AS 2017 7377
Verordnung des VBS
über Sportförderungsprogramme und -projekte
(VSpoFöP)
Änderung vom 16. November 2017
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)
verordnet:
I
Die Verordnung des VBS vom 25. Mai 20121 über Sportförderungsprogramme und -projekte wird wie folgt geändert:
Art. 50 Abs. 2bis
Führen Kantone oder Sport- oder Jugendverbände im Auftrag des BASPO Module der Aus- und Weiterbildung von J+S-Expertinnen und -Experten durch, so schliesst das BASPO mit ihnen eine Vereinbarung ab und legt darin fest:
die Abgeltung des Kantons oder Verbands für dessen Aufwand für Unterkunft, Verpflegung und Nutzung von Sport- und Transportinfrastrukturen, wobei die Abgeltung 200 Franken pro Tag und für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer nicht übersteigen darf;
die allfällige Beteiligung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Kosten für die Nutzung von Sport- und Transportinfrastrukturen.
II
Anhang 7 wird wie folgt geändert:
Ziff. 2 .1.3 und 3.1.2
Aufgehoben
III
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2018 in Kraft.
16. November 2017 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Guy Parmelin