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Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

AS 2018 3525 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 21. Sept. 2018

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2018-3525/de/verordnung-uber-die-alters-und-hinterlassenenversicherung

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.101)

AS 2018 3525

Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV)

Änderung vom 21. September 2018

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 21 Sinkende Beitragsskala für Selbstständigerwerbende

Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit mindestens 9500 Franken, aber weniger als 56 900 Franken im Jahr, so werden die Beiträge wie folgt berechnet:

Jährliches Erwerbseinkommen in Franken Beitragsansatz in Prozenten des Erwerbseinkommens von mindestens aber weniger als

500 17 300 4,2

300 20 900 4,3

900 23 300 4,4

300 25 700 4,5

700 28 100 4,6

100 30 500 4,7

500 32 900 4,9

900 35300 5,1

300 37 700 5,3

700 40 100 5,5

100 42 500 5,7

500 44 900 5,9

900 47 300 6,2

300 49 700 6,5

700 52 100 6,8 Jährliches Erwerbseinkommen in Franken Beitragsansatz in Prozenten des Erwerbseinkommens von mindestens aber weniger als

100 54 500 7,1

500 56 900 7,4

Beträgt das nach Artikel 6quater anrechenbare Einkommen weniger als 9500 Franken, so hat der Versicherte einen Beitrag von 4,2 Prozent zu entrichten.

Art. 28 Abs. 1

Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 395 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Artikeln 36 und 39 IVG2. Die Beiträge werden wie folgt berechnet:

Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes Jahresbeitrag Zuschlag für je weitere 50 000 Franken jährliches Renteneinkommen Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen Franken Franken Franken weniger als 300 000 395 – 300 000 420 84

750 000 2 856 126

400 000 und mehr 19 750 –

Footnotes

  1. [2] SR 831.20

Footnotes

  1. [1] SR 831.101

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2019 in Kraft.

21. September 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr