AS 2017 4821
Verordnung des SBFI
über die berufliche Grundbildung
Detailhandelsassistentin/Detailhandelsassistent
mit eidgenössischem Berufsattest
(EBA)
Änderung vom 7. August 2017
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)
verordnet:
I
Die Verordnung des SBFI vom 8. Dezember 20041 über die berufliche Grundbildung Detailhandelsassistentin/Detailhandelsassistent mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) wird wie folgt geändert:
Änderung der Nummer für das Berufsverzeichnis 71400 Detailhandelsassistentin EBA/ Detailhandelsassistent EBA Assistante du commerce de détail AFP/ Assistant du commerce de détail AFP Assistente del commercio al dettaglio CFP
Art. 10 Bildungsplan
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassen und vom SBFI genehmigt ist.
Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
Er beinhaltet die Lektionentafel der Berufsfachschule.
Er bezeichnet die Trägerschaft der überbetrieblichen Kurse und legt deren Organisation und Aufteilung über die Dauer der beruflichen Grundbildung fest.
Er bezieht die Handlungskompetenzen konsistent auf das Qualifikationsverfahren und beschreibt dessen System.
Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung mit Titel, Datum und Bezugsquelle.
Gliederungstitel vor Art. 12 6. Abschnitt: Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten Grundbildung und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 12 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
Detailhandelsfachfrau EFZ oder Detailhandelsfachmann EFZ mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
gelernte Detailhandelsangestellte oder gelernter Detailhandelsangestellter mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
gelernte Verkäuferin oder gelernter Verkäufer mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Detailhandelsfachfrau EFZ und des Detailhandelsfachmanns EFZ und mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung.
Art. 13 Höchstzahl der Lernenden
Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder ein Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von 2 Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
Gliederungstitel vor Art. 14 7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 14 Lerndokumentation
Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
Art. 14a Bildungsbericht
Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis (Lehrbetrieb) und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.
Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14b Leistungsdokumentation über die Bildung in beruflicher Praxis
Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dokumentiert die Leistungen der Lernenden in Form von Kompetenznachweisen gegen Ende der Lehrzeit.
Die Kompetenznachweise werden in einer Note ausgedrückt. Diese fliesst ein in die Berechnung der Note des Qualifikationsbereichs praktische Arbeiten.
Art. 15 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschulen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Einfügen vor dem Titel des 8. Abschnitts
Art. 15a Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form von Kompetenznachweisen für die Kurse1 und 2.
Die Kompetenznachweise werden in einer Note ausgedrückt. Diese fliesst ein in die Berechnung der Note des Qualifikationsbereichs praktische Arbeiten.
Art. 16 Bst. c Ziff. 2
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:
c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und: 2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 2 Jahre im Bereich der Detailhandelsassistentin EBA und des Detailhandelsassistenten EBA sowie in der angestrebten Ausbildungs- und Prüfungsbranche erworben hat, und
Art. 17 Abs. 2
In der Abschlussprüfung werden die Leistungen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt ermittelt:
praktische Arbeiten: praktische Prüfung sowie Note für die Bildung in beruflicher Praxis, Note der allgemeinen Branchenkunde und Note der in den überbetrieblichen Kursen vermittelten speziellen Branchenkunde;
lokale Landessprache: schriftliche und mündliche Prüfung und Einbezug der Erfahrungsnote;
Wirtschaft: schriftliche Prüfung und Einbezug der Erfahrungsnote;
Detailhandelspraxis: schriftliche Prüfung und Einbezug der Erfahrungsnote;
Gesellschaft: Erfahrungsnote.
Art. 18 Abs. 3
Für die Berechnung der Gesamtnote zählen die Qualifikationsbereiche nach Artikel 17 Absatz 2 mit folgender Gewichtung:
praktische Arbeiten: dreifach;
Detailhandelspraxis, lokale Landessprache, Wirtschaft, Gesellschaft: einfach.
Art. 23 Abs. 1 Bst. c und d sowie 4
Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität im Detailhandel setzt sich zusammen aus:
1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Kaufmännischen Verbandes Schweiz;
je mindestens 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Bundes und der Kantone.
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
Sie überprüft die Bildungsverordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre, auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
Sie ersucht die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI Änderungen der Verordnung zu beantragen, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Änderung der Verordnung erfordern.
Sie stellt der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Anpassung des Bildungsplans erfordern.
Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten für die Validierung von Bildungsleistungen.
Sie nimmt Stellung zu Instrumenten zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen über die Qualifikationsverfahren.
Gliederungstitel vor Art. 24a
11. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 24a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. August 2017
Lernende, die ihre Bildung als Detailhandelsassistentin oder Detailhandelsassistent vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 7. August 2017 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.
Wer die Abschlussprüfung für Detailhandelsassistentin oder Detailhandelsassistent bis zum 31. Dezember 2021 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.
Artikel 18 Absatz 3 kommt ab dem1. Januar 2020 zur Anwendung.
Gliederungstitel vor Art. 25 Aufgehoben
Art. 25 Sachüberschrift Inkrafttreten
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2018 in Kraft.
7. August 2017 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer, stellvertretender Direktor