AS 2017 5815
Verordnung des SBFI
über die berufliche Grundbildung
Gussformerin/Gussformer
mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis
(EFZ)
Änderung vom 12. Oktober 2017
41208 Gussformerin EFZ/Gussformer EFZ Mouleuse de fonderie CFC/Mouleur de fonderie CFC Formatrice di fonderia AFC/Formatore di fonderia AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)
verordnet:
I
Die Verordnung des SBFI vom 27. November 20121 über die berufliche Grundbildung Gussformerin/Gussformer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird wie folgt geändert:
Art. 10 Sachüberschrift und Einleitungssatz Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
Gliederungstitel vor Art. 12 7. Abschnitt: Lerndokumentation, Praktikumsbericht, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation
Art. 12 Sachüberschrift und Abs. 3 Lerndokumentation und Praktikumsbericht
Aufgehoben
Art. 12a Bildungsbericht
Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 13 Sachüberschrift Leistungsdokumentation in der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung
Art. 17 Abs. 3
Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten:
des auf eine ganze oder halbe Note gerundeten Mittels der sechs Semesterzeugnisnotendes Unterrichtsbereichs Gusstechnik;
des auf eine ganze oder halbe Note gerundeten Mittels der sechs Semesterzeugnisnoten des Unterrichtsbereichs Mechanik.
Art. 23a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Oktober 2017
Lernende, die ihre Bildung als Gussformerin EFZ/Gussformer EFZ vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 12. Oktober 2017 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2021.
Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Gussformerin EFZ/Gussformer EFZ bis zum 31. Dezember 2023 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2018 in Kraft.
12. Oktober 2017 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer Stellvertretender Direktor