AS 2018 1539
Verordnung des EDI
über die Höchstgehalte für Kontaminanten
(Kontaminantenverordnung, VHK)
Änderung vom 12. März 2018
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,
gestützt auf Artikel 6 der Kontaminantenverordnung vom 16. Dezember 20161,
verordnet:
I
Die Kontaminantenverordnung vom 16. Dezember 2016 wird wie folgt geändert:
Art. 8a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. März 2018
Lebensmittel, die der Änderung vom 12. März 2018 nicht genügen, dürfen noch bis zum 30. April 2019 nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
II
Ersatz von Ausdrücken In den Anhängen 2, 3 und 10 werden ersetzt (mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen):
der Ausdruck «Früchte» durch «Obst»;
der Ausdruck «Schalenfrüchte» durch «Hartschalenobst»;
der Ausdruck «Nüsse» durch «Hartschalenobst»;
der Ausdruck «Trockenfrüchte» durch «Trockenobst».
III
Die Anhänge 2, 3, 8 und 9 werden gemäss Beilage geändert.
IV
Diese Verordnung tritt am1. Mai 2018 in Kraft.
12. März 2018 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss
Anhang 2
(Art. 2 Abs. 3 Bst. b, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1, 2 und 4 sowie 7 Abs. 1) Höchstgehalte für Mykotoxine in Lebensmitteln Teil A (Erläuterungen) Ziff. 4 und 5
Bei Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder beziehen sich die Höchstgehalte auf die Trockenmasse.
Bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, einschliesslich bei Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch, sowie bei Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, ausser Getreidebeikost, beziehen sich die Höchstgehalte auf das genussfertige Erzeugnis (als solches vermarktet oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung).
Teil B (Tabelle) Eintrag «Citrinin» entfernen, Eintrag «Deoxynivalenol» ersetzen:
Deoxynivalenol Brot, einschliesslich Kleingebäck, feine Back- 500 waren, Kekse, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien " Getreide, unverarbeitet 1250 ausgenommen Hartweizen, Hafer und Mais " Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglin- 200 ge und Kleinkinder " Hafer, unverarbeitet 1750 " Hartweizen, unverarbeitet 1750 " Mais, unverarbeitet 1750 ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist " Maismahlerzeugnis als Grobgriess, Feingriess 750 mit einer Partikelgrösse > 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren mensch- oder Pellets lichen Verzehr bestimmt sind " Maismehl und durch Aufblähen oder Rösten 1250 mit einer Partikelgrösse ≤ 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschhergestelltes Maismahlerzeugnis lichen Verzehr bestimmt sind " Teigwaren 750 trocken, Wassergehalt ca. 12 % " zum unmittelbaren menschlichen Verzehr 750 ausgenommen Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmtes Getreide, Getreidemehl, als Enderzeugnis für den unmittelbaren menschlichen Verzehr vermarktete Kleie und Keime
Anhang 3
(Art. 2 Abs. 3 Bst. c, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1) Höchstgehalte für Metalle und Metalloide Teil A (Erläuterungen) Ziff. 2
Bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, auch Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch, sowie bei Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder beziehen sich die Höchstgehalte auf das im Handel erhältliche Erzeugnis.
Teil B (Tabelle) Einträge «Arsen – Braunalge», «Blei – Gemüse», «Blei – Obst», «Blei – Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, vermarktet als Pulver», «Cadmium – Gemüse und Obst » und Cadmium – Kopffüsser» ändern sowie Eintrag «Quecksilber – Muscheln» gemäss Alphabet einfügen Arsen (anorganisch) … " Braunalge Sargassum fusiforme (Hizikia fusiformis) 35 bezogen auf Trockenmasse … Blei … … " Gemüse 0,1 übriges, ausgenommen Algen … " Obst 0,1 ausgenommen Hartschalenobst, Cranbeeren, Johannisbeeren, Holunderbeeren und Erdbeerbaumfrüchte … " Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung 0,05 vermarktet als Pulver … Cadmium … … " Gemüse und Obst 0,05 übrige, ausgenommen Hartschalenobst … " Kopffüsser1 ohne Eingeweide … Quecksilber … … " Muscheln 0,5 …
Anhang 8
(Art. 2 Abs. 3 Bst. h, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1) Höchstgehalte für pflanzeneigene Toxine Teil B (Tabelle) Blausäure, ein- Aprikosenkerne 20 µg/kg unverarbeitet ganz, gerieben, gemahlen, geknackt oder gehackt, die für den Endverschliesslich in Blau- braucher in Verkehr gebracht werden säureglycosiden gebundene Blausäure Erucasäure Lebensmittel mit zugesetzten pflanzli- 50 g/kg ausgenommen Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung; der Höchstgehalt bezieht chen Ölen und Fetten sich auf den Gehalt an Erucasäure, bezogen auf den Gesamtgehalt an Fettsäuren in der Fettphase von Lebensmitteln " pflanzliche Öle und Fette 50 g/kg der Höchstgehalt bezieht sich auf den Gehalt an Erucasäure, bezogen auf den Gesamtgehalt an Fettsäuren in der Fettphase von Lebensmitteln " Säuglingsanfangsnahrung und Folgenah- 10 g/kg der Höchstgehalt bezieht sich auf den Gehalt an Erucasäure, bezogen auf den Gesamtrung gehalt an Fettsäuren in der Fettphase von Lebensmitteln
Anhang 9
(Art. 2 Abs. 3 Bst. i, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1) Höchstgehalte für weitere Kontaminanten in Lebensmitteln Teil B (Tabelle) Eintrag «Methanol – Spirituosen» ändern … Kontaminanten aus der Herstellung von alkoholischen Getränken … Methanol … " Spirituosen 1000 g/hl übrige; bezogen auf reinen Alkohol …