AS 2017 2545
Verordnung des BLV
über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung
der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten
der Europäischen Union
Änderung vom 20. April 2017
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)
verordnet:
I
Die Verordnung des BLV vom 21. November 20161 über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2
Sie regelt die Einfuhr von lebendem Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken, Bruteiern, Geflügelfleisch und Konsumeiern aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU).
Art. 2 Einfuhr von lebendem Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern: Grundsatz
Die Einfuhr von lebendem Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern aus den im Anhang aufgeführten Schutzzonen und Überwachungszonen ist verboten.
Erlaubt ist die Einfuhr von Eintagsküken nach Artikel 2a oder 2b unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Gesundheitsbescheinigung nach Artikel 2c.
Art. 2a Einfuhr von Eintagsküken aus in Überwachungszonen liegenden Versandbrütereien
Erlaubt ist die Einfuhr von Eintagsküken aus Versandbrütereien, die innerhalb der Überwachungszonen liegen, wenn:
die Versandbrüterei nach Artikel 6 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2009/158/EG2 zugelassen ist;
die Eintagsküken von der Versandbrüterei auf direktem Weg aus der Überwachungszone hinaustransportiert werden;
die Eintagsküken von Elterntieren stammen, die in einer nach Artikel 6 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2009/158/EG zugelassenen Tierhaltung gehalten werden;
die Tierhaltung der Elterntiere sich ausserhalb der Schutz- und Überwachungszonen befindet; und
die Versandbrüterei aufgrund ihrer Logistik und Arbeitsbedingungen gewährleisten kann, dass die Eintagsküken nach den Buchstaben a–d sowie die Bruteier, aus denen sie schlüpfen, keinen Kontakt zu Bruteiern und Eintagsküken haben, die von Elterntieren aus Tierhaltungen innerhalb der Schutz- und Überwachungszonen stammen.
Art. 2b Einfuhr von Eintagsküken, die von Elterntieren aus Überwachungszonen stammen
Erlaubt ist die Einfuhr von Eintagsküken, die von Elterntieren in Tierhaltungen stammen, die innerhalb der Überwachungszonen liegen, wenn:
die Tierhaltung der Elterntiere nach Artikel 6 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2009/158/EG3 zugelassen ist;
die Bruteier und deren Verpackung vor dem Transport in die Versandbrüterei desinfiziert worden sind;
die Bruteier aus der Tierhaltung der Elterntiere auf direktem Weg in die Versandbrüterei transportiert werden;
die Versandbrüterei, in der die Eintagsküken schlüpfen, nach der Richtlinie 2009/158/EG zugelassen ist und ausserhalb der Schutz- und Überwachungszonen liegt; und
die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewährleistet ist.
Art. 2c Gesundheitsbescheinigung für Eintagsküken
Sendungen von Eintagsküken, die nach Artikel 2a oder 2b eingeführt werden, müssen von einer Gesundheitsbescheinigung nach Artikel 20 und Anhang IV der Richtlinie 2009/158/EG4 begleitet sein, die folgenden Hinweis enthält:
Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern, ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss 2011/879/EU, ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 105.
Siehe Fussnote zu Art. 2a Bst. a.
Siehe Fussnote zu Art. 2a Bst. a.
«Diese Sendung erfüllt die Tiergesundheitsbedingungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2475 der Kommission.»
II
Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am 22. April 2017 in Kraft. 6 20. April 2017 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss
Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission vom 9. Februar 2017 betreffend Massnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten, ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 62; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2017/696, ABl. L 101 vom 13.4.2017, S. 80.
Dringliche Veröffentlichung im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
Anhang
(Art. 2–4) Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete
1 Mitgliedstaaten der EU, in denen Schutz- und
Überwachungszonen festgelegt sind Bulgarien Deutschland Frankreich Griechenland Italien Rumänien Tschechische Republik Ungarn
2 Schutz- und Überwachungszonen in den betroffenen
Mitgliedstaaten der EU Die Schutz- und Überwachungszonen nach den Artikeln 2–4 in den unter Ziffer 1 genannten Mitgliedstaaten der EU sind in folgendem Durchführungsbeschluss festgelegt:
EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission vom (EU) 2017/247 9. Februar 2017 betreffend Massnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten, ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 62; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2017/696, ABl. L 101 vom 13.4.2017, S. 80.