AS 2017 5243
Verordnung des BLV
über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung
der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten
der Europäischen Union
Änderung vom 17. Oktober 2017
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)
verordnet:
I
Die Verordnung des BLV vom 21. November 20161 über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2
Sie regelt die Einfuhr von lebendem Geflügel, Eintagsküken, Bruteiern, Geflügelfleisch und Konsumeiern aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU).
Art. 2 Einfuhr von lebendem Geflügel, Eintagsküken und Bruteiern: Grundsatz
Die Einfuhr von lebendem Geflügel, Eintagsküken und Bruteiern aus den im Anhang aufgeführten Schutzzonen, Überwachungszonen und weiteren Restriktionsgebieten ist verboten.
Erlaubt ist die Einfuhr von Eintagsküken und Bruteiern nach Artikel 2a, 2b, 2c oder 2d unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Gesundheitsbescheinigung nach Artikel 2e.
Art. 2c Einfuhr von Eintagsküken aus den weiteren Restriktionsgebieten
Erlaubt ist die Einfuhr von Eintagsküken aus den weiteren Restriktionsgebieten, wenn:
die Eintagsküken die Bedingungen nach Artikel 2a oder 2b erfüllen; und
der Transport ohne unnötige Verzögerungen und in Fahrzeugen und Containern erfolgt, die gemäss den Anweisungen des amtlichen Tierarztes oder der amtlichen Tierärztin gereinigt und desinfiziert worden sind.
Art. 2d Einfuhr von Bruteiern aus den weiteren Restriktionsgebieten
Erlaubt ist die Einfuhr von Bruteiern aus den weiteren Restriktionsgebieten, wenn:
die Bruteier auf direktem Weg aus dem Restriktionsgebiet hinaustransportiert werden;
die Bruteier von Elterntieren stammen, die in einer nach Artikel 6 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2009/158/EG2 zugelassenen Tierhaltung gehalten werden;
die Tierhaltung der Elterntiere sich ausserhalb der Schutz- und Überwachungszonen befindet;
eine in den 72 Stunden vor dem Versand der Bruteier durchgeführte klinische Untersuchung des Geflügels in allen Erzeugungseinheiten der Tierhaltung zufriedenstellend ausgefallen ist;
die Bruteier sowie ihre Verpackung vor dem Versand gemäss den Anweisungen des amtlichen Tierarztes oder der amtlichen Tierärztin desinfiziert worden sind; und
der Transport ohne unnötige Verzögerungen und in Fahrzeugen, Containern oder Kisten erfolgt, die gemäss den Anweisungen des amtlichen Tierarztes oder der amtlichen Tierärztin gereinigt und desinfiziert worden sind.
Art. 2e Gesundheitsbescheinigung
Sendungen von Eintagsküken und Bruteiern, die nach den Artikeln 2a–2d eingeführt werden, müssen von einer Gesundheitsbescheinigung nach Artikel 20 und Anhang IV der Richtlinie 2009/158/EG3 begleitet sein, die folgenden Hinweis enthält: «Diese Sendung erfüllt die Tiergesundheitsbedingungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2474 der Kommission.»
Siehe Fussnote zu Art. 2a Bst. a.
Siehe Fussnote zu Art. 2a Bst. a.
Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission vom 9. Februar 2017 betreffend Massnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten, ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 62; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1845, ABl. L 262 vom 12.10.2017, S.7.
II
Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am 19. Oktober 2017 in Kraft. 5 17. Oktober 2017 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss
Dringliche Veröffentlichung vom 18. Oktober 2017 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
Anhang
(Art. 2–4) Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete
1 Betroffene Mitgliedstaaten der EU
Italien
2 Schutzzonen, Überwachungszonen und weitere
Restriktionsgebiete in den betroffenen Mitgliedstaaten der EU Die betroffenen Mitgliedstaaten der EU sowie die dort festgelegten Schutzzonen, Überwachungszonen und weiteren Restriktionsgebiete sind in folgendem Durchführungsbeschluss festgelegt:
EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission vom (EU) 2017/247 9. Februar 2017 betreffend Massnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten, ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 62; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1845, ABl. L 262 vom 12.10.2017, S. 7.
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 listet im Anhang die Schutzzonen, Überwachungszonen und weiteren Restriktionsgebiete folgendermassen auf: Teil A Schutzzonen Teil B Überwachungszonen Teil C Weitere Restriktionsgebiete.