AS 2017 7793
Verordnung des BLV
über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung
der Afrikanischen Schweinepest aus bestimmten
Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Änderung vom 28. Dezember 2017
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)
verordnet:
I
Die Verordnung des BLV vom 18. Dezember 20171 über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird wie folgt geändert:
Art. 3 Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete
Die betroffenen Mitgliedstaaten sind im Anhang festgelegt. Im Anhang werden zudem die Verweise auf die EU-Erlasse aufgeführt, in denen die Gebiete nach
Artikel 2 Buchstabe a festgelegt sind.
II
Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am 30. Dezember 2017 in Kraft. 2 28. Dezember 2017 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen:
i. A. Josef Schmidt
Dringliche Veröffentlichung vom 29. Dez. 2017 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
Anhang
(Art. 3–6) Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete
Nach dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU geregelte Gebiete Die Mitgliedstaaten der EU sowie die Gebiete mit erhöhtem Risiko betreffend Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest sind in folgendem Durchführungsbeschluss festgelegt:
EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 2014/709/EU 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU, ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2411, ABl. L 342 vom 21.12.2017, S. 17.
Im Anhang des obengenannten Durchführungsbeschlusses werden bestimmte Gebiete von betroffenen Mitgliedstaaten entsprechend dem Risiko der Verschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest in die folgenden vier Teile eingeteilt:
Teil I Gebiet geregelt aufgrund des Risikos, das von einem nahegelegenen
Gebiet mit infizierter Wildschweinpopulation (Teil II) ausgeht. Teil II Gebiet geregelt aufgrund der infizierten Wildschweinpopulation. Teil III Gebiet geregelt aufgrund von infizierten Schweinehaltungen und infizierter Wildschweinpopulation, bei instabiler epidemiologischer Lage. Teil IV Gebiet geregelt aufgrund von infizierten Schweinehaltungen und infizierter Wildschweinpopulation, bei endemischer Situation.
Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil I In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil I des Tschechien Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil II In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil II des Tschechien Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil III In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil III des Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil IV In folgendem Mitgliedstaat der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil IV des Italien
Seuchengebiete Es gibt keine Mitgliedstaaten der EU mit Seuchengebieten nach der Richtlinie 2002/60/EG3, die ausserhalb der unter Ziffer 1 genannten Gebiete liegen.
Schutzzonen und Überwachungszonen Es gibt keine Mitgliedstaaten der EU mit Schutzzonen oder Überwachungszonen nach der Richtlinie 2002/60/EG4, die ausserhalb der unter Ziffer 1 genannten Gebiete liegen.
Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. b.
Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. b.