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Radio- und Fernsehverordnung

AS 2018 3209 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 29. Aug. 2018

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2018-3209/de/radio-und-fernsehverordnung

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Radio- und Fernsehverordnung (SR 784.401)

AS 2018 3209

Radio- und Fernsehverordnung
(RTVV)

Änderung vom 29. August 2018

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 20071 wird wie folgt geändert:

Art. 7 Behindertengerechte Aufbereitung von Fernsehsendungen auf den Kanälen der SRG

(Art. 7 Abs. 3 und 24 Abs. 3 RTVG)

Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) untertitelt ihre Beiträge pro Sprachregion im folgenden Umfang:

  1. im Fernsehprogramm: drei Viertel der gesamten Sendezeit der redaktionellen Sendungen;

  2. im Internet: zwei Drittel der Angebote, die nur im Internet angeboten werden.

Sie sorgt dafür, dass ein grösstmöglicher Anteil der Sendungen, die in den ersten Fernsehprogrammen zwischen 18 und 22.30 Uhr ausgestrahlt werden, für Sehbehinderte zugänglich ist.

Sie kann die Anteile nach den Absätzen1 und 2 durch einen schrittweisen Ausbau erreichen.

Mindestens eine Informationssendung der SRG muss täglich in jeder Amtssprache in Gebärdensprache aufbereitet sein.

Fernsehprogramme, die nach Artikel 25 Absatz 4 RTVG in Zusammenarbeit zwischen der SRG und anderen Veranstaltern angeboten werden, müssen mindestens zu einem Drittel untertitelt sein.

Das Angebot für Sinnesbehinderte, der Umfang der weiteren von der SRG zu erbringenden Leistungen sowie der Zeitplan für die Umsetzung werden in einer Vereinbarung zwischen der SRG und den betroffenen Behindertenverbänden festgelegt. Kommt keine Vereinbarung zustande oder wird die bestehende Vereinbarung ersatzlos aufgehoben, so legt das UVEK die von der SRG zu erbringenden Leistungen fest.

Das BAKOM prüft mindestens alle drei Jahre die Möglichkeit einer Erhöhung des Anteils an behindertengerecht aufbereiteten Fernsehsendungen. Erscheint die geltende Regelung als nicht mehr angemessen, so beantragt das UVEK dem Bundesrat deren Änderung.

Art. 40 Abs. 1 und 3

Die Saldi der vom Bund eingenommenen Abgabenanteile nach den Artikeln 68a und 109a Absätze1 und 2 RTVG werden in der Bilanz des Bundes ausgewiesen.

Nicht verwendeter Ertrag wird bei der nächsten Festlegung der Höhe der Abgabetarife berücksichtigt.

Gliederungstitel nach Art. 44 4. Kapitel: Leistungsvereinbarung mit einer Nachrichtenagentur von nationaler Bedeutung

Art. 44a

Das UVEK kann mit einer Nachrichtenagentur von nationaler Bedeutung auf Gesuch hin eine Leistungsvereinbarung zur Sicherstellung von regionaler Berichterstattung sowie zuverlässigen Basisdienstleistungen für alle Sprachregionen abschliessen.

Der Bund kann sich an den ungedeckten Kosten der förderberechtigten Dienstleistungen mit höchstens zwei Millionen Franken pro Jahr beteiligen.

Die Unterstützung kann gewährt werden, wenn die Agentur eine nach Sparten gegliederte Rechnung führt und diese Rechnung den Nachweis der ungedeckten Kosten der förderberechtigten Sparten ermöglicht.

Sie wird aus dem Ertrag der Abgabe für Radio und Fernsehen finanziert.

Die Leistungsvereinbarung wird jeweils für eine Dauer von höchstens zwei Jahren abgeschlossen.

Die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19902 sind anwendbar.

Footnotes

  1. [2] SR 616.1

Art. 67c Abs. 4

Die Bildung, Veränderungen im Bestand, die Auflösung und die Vertretung von Unternehmensabgabegruppen richten sich sinngemäss nach dem Artikel 13 MWSTG sowie nach den Artikeln 15–17, 18 Absätze1, 2 und 3 Buchstabe a, 19 und 20 Absätze1 und 2 MWSTV. Gesuche um die Bildung einer Gruppe und um den Eintritt in eine Gruppe sowie Meldungen über den Austritt aus einer Gruppe und die Auflösung einer Gruppe sind der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) spätestens 15 Tage nach Beginn eines Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen. Verspätete Mitteilungen werden erst im Folgejahr wirksam.

Art. 67g Überweisung der Abgabe

Die ESTV überweist den Nettoertrag aus der Erhebung der Unternehmensabgabe monatlich an das BAKOM oder stellt diesem bei einem Aufwandüberschuss Rechnung.

Der Nettoertrag umfasst die im Rechnungsjahr in Rechnung gestellten Abgaben und Verzugszinsen und berücksichtigt ausserdem:

  1. die Debitorenverluste;

  2. die Betriebskosten der ESTV für die Erhebung der Abgabe;

  3. die Rückerstattungen nach Artikel 67f.

Art. 67i Bst. c

Aufgehoben

Footnotes

  1. [1] SR 784.401

II

Diese Verordnung tritt am1. Oktober 2018 in Kraft.

29. August 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr