AS 2017 6495
Verordnung
zum Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank
(Nationalbankverordnung, NBV)
Änderung vom 8. Juni 2017
Die Schweizerische Nationalbank
verordnet:
I
Der Anhang der Nationalbankverordnung vom 18. März 20041 wird gemäss Beilage geändert.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2018 in Kraft.
8. Juni 2017 Im Namen der Schweizerischen Nationalbank Der Präsident des Direktoriums: Thomas J. Jordan Ein Mitglied des Direktoriums: Fritz Zurbrügg
Anhang
(Art. 5 Abs. 1) Erhebungen Bezeichnung der Erhebung: Ausführliche Monatsbilanz Erhebungsgegenstand: Bilanzpositionen und Treuhandgeschäfte auf Grundlage der Vorschriften des Bundesrates2 und der FINMA über die Rechnungslegung der Banken3; Untergliederung nach Restlaufzeiten, nach Währungen (Schweizer Franken, US-Dollar, Euro, Yen), nach Sitz oder Wohnsitz der Kunden im Inland oder im Ausland und nach Wirtschaftssektoren; Erfassung der bilanzierten monetären Forderungen und Verpflichtungen aus Repogeschäften sowie aus Barhinterlagen zur Sicherung von Leih- und übrigen Geschäften; Kredite, die in Kooperation mit Banken im Ausland vergeben werden, wobei die Kredite von den Banken im Ausland bilanziert werden Auskunftspflichtige Institute: Banken deren Total aus Bilanzsumme und Treuhandgeschäften 150 Millionen Franken übersteigt und deren Bilanzsumme mindestens 100 Millionen Franken beträgt Gliederung nach Wirtschaftssektoren: Banken, deren Inlandaktiven1,5 Milliarden Franken übersteigen Erhebungsstufe: Geschäftsstelle; Unternehmung Periodizität: Monatlich Einreichefrist nach Stichtag: 17 Tage Besondere Bestimmungen: Banken im Fürstentum Liechtenstein sind unabhängig vom Erreichen der oben genannten Schwellenwerte auskunftspflichtig
4. Kapitel, Art. 25–42 der Bankenverordnung vom 30. April 2014 (SR 952.02)
FINMA-Rundschreiben RS 2015/1 vom 27. März 2014 betreffend Rechnungslegung Banken Bezeichnung der Erhebung: Neue Hypotheken Erhebungsgegenstand: Neu abgeschlossene Kredite zur Finanzierung von Immobilien in der Schweiz für die folgenden drei Geschäftsfälle: (i) Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie, (ii) Ablösung eines Kredits bei einem anderen Kreditgeber oder (iii) Finanzierung des Baus einer Immobilie. Angaben zu allgemeinen Eigenschaften des Kredits (z.B. Kreditnehmer, Geschäftsfall, Limiten, Benützung, Sicherheiten, Einkommen), Eigenschaften der einzelnen Tranchen (z.B. Zinsprodukt, Zinssatz, Zins- und Kapitalbindung) sowie Eigenschaften der einzelnen Immobilien (z.B. Art, Ort und Wert der Immobilie, Nettomietzinsen) Auskunftspflichtige Institute: Banken, deren inländisches Hypothekarkreditvolumen 6 Mrd. Franken übersteigt Einreichefrist nach Stichtag: 40 Tage Bezeichnung der Erhebung: Zinssatzstatistik Erhebungsgegenstand: Publizierte Zinssätze am Monatsende für Neugeschäfte; Zinssätze zu variablen Hypotheken, zu Hypotheken mit fester Verzinsung, zu Hypotheken mit Bindung an den Libor-Zinssatz sowie zu Konsumkrediten; Zinssätze zu Kundeneinlagen (gegliedert nach Produktmerkmalen), zu Termingeldanlagen sowie zu Kassenobligationen Auskunftspflichtige Institute: Banken, deren Total aus auf Schweizer Franken lautenden Kundeneinlagen und Kassenobligationen im Inland 500 Millionen Franken übersteigt (ohne Privatbankiers, die sich nicht öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen) Periodizität: Monatlich Einreichefrist nach Stichtag: 10 Tage Bezeichnung der Erhebung: Ausführliche Erhebung zu global systemrelevanten Banken (FSB Survey on Granular Institution-to-Aggregate Assets and Liabilities) Erhebungsgegenstand: Länderweise Gliederung der Aktiv- und Passivpositionen sowie von Ausserbilanzpositionen, Finanzderivaten und Fremdwährungsderivaten; Gliederung nach Sektoren, Währungen und Restlaufzeiten; Angaben zu unterschiedlichen Konsolidierungskreisen.
Die Erhebung folgt den Empfehlungen des Financial Stability Board Auskunftspflichtige Institute: Global systemrelevante Banken gemäss Definition des Financial Stability Board Erhebungsstufe: Konzern Einreichefrist nach Stichtag: 40 Tage Bezeichnung der Erhebung: Eurodevisenstatistik (BIS Locational Banking Statistics) Erhebungsgegenstand: Länderweise Gliederung der Aktiv- und Passivpositionen sowie der Treuhandgeschäfte; Gliederung nach Sektoren, Währungen und Restlaufzeiten. Die Erhebung folgt den Vorschriften der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich Auskunftspflichtige Institute: Banken, deren Summe aus den Aktiven und Treuhandaktiven gegenüber dem Ausland oder deren Summe aus den Passiven und Treuhandpassiven gegenüber dem Ausland 1 Milliarde Franken übersteigt Einreichefrist nach Stichtag: 25 Tage Bezeichnung der Erhebung: Kundenzahlungsverkehr Erhebungsgegenstand: Kundenzahlungen bei Banken, welche innerhalb eines Quartals ausgelöst respektive empfangen werden. Unterteilung nach Zahlungseingängen und Zahlungsausgängen; Gliederung nach inländischen und grenzüberschreitenden Zahlungen und nach Währungen. Zusätzliche Unterteilung der Zahlungsausgänge in Schweizer Franken nach Art der Auftragserteilung Auskunftspflichtige Institute: Banken, deren Anzahl Transaktionen im Swiss Interbank Clearing pro Jahr 5 Millionen übersteigt Einreichefrist nach Stichtag: 1 Monat