AS 2017 7531
Verordnung
über die Wohlfahrtskasse des Zollpersonals
Änderung vom 1. Dezember 2017
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 18. Oktober 20061 über die Wohlfahrtskasse des Zollpersonals wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2
Zweck der Wohlfahrtskasse ist es, die soziale Lage des Personals der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) und seiner Familien zu verbessern, insbesondere nicht grob verschuldete finanzielle Schwierigkeiten zu lindern.
Art. 3 Ferienwohnungen
Die Wohlfahrtskasse kann Ferienwohnungen zu günstigen Bedingungen zur Verfügung stellen. Der Betrieb der Ferienwohnungen muss kostendeckend sein.
Art. 4 Abs. 1 Bst. a und 1bis
Leistungen der Wohlfahrtskasse können auf Gesuch hin erhalten:
a. Personen, die bei der EZV unbefristet und mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent angestellt sind;
Leistungen nach Artikel 3 können auf Gesuch hin zusätzlich zu den Personen nach Absatz 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Behörden und Organisationen erhalten, welche öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen und für Leistungen nach
Artikel 3 Gegenrecht gewähren.
Art. 5 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 8 Abs. 2 und 3
Die Oberzolldirektorin oder der Oberzolldirektor bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten, zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder und bezeichnet eines der beiden Mitglieder als Vizepräsidentin oder Vizepräsidenten.
Die Sozialpartner bestimmen zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder.
Art. 9 Abs. 1 Bst. e, 2 und 4
Die Kommission:
e. beantragt der Oberzolldirektorin oder dem Oberzolldirektor jährlich die erforderlichen Mittel für die finanziellen Leistungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a.
Im Geschäftsbericht weist die Kommission den Umfang und den Wert der im Berichtsjahr über die Wohlfahrtskasse erbrachten Leistungen aus.
Die Geschäftsordnung, der Geschäftsbericht und die Jahresrechnung bedürfen der Genehmigung durch das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD). Das Budget bedarf der Genehmigung durch die Oberzolldirektorin oder den Oberzolldirektor.
Art. 11 Personal- und Verwaltungskosten
Die EZV stellt für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Artikeln 2 und 13 das erforderliche Personal unentgeltlich zur Verfügung und trägt die damit verbundenen Verwaltungskosten.
Sämtliche Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 3 werden ausschliesslich mit den Einnahmen aus der Vermietung der Ferienwohnungen gedeckt.
Art. 13 Abs. 1 und 2 Bst. c
Revisionsstelle ist die Sektion «Interne Revision» der EZV.
Die Revisionsstelle:
c. erstattet der Kommission, der Oberzolldirektorin oder dem Oberzolldirektor und dem EFD über die Ergebnisse der Prüfung Bericht.
Art. 14 Abs. 2
Die Eröffnungsbilanz wird dem EFD zur Genehmigung vorgelegt.
Art. 15a Übergangsbestimmung zur Änderung vom1. Dezember 2017
Die Mitglieder der Kommission, die vor Inkrafttreten der Änderung vom1. Dezember 2017 ernannt oder bestimmt worden sind, bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer im Amt.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2018 in Kraft.
1. Dezember 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |