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Verordnung über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit

AS 2017 7397 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 22. Nov. 2017

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2017-7397/de/verordnung-uber-die-medizinische-beurteilung-der-militardiensttauglichkeit-und-der-militardienstfahigkeit

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Verordnung über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit (SR 511.12)

AS 2017 7397

Verordnung
über die medizinische Beurteilung
der Militärdiensttauglichkeit
und der Militärdienstfähigkeit
(VMBM)

Änderung vom 22. November 2017

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 24. November 20041 über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit wird wie folgt geändert:

Art. 9 Abs. 1

Die Entscheide der medizinischen UC über die Militärdiensttauglichkeit richten sich nach den Vorgaben des Anhangs; bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende.

Art. 17

Aufgehoben

Footnotes

  1. [1] SR 511.12

II

Die Anhänge 2 und 3 werden aufgehoben.

Der Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2018 in Kraft.

22. November 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Anhang 1

(Art. 9 Abs. 1) Entscheide der UC betreffend Militärdiensttauglichkeit Die Entscheide der UC betreffend die Militärdiensttauglichkeit lauten wie folgt und haben folgende Bedeutung:

1. Stellungspflichtige und Angehörige der Armee 1.1 «Militärdiensttauglich»: Die beurteilte Person kann ohne Vorbehalt in einer Funktion der Armee gemäss Anforderungsprofil ausgebildet und eingesetzt werden. 1.2 «Militärdiensttauglich, schiessuntauglich»: Die beurteilte Person kann in einer Funktion der Armee gemäss Anforderungsprofil ausgebildet und eingesetzt werden. Sie erhält jedoch aus medizinischen Gründen keine persönliche Waffe bzw. muss diese abgeben. Der Vermerk «Gehör» bedeutet, dass sie nicht im Bereich von Quellen starken Lärms, verursacht insbesondere durch Schiessen, Sprengungen oder Baumaschinen, eingesetzt werden darf. 1.3 «Militärdiensttauglich, kein Führen von militärischen Motorfahrzeugen»: Die beurteilte Person ist militärdiensttauglich, darf aber aus medizinischen Gründen keine militärischen Motorfahrzeuge führen. 1.4 «Militärdiensttauglich, mit Einschränkungen»: Die beurteilte Person ist militärdiensttauglich. Ihre Marsch-, Trag- und/oder Hebefähigkeit ist aus medizinischen Gründen leicht oder erheblich eingeschränkt. Die beurteilte Person wird nur in dafür vorgesehenen differenzierten Funktionen (gemäss Anforderungsprofilen) ausgebildet und eingesetzt. 1.5 «Militärdiensttauglich, nur für rückwärtigen Dienst»: Die beurteilte Person darf nur in ausgewählte, durch die Anforderungsprofile definierte Funktionen ohne Kampfeinsätze eingeteilt werden. Sie erhält aus medizinischen Gründen keine persönliche Waffe bzw. muss diese abgeben. 1.6 «Militärdienstuntauglich»: des Militärdienstes nicht.

2. Stellungspflichtige 2.1 «Zurückgestellt bis zur Nachrekrutierung»: des Militärdienstes zum Zeitpunkt der Beurteilung nicht. Eine erneute Beurteilung wird bei der Nachrekrutierung vorgenommen. 2.2 «Zurückgestellt auf ein Jahr»: des Militärdienstes zum Zeitpunkt der Beurteilung nicht. Eine erneute Beurteilung wird bei der Rekrutierung des folgenden Jahres vorgenommen. 2.3 «Zurückgestellt auf zwei Jahre»: des Militärdienstes zum Zeitpunkt der Beurteilung nicht. Eine erneute Beurteilung wird bei der Rekrutierung des übernächsten Jahres vorgenommen. 2.4 Gesamthaft dürfen die Zurückstellungen vier Jahre nicht überschreiten.

3. Angehörige der Armee 3.1 «Militärdiensttauglich, für Beförderungsdienst untauglich»: Die beurteilte Person ist militärdiensttauglich, darf aber aus medizinischen Gründen nicht für Beförderungsdienste aufgeboten werden. 3.2 «Militärdiensttauglich nur für Ausbildung und Support»: Die beurteilte Person ist militärdiensttauglich, darf aber nur in eine Formation Ausbildung und Support eingeteilt werden. Ihre Marsch-, Trag- und/oder Hebefähigkeit ist aus medizinischen Gründen leicht oder erheblich eingeschränkt. Die beurteilte Person wird nur in bestimmten Funktionen ausgebildet und eingesetzt. 3.3 «Dispensiert bis …»: Eine Dispensation ist für die Dauer von höchstens zwei Jahren zulässig. Während der Dispensation ist die beurteilte Person aus medizinischen Gründen vom Militärdienst und von den ausserdienstlichen Pflichten befreit, mit Ausnahme der Meldepflicht und der Pflicht zur Aufbewahrung und zum Unterhalt der persönlichen Ausrüstung. Nach Ablauf der Frist ist sie wieder militärdiensttauglich. 3.4 «Dispensiert bis … mit Neubeurteilung»: Wie «dispensiert»: Die beurteilte Person wird vor Ablauf der Frist nochmals aufgeboten und von der UC beurteilt.

4. Entscheid der Spezial UC «Militärdiensttauglich nur für besondere Funktionen, mit Auflagen, schiessuntauglich»: Die beurteilte Person müsste grundsätzlich aus medizinischen Gründen militär- und schutzdienstuntauglich erklärt werden. Falls sie ersatzpflichtig ist und ihren Dienstwillen ausdrücklich schriftlich bekundet hat, kann sie von einer speziell gebildeten UC als Betriebssoldat in eine Formation Ausbildung und Support Betriebssoldat (Betriebsdetachement [Betr Det]) eingeteilt werden. Die Anforderungen des Dienstes müssen auf die zivile Tätigkeit sowie die körperlichen und geistigen Fähigkeiten der betroffenen Person abgestimmt werden. Der vorsitzende Arzt oder die vorsitzende Ärztin der UC kann verbindliche Auflagen für die Dienstausübung machen. Als Auflagen immer zu prüfen sind folgende Punkte: Sportaktivitäten und die Notwendigkeit zu Hause zu übernachten. Die betroffene Person erhält keine persönliche Waffe bzw. muss diese abgeben.

5. Kombinationsentscheide 5.1 Stellungspflichtige und Angehörige der Armee Die Entscheide «militärdiensttauglich, schiessuntauglich», «militärdiensttauglich, kein Führen von militärischen Motorfahrzeugen», «militärdiensttauglich mit Einschränkungen», «militärdiensttauglich, nur für rückwärtigen Dienst» können miteinander kombiniert werden. 5.2 Zusätzliche Möglichkeit für Angehörige der Armee Der Entscheid «militärdiensttauglich, für Beförderungsdienst untauglich» kann mit den Entscheiden «militärdiensttauglich, schiessuntauglich», «militärdiensttauglich, kein Führen von militärischen Motorfahrzeugen», «militärdiensttauglich mit Einschränkungen», «militärdiensttauglich, nur für rückwärtigen Dienst» kombiniert werden. Der Entscheid «militärdiensttauglich, nur für Ausbildung und Support» kann mit den Entscheiden «militärdiensttauglich, schiessuntauglich», «militärdiensttauglich, kein Führen von militärischen Motorfahrzeugen», kombiniert werden. 5.3 Entscheid der Spez UC Der Entscheid «militärdiensttauglich nur für besondere Funktionen, mit Auflagen, schiessuntauglich» kann mit dem Entscheid «militärdiensttauglich, kein Führen von militärischen Motorfahrzeugen» kombiniert werden.