AS 2018 3455
Verordnung des BLV
über Massnahmen gegen die Verschleppung der
Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, Island und Norwegen
Änderung vom 17. Oktober 2018
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)
verordnet:
I
Die Verordnung des BLV vom 18. Dezember 20171 über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen wird wie folgt geändert.
Art. 1 Abs. 2 Einleitungssatz
Sie regelt die Einfuhr der folgenden Tiere und Tierprodukte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), Island und Norwegen:
Art. 2 Verbot der Einfuhr
Die Einfuhr von lebenden Tieren und Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 2 aus den folgenden Gebieten der betroffenen Mitgliedstaaten ist verboten:
aus den im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU2 geregelten Gebieten mit erhöhtem Risiko betreffend die Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest;
aus den gestützt auf die Richtlinie 2002/60/EG3 festgelegten Seuchengebieten, Schutzzonen und Überwachungszonen.
Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU, ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1512, ABl. L 255 vom 11.10.2018, S. 18.
Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderungen der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest, ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27; zuletzt geändert durch Richtlinie 2008/73/EG, ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40.
Die Einfuhr von freilebenden Wildschweinen aus dem gesamten Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten der EU, Island und Norwegen ist verboten.
Art. 3 Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete
Die betroffenen Mitgliedstaaten sind im Anhang festgelegt. Im Anhang werden zudem die Verweise auf die EU-Erlasse aufgeführt, in denen die Gebiete nach
Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegt sind.
Art. 4 Einleitungssatz
Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ist die Einfuhr von lebenden Tieren und von Tierprodukten aus den im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU geregelten Gebieten erlaubt, wenn:
Art. 5 Einfuhr aus Seuchengebieten
Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ist die Einfuhr von Tierprodukten aus Seuchengebieten, die ausserhalb der im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU4 geregelten Gebiete liegen, erlaubt, wenn sie das Seuchengebiet nach der Richtlinie 2002/60/EG5 für den innergemeinschaftlichen Handel verlassen dürfen.
Art. 6 Einfuhr aus Schutzzonen und Überwachungszonen
Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ist die Einfuhr von Tierprodukten aus Schutzzonen und Überwachungszonen, die ausserhalb der im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU6 geregelten Gebiete liegen, erlaubt, wenn sie die Schutzzone oder die Überwachungszone nach der Richtlinie 2002/60/EG7 für den innergemeinschaftlichen Handel verlassen dürfen.
II
Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.
Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a.
Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. b.
Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a.
Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. b.
III
Diese Verordnung tritt am 19. Oktober 2018 in Kraft.8 17. Oktober 2018 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen:
i. A. Prisca Grossenbacher
Dringliche Veröffentlichung vom 18. Oktober 2018 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
Anhang
(Art. 3–6) Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete
Ziff. 1
Nach dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU geregelte Gebiete Die Mitgliedstaaten der EU sowie die Gebiete mit erhöhtem Risiko betreffend Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest sind in folgendem Durchführungsbeschluss festgelegt:
EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 2014/709/EU 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU, ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1512, ABl. L 255 vom 11.10.2018, S. 18.
Im Anhang des obengenannten Durchführungsbeschlusses werden bestimmte Gebiete von betroffenen Mitgliedstaaten entsprechend dem Risiko der Verschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest in die folgenden vier Teile eingeteilt:
Teil I Gebiet geregelt aufgrund des Risikos, das von einem nahegelegenen
Gebiet mit infizierter Wildschweinpopulation (Teil II) ausgeht. Teil II Gebiet geregelt aufgrund der infizierten Wildschweinpopulation. Teil III Gebiet geregelt aufgrund von infizierten Schweinehaltungen und infizierter Wildschweinpopulation, bei instabiler epidemiologischer Lage. Teil IV Gebiet geregelt aufgrund von infizierten Schweinehaltungen und infizierter Wildschweinpopulation, bei endemischer Situation.
Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil I In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil I des Estland Rumänien Tschechien Ungarn Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil II In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil II des Estland Tschechien Ungarn Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil III In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil III des Rumänien Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil IV In folgendem Mitgliedstaat der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil IV des Italien