die für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorgeschrieben oder in diesem Anhang festgelegt und im System TRACES verfügbar sind. Für die übrigen Sektoren gelten weiterhin die in Anlage 6 Kapitel II festgelegten gesundheitlichen Bedingungen.
Kapitel V Gesundheitliche Bedingungen und Bedingungen für Kontrollen
bei Einfuhren aus Drittländern 1. Europäische Union – Rechtsvorschriften* auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
A. Vorschriften im Bereich der öffentlichen Gesundheit 1. Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 3) 2. Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34) 3. Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11) 4. Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1) 5. Richtlinie 95/45/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe (ABl. L 226 vom 22.9.1995, 6. Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3) 7. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmassnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10) 8. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission vom 1. Oktober 2012 zur Festlegung der Liste der Aromastoffe gemäss der Verordnung (EG) Nr.
2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Aufnahme dieser Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 der Kommission und der Entscheidung 1999/217/EG der Kommission (ABl. L 267 vom 2.10.2012, S. 1) 9. Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile (ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 16) 10. Richtlinie 1999/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über die Festlegung einer Gemeinschaftsliste von mit ionisierenden Strahlen behandelten Lebensmitteln und Lebensmittelbestandteilen (ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 24) 11. Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABI. L 147 vom 31.5.2001, S. 1) 12. Entscheidung 2002/840/EG der Kommission vom 23. Oktober 2002 zur Festlegung der Liste der in Drittländern für die Bestrahlung von Lebensmitteln zugelassenen Anlagen (ABl. L 287 vom 25.10.2002, S. 40) 13. Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, 14. Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln (ABl. L 309 vom 26.11.2003, S. 1) 15. Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG des Rates und der Entscheidung 95/408/EG des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33) 16. Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55) 17. Verordnung (EG) Nr.
854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206) 18. Entscheidung 2005/34/EG der Kommission vom 11. Januar 2005 zur Festlegung einheitlicher Normen für die Untersuchung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen tierischen Ursprungs auf bestimmte Rückstände (ABl. L 16 vom 20.1.2005, S. 61) 19. Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 12) 20. Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5) 21. Verordnung (EU) Nr. 252/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Gehalte an Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB in bestimmten Lebensmitteln sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1883/2006 (ABl. L 84 vom 23.3.2012, S. 1) 22. Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganischem Zinn, 3-MCPD und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in Lebensmitteln (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 29) B. Vorschriften im Bereich der Tiergesundheit 1. Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und – in Bezug auf Krankheitserreger – der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49) 2. Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1) 3. Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.
Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) 4. Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1) 5. Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11) 6. Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14) C. Andere spezifische Massnahmen* auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
1. Interimsabkommen über den Handel und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino – Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien – Erklärung der Gemeinschaft (ABl. L 359 vom 9.12.1992, S. 14) 2. Beschluss 94/1/EG, EGKS des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 1993 über den Abschluss des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten sowie der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 1) 3. Beschluss 97/132/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (ABl. L 57 vom 26.2.1997, S. 4) 4. Beschluss 97/345/EG des Rates vom 17. Februar 1997 über den Abschluss des Protokolls über Fragen des Veterinärwesens zur Ergänzung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra (ABl. L 148 vom 6.6.1997, S. 15) 5. Beschluss 98/258/EG des Rates vom 16. März 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Massnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (ABl. L 118 vom 21.4.1998, S. 1) 6. Beschluss 98/504/EG des Rates vom 29. Juni 1998 über den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und handelsbezogene Fragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits (ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 24) 7. Beschluss 1999/201/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Massnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (ABl. L 71 vom 18.3.1999, S. 1) 8. Beschluss 1999/778/EG des Rates vom 15.
November 1999 über den Abschluss eines Protokolls über Fragen des Veterinärwesens zur Ergänzung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer-Inseln andererseits (ABl. L 305 vom 30.11.1999, S. 25) 9. Protokoll 1999/1130/EG über Fragen des Veterinärwesens zur Ergänzung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer-Inseln andererseits (ABl. L 305 vom 30.11.1999, S. 26) 10. Beschluss 2002/979/EG des Rates vom 18. November 2002 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 1) 2. Schweiz – Rechtsvorschriften* auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
A. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10) B. Verordnung vom 27. August 2008 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTpV; SR 916.443.13) 3. Durchführungsbestimmungen A. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen wendet gleichzeitig mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in den unter Kapitel I dieser Anlage aufgelisteten Rechtsakten genannten Einfuhrvorschriften, Durchführungsmassnahmen und Listen von Betrieben an, aus denen entsprechende Einfuhren zugelassen sind. Diese Verpflichtung gilt für alle einschlägigen Rechtsakte unabhängig vom Datum ihres Erlasses. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen kann strengere Massnahmen festlegen und zusätzliche Garantien verlangen. Der Gemischte Veterinärausschuss tritt zusammen, um über geeignete Massnahmen zur Klärung der Lage zu beraten. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union teilen sich gegenseitig die spezifischen auf bilateraler Ebene festgelegten Einfuhrbedingungen, die nicht Gegenstand einer Harmonisierung auf Ebene der Union sind, mit. B. Die in Kapitel III Nummer B der vorliegenden Anlage genannten Grenzkontrollstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union führen Kontrollen von für die Schweiz bestimmten Einfuhren aus Drittländern nach Kapitel III Abschnitt A der vorliegenden Anlage durch. C. Die in Kapitel III Nummer B der vorliegenden Anlage genannten Grenzkontrollstellen der Schweiz führen Kontrollen von für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestimmten Einfuhren aus Drittländern nach Kapitel III Abschnitt A der vorliegenden Anlage durch. D. Gemäss der Verordnung vom 27. August 2008 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTpV; SR 916.443.13) behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich die Möglichkeit vor, Rindfleisch einzuführen, das von Rindern stammt, die möglicherweise mit Wachstumshormonen behandelt wurden. Die Ausfuhr dieses Fleischs in die Europäische Union ist untersagt.
Darüber hinaus handelt die Schweizerische Eidgenossenschaft wie folgt: – sie begrenzt die Verwendung solchen Fleischs auf den alleinigen Direktverkauf an den Verbraucher in Einzelhandelsbetrieben unter Vorbehalt einer angemessenen Kennzeichnung;
– sie begrenzt die Einfuhr auf die schweizerischen Grenzkontrollstellen; und – sie betreibt ein geeignetes Rückverfolgungs- und Steuerungssystem, um jede Möglichkeit einer anschliessenden Einfuhr in das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auszuschliessen; – sie übermittelt der Kommission einmal im Jahr einen Bericht über Herkunft und Bestimmung der Einfuhren sowie eine Übersicht über durchgeführte Kontrollen als Nachweis für die Einhaltung der vorstehend genannten Bedingungen; – im Zweifelsfall werden diese Bestimmungen vom Gemischten Veterinärausschuss geprüft.
Kapitel VI Kontrollgebühren
1. Für veterinärrechtliche und tierzüchterische Kontrollen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz werden keine Gebühren erhoben. 2. Die schweizerischen Behörden verpflichten sich, bei Veterinärkontrollen von Einfuhren aus Drittländern die in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1) vorgesehenen Gebühren zu erheben.»
Anhang IX Anhang 11 Anlage 11 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung:
«Anlage 11 Kontaktstellen I. Für die Europäische Union: Der Direktor Veterinärfragen und internationale Angelegenheiten Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Europäische Kommission 1049 Brüssel, Belgien II. Für die Schweiz: Der Direktor Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen 3003 Bern, Schweiz»