AS 2017 9
Verordnung des SBFI
über die berufliche Grundbildung
Agrarpraktikerin/Agrarpraktiker
mit eidgenössischem Berufsattest
(EBA)
Änderung vom 6. Dezember 2016
15008 Agrarpraktikerin EBA/Agrarpraktiker EBA Agropraticienne AFP/Agropraticien AFP Addetta alle attività agricole CFP/ Addetto alle attività agricole CFP 15009 Landwirtschaft 15010 Spezialkulturen 15011 Weinbereitung
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)
verordnet:
I
Die Verordnung des SBFI vom 14. November 20081 über die berufliche Grundbildung Agrarpraktikerin/Agrarpraktiker mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) wird wie folgt geändert:
Art. 4 Bezeichnung des Bereichs B2
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 7
Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen vermittelt.
Die Lernenden dürfen entsprechend ihrem Ausbildungsstand für gefährliche Arbeiten herangezogen werden. Voraussetzung ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
Art. 10 Abs. 1 und 4
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der verantwortlichen Organisation der Arbeitswelt erlassen und vom SBFI genehmigt ist.
Dem Bildungsplan angefügt sind:
das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle;
die begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.
Art. 13 Abs. 2
In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
Gliederungstitel vor Art. 14 7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation
Art. 14 Lerndokumentation
Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
Art. 14a Bildungsbericht
Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.
Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 16 Abs. 2
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 17 Abs. 2 Bst. a
In der Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:
a. Praktische Arbeit im Umfang von 3,5 Stunden. Die lernende Person muss im Rahmen einer vorgegebenen Arbeit oder in gestellten Situationen zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
Art. 18 Abs. 3
Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der vier Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.
Gliederungstitel vor Art. 22
10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation
Art. 22 Abs. 1 Bst. b (Betrifft nur den französischen Text) und 4
Die Kommission hat folgende Aufgaben:
Sie überprüft die Bildungsverordnung und den Bildungsplan laufend, mindestens aber alle fünf Jahre, auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
Sie ersucht die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI Änderungen der Verordnung zu beantragen, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Änderung der Verordnung erfordern.
Sie stellt der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Anpassung des Bildungsplans erfordern.
Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten für die Validierung von Bildungsleistungen.
Sie nimmt Stellung zu Instrumenten zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen über die Qualifikationsverfahren.
Art. 24a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. Dezember 2016
Lernende, die ihre Bildung vor dem1. März 2017 begonnen haben und die Lehrabschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2020 wiederholen, können verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.
II
Diese Verordnung tritt unter dem Vorbehalt von Absatz 2 am1. März 2017 in Kraft.
Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a tritt am1. Januar 2019 in Kraft.
6. Dezember 2016 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer, stellvertretender Direktor